Die Presse darf keine Auskunft darüber verlangen, wieviel ein Abgeordneter seiner Ehefrau als Sekretärin im häuslichen „Abgeordnetenbüro” von 2000 bis 2013 aus Staatsmitteln gezahlt hat. Der BayVGH hat in einem Urteil vom 24.11.2016 die Klage eines Journalisten abgewiesen; Az.: 7 B 16.454.
Begründung:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Schutz personenbezogener Daten und die Freiheit des Mandats hinter das Allgemeininteresse nach "erhöhter Transparenz“ bei der Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten lässt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Landtagsabgeordnete die gesetzlichen Grenzen überschritten hat, fehlen. Die Tatsache, dass gegenüber anderen Abgeordneten der Vorwurf erhoben wurde, sie hätten die rechtlichen Grenzen missachtet, reichen nicht aus, um in dem zu entscheidenden Fall die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten herabzumindern.