Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum wiederholten Male hat das Verwaltungsgericht Berlin in diesem Sinne entschieden. Dieses Mal mit einem Eilbeschluss vom 23.10.2016 bei 83 Parkverstößen innerhalb von zwei Jahren; Az.: 11 K L 432.16. Siehe auch hier im Archiv den Eintrag vom 15. April 2013.
Erschwerend hat sich offenbar ausgewirkt, dass der Betroffene einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Als Grundsatz formuliert das Gericht: Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs sind für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet.
Dem Betroffenen half auch nicht der Einwand, teilweise habe seine Frau falsch geparkt. Dazu das Gericht: Wenn der Betroffene nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, liegt auch hierin ein charakterlicher Mangel, der den Betroffenen selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweist.

Die schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht.
Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist vielmehr einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist. Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen. Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in er-heblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Im entschiedenen Fall wird daher zu prüfen sein, ob angesichts der vom Kläger geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint.
Anmerkung
Die Urteile bieten zu wichtigen Teilen des Rechts der Internet-Tauschbörsen geradezu ein Handbuch.

Die Europäische Kommission hat am 1. Dezember angekündigt:
Ein EU-weit einheitliches Portal für die auf Online-Umsätze fällige Mehrwertsteuer („einzige Anlaufstelle“) wird eingeführt. Dadurch werden die Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften deutlich verringert.
Die Kommission löst damit ihre Zusage ein, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen die selben Mehrwertsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen wie E-Books und Online-Zeitungen zu erheben wie auf die entsprechen Printveröffentlichungen.
Gleich im kommenden Jahr wird der Kommissionsvorschlag im EU-Rat diskutiert werden. Stimmt er zu, geben der Wirtschafts- und der Sozial-Ausschuss sowie das EU-Parlament eine nicht-bindende Empfehlung ab. Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses kommt es darauf an, dass alle EU-Finanzminister dem Vorschlag zustimmen.

Entschieden hat der Bundesfinanzhof in einem erst gestern von ihm bekannt gegebenen Urteil vom 13. Juli 2016, Az. VIII R 26/14. In zwei Sätzen zusammen gefasst:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben den ausdrücklich genannten Verbotsbeispielen unter „ähnliche Zwecke“ zwar auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen und somit auch Aufwendungen, für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt jedoch nach seinem Sinn und Zweck nur, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.
Der Fall
In einer Pressemitteilung des BFH vom 30.11.2016 heißt es: „Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 Euro und 22.800 Euro unterhalten und bewirtet wurden.”
Anmerkungen
Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, so der BFH, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

Instruktiv hat der Bundesgerichtshof in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 3. 11. 2016, Az.: I ZR 179/15, zusammen gestellt, was prinzipiell vorzutragen ist, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird:
„Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung ... das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; BGH Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass ... [das Gericht] bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss.”
Anmerkung
Es empfiehlt sich erfahrungsgemäß, sich Wort für Wort an diese Ausführungen zu halten und sich jeweils auf sie zu beziehen. Dies gilt vor allem für Fälle, bei denen das angerufene Gericht wahrscheinlich das vom Beschwerdeführer in der Sache gewünschte Ergebnis als solches nicht billigt.

So betitelt die Ausgabe 51/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Presse darf keine Auskunft darüber verlangen, wieviel ein Abgeordneter seiner Ehefrau als Sekretärin im häuslichen „Abgeordnetenbüro” von 2000 bis 2013 aus Staatsmitteln gezahlt hat. Der BayVGH hat in einem Urteil vom 24.11.2016 die Klage eines Journalisten abgewiesen; Az.: 7 B 16.454.
Begründung:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Schutz personenbezogener Daten und die Freiheit des Mandats hinter das Allgemeininteresse nach "erhöhter Transparenz“ bei der Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten lässt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Landtagsabgeordnete die gesetzlichen Grenzen überschritten hat, fehlen. Die Tatsache, dass gegenüber anderen Abgeordneten der Vorwurf erhoben wurde, sie hätten die rechtlichen Grenzen missachtet, reichen nicht aus, um in dem zu entscheidenden Fall die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten herabzumindern.

Spät am vergangenen Mittwoch hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 10.10.2016 - Az.: 1 BvR 2136/14 - bekannt gegeben. Von Anfang an waren sich vor allem der Gesetzgeber und die Verleger sicher, dass es sich so verhält, wie das Bundesverfassungsgericht sich nun geäußert hat. Die gegenteiligen unzähligen Anfeindungen vor allem in Blogs und Podiumsbeiträgen sind juristisch falsifiziert. Der Beschluss kann sich darauf beschränken zu formulieren: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.”
Eine anderer Beschluss konnte im Interesse der Entwicklung des Rechts prinzipiell gar nicht gefällt werden. Gesetze müssen sogar oft noch unbestimmtere Rechtsbegriffe verwenden als das Urheberrechtsgesetz in § 87f und §87g. So beispielsweise von Anfang an, seit den Siebzigerjahren, die Datenschutzgesetze.
rundy hat immer wieder in Beiträgen des Verf. dieser Zeilen dargelegt, dass die vom BVerfG beurteilten unbestimmten Rechtsbegriffe nicht zu unbestimmt und unverhältnismäßig seien. Sie sind vielmehr auslegungsfähig, und die Rechtsprechung hat die Aufgabe, die Begriffe nach den rechtsmethodischen Auslegungsgrundsätzen zu konkretisieren.
Wörtlich führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus:
„Es ist möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dieser steht im Hinblick auf Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen sowie der Höhe der Vergütung für die Nutzung von Presseerzeugnissen zur Verfügung. Für die Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen ist dabei ausreichend Raum. Dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ihnen nicht zuzumuten wäre.”
Inzidenter ergibt sich daraus, dass das Gesetz nicht wegen der von den Kritikern angegriffenen Begriffe verfassungswidrig ist.

Der Bundesgerichtshof hat gestern, 23. Juni 2016,Aktenzeichen I ZR 137/15, Grundsätze für eine Vielzahl von Fallgruppen aufgeführt. Der wohl wichtigste Satz aus der Urteilsbegründung:
„Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.
Der BGH ergänzt sofort anschließend:
So liegt es etwa beim Aufstellen einer Reklametafel, die den Blick auf die Leuchtreklame eines Mitbewerbers versperrt, oder bei der Ausgabe von Schutzhüllen für Fernsprechbücher, die Werbung auf der Titelseite nicht mehr erkennen lassen.
Beurteilt wurde vom BGH im entschiedenen Fall, dass ein Wettbewerber Rabattgutscheine eines Konkurrenten einlöste. Zu dieser Wettbewerbs-Gegenreaktion führt die Urteilsbegründung speziell aus:
Soweit sich die Beklagte mit ihrer Werbung den Rabattaktionen ihrer Mitbewerber anschließt, ist das grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die Anpassung der eigenen Preise an Preissenkungen von Wettbewerbern.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 17.11.2016 unter den Aktenzeichen 7 A 430/16 und 7 A 280/15 entschieden, dass für TV-Programme nicht innerhalb von Werbeblöcken geworben werden darf.
Cross-Promotion-Werbung und Kombispots verstoßen grundsätzlich, so das Gericht, gegen das Gebot, Werbung und Programm zu trennen.
Die Begriffe:
Bei der beurteilten Cross-Promotion hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf das Jugendformat "Toggo" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm Super RTL ausgestrahlt.
Beim beurteilten Kombispot hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf die Sendung "Yps" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm RTL Nitro ausgestrahlt und diesen Hinweis mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift verbunden.
Der Hintergrund der Entscheidung:
Programmhinweise werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Programm und nicht als Werbung betrachtet (und deshalb werden Programmhinweise nach § 45 Abs. 2 RStV nicht auf die zulässige Dauer der Fernsehwerbung angerechnet). Der Zuschauer muss, so das Gericht weiter, klar erkennen können, wann auf Programm (einschließlich eben Programmhinweis) wieder Werbung folgt. Folgt auf einen Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) erneut kommerzielle Werbung, wird das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt verletzt.
Bei Wikimedia heißt es beispielsweise noch: „Im Vergleich zu Österreich besteht kein Verbot von Cross-Promotion in Deutschland”.