Dieser soeben vom Bundesgerichtshof bekannt gegebene Beschluss vom 29.9.2016, Az. I ZB 34/15, wird viele wortgetreue, diskussionsfreudige Juristen überraschen. Dem BGH erscheint dieser Beschluss so wichtig, dass er ihm auch Leitsätze voran gestellt hat:
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.
Anmerkung:
Die Presse hat schon seit Jahrzehnten weitgehend vorgesorgt. Ziff. 3 des Pressekodex bestimmt nämlich:
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.