Spät am vergangenen Mittwoch hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 10.10.2016 - Az.: 1 BvR 2136/14 - bekannt gegeben. Von Anfang an waren sich vor allem der Gesetzgeber und die Verleger sicher, dass es sich so verhält, wie das Bundesverfassungsgericht sich nun geäußert hat. Die gegenteiligen unzähligen Anfeindungen vor allem in Blogs und Podiumsbeiträgen sind juristisch falsifiziert. Der Beschluss kann sich darauf beschränken zu formulieren: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.”
Eine anderer Beschluss konnte im Interesse der Entwicklung des Rechts prinzipiell gar nicht gefällt werden. Gesetze müssen sogar oft noch unbestimmtere Rechtsbegriffe verwenden als das Urheberrechtsgesetz in § 87f und §87g. So beispielsweise von Anfang an, seit den Siebzigerjahren, die Datenschutzgesetze.
rundy hat immer wieder in Beiträgen des Verf. dieser Zeilen dargelegt, dass die vom BVerfG beurteilten unbestimmten Rechtsbegriffe nicht zu unbestimmt und unverhältnismäßig seien. Sie sind vielmehr auslegungsfähig, und die Rechtsprechung hat die Aufgabe, die Begriffe nach den rechtsmethodischen Auslegungsgrundsätzen zu konkretisieren.
Wörtlich führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus:
„Es ist möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dieser steht im Hinblick auf Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen sowie der Höhe der Vergütung für die Nutzung von Presseerzeugnissen zur Verfügung. Für die Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen ist dabei ausreichend Raum. Dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ihnen nicht zuzumuten wäre.”
Inzidenter ergibt sich daraus, dass das Gesetz nicht wegen der von den Kritikern angegriffenen Begriffe verfassungswidrig ist.