Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Bernhard Clemens erklärt in FAZ.NET:
„Die im Auftrag der „LA Times“ durchgeführten Umfragen sahen Trump in den letzten Monaten durchgehend vorne - und wurden dafür oft kritisiert. In einer Analyse nach der Wahl verwies die Zeitung unter anderem darauf, dass die genutzte Online-Methode die Präferenz der Trump-Unterstützer besser erfassen könne. Neben der Präsidentenfrage wollten die Demoskopen im Auftrag der „LA Times“ nämlich auch wissen: Fühlen Sie sich wohl dabei, über ihre Präferenz zu sprechen? Trump-Wähler zögerten öfter, einem Telefon-Befrager ihre Absichten zu erklären. Ein Effekt, den die Soziologen als Schweigespirale bezeichnen: Wenn man die eigene Meinung in der Minderheit wähnt, bleibt man lieber still.”
Anmerkungen:
1.
Das magische - von Frau Prof. Noelle seit den siebziger Jahren verwendete - Schlagwort: „Schweigespirale” wird oft missverständlich als Begründung heran gezogen. So von Clemens in seinem voran stehend zitierten FAZ.NET-Artikel. Prof. Noelle erklärt in Ihrem Buch „Theorie der Schweigespirale als Instrument der Medienwirkungsforschung” (Erstausgabe 1980) die Entwicklung der öffentlichen Meinung. Die öffentliche Meinung war ihr Lebensthema. Ihre Antrittsvorlesung 1965 in Mainz trug den Titel: „Öffentliche Meinung und Soziale Kontrolle".
Nach dieser Theorie der Schweigespirale wurde die öffentliche Meinung zugunsten Clinton vergrößert (auch deshalb, weil es besser erschien, sich auf die Seite der vermeintlichen Siegerin zu stellen).
Die besseren Ergebnisse der „LA Times” gehen auf eine Befragungstechnik zurück, welche Forschungserkenntnisse der Soziologen Solomon E. Asch und Stanley Milgram verwertet, nämlich die Hypothese von der Isolationsfurcht des Individiums. Diese beiden Forscher konnten in Laborexperimenten feststellen, dass Menschen aus Furcht vor gesellschaftlicher Isolation dazu neigen, ihre Meinung zu verbergen oder sogar falsche Aussagen zu machen.
Frau Noelle hat auch diese Forschungsergebnisse für die „Schweigespirale” berücksichtigt, jedoch nur als erste von vier Hypothesen zur Entwicklung der öffentlichen Meinung. Die Schweigespirale hat sich, wie erwähnt, nicht zugunsten Trump ausgewirkt, sondern im Gegenteil zugunsten von Clinton.
2.
Für die zur deutschen Politik durchgeführten repräsentativen Umfragen bedeutet diese befragungstechnische Grundlage, dass die AfD bislang grundsätzlich günstiger bewertet wird, als die Umfragen ausweisen, es sei denn die Forschungen von Asch und Milgram werden bei der Formulierung des Fragebogens berücksichtigt oder doch wenigstens bei der Gewichtung der Umfrageergebnisse richtig einberechnet.
3.
Die privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsintitute, wie beispielsweise das IfD Institut für Demoskopie in Allensbach oder die GFK, TNS Infratest, psyma und die anderen in den Verbänden ADM und BVM und anderen Vereinigungen versammelten Institute müssen gegenwärtig der Finanzverwaltung wieder einmal darlegen, dass sie wissenschaftlich tätig sind und ihre gemeinsame Initiative zugunsten der Markt- und Sozialforschung der Allgemeinheit dient und damit gemeinnützig ist. Der voranstehende Bericht belegt als ein Beispiel, wie tiefgreifend die Institute wissenschaftlich tätig sind und damit die Initiative zur Förderung dieser Tätigkeit die Wissenschaft fördert.
4.
Um sicher korrekt zu bleiben, wird der Verfasser dieser Zeilen erwähnen müssen, dass seine Hon.-Prof. an der Ludwig Maximilians-Universität München die hier relevante theotetische und angewandte Rechtssoziologie umfasst, und dass er Verbände rechtsanwaltlich vertritt.

Der SONDERNEWSLETTER ZU VDZ PUBLISHERS' SUMMIT UND PUBLISHERS' NIGHT 2016 berichtet über das Referat von Frau Prof. Dr. Köcher. Frau Köcher referierte auf der Basis einer Repräsentativbefragung im Auftrag des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger, VDZ. Besonders interessant unter anderem:
39 Prozent aller Umfrage-Teilnehmer sind der Ansicht, dass "an diesem Vorwurf [„Lügenpresse”] etwas dran" ist. In Westdeutschland sagten dies 37 Prozent, in Ostdeutschland 44 Prozent. Kritik erntete insbesondere die Berichterstattung über das Flüchtlingsthema, mit der die Mehrheit (51 Prozent) "weniger zufrieden" oder "gar nicht zufrieden" ist.
Zur Möglichkeit, in sozialen Netzwerken oder auf Nachrichtenseiten im Internet die eigene Meinung zu äußern:
Mehr als drei von vier Befragten (78 Prozent) ist dies "nicht so wichtig" oder "gar nicht wichtig". Nur zehn Prozent der Bundesbürger haben bereits mehrmals zu einem Artikel, der auf einer Nachrichtenseite im Internet erschienen ist, einen Kommentar geschrieben. 84 Prozent haben dies noch nie gemacht.

Der Bundesgerichtshof hält dem Landgericht Potsdam in einem vorgestern vom BGH bekanntgegebenen Beschluss vom 5. Oktober 2016 - VII ZB 45/14 - vor: „Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht überhaupt Ermittlungen dazu vorgenommen hätte, wie bei den Justizbehörden P. die Telefaxannahme organisiert war. Zu solchen Ermittlungen bestand aber jedenfalls angesichts des Umstandes, dass zwischen diesen Stellen eine gemeinsame Briefannahmestelle eingerichtet ist, Anlass.”
Der BGH hob den Beschluss des LG Potsdam auf. Er verwies die Sache zurück, „um dem LG die Möglichkeit zu geben, die unterlassene Prüfung nachzuholen”.
Anmerkung:
Das LG Potsdam wird entscheiden müssen, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt wurde. Zumindest muss es in den vorigen Stand wieder einsetzen. Die Rechtsanwaltskanzlei handelte nämlich fehlerlos. Die Kanzlei hatte während des Verfahrens noch rechtzeitig vorgetragen, dass auf der Internetseite "Dienstleistungsportal der Landesverwaltung Brandenburg" unter service.brandenburg.de ausdrücklich als Telefaxnummer des Landgerichts P. auch die Nummer des Amtsgerichts (mit der Endung -1009) vermerkt gewesen ist. Auch das Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder hat, so die Kanzlei, die Telefaxnummer -1009 als Faxnummer des Landgerichts P. ausgewiesen.

Sie sind selbst dann ohne Weiteres rechtswidrig, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht, den Handwerker zu beauftragen. So ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29.10.2016 (Az.: 8 L 183.16). Wenn seine Logik zuträfe, gäbe es bald nur noch Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Der Fall
Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz muss jeder Eigentümer von Grundstücken kehr- und prüfungspflichtige Anlagen überprüfen lassen und dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger gestatten, für die „Feuerstättenschau” das Grundstück und die Räume zu betreten.
Die Eigentümer wehrten sich. Schließlich waren sie bereit, den Schornsteinfeger prüfen zu lassen, wollten jedoch die Sinnlosigkeit der „Zwangsmaßnahme” dokumentieren.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht meint nur kurz:
1. „Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stelle einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn dieser als Amtsträger auftrete”, so das Gericht in einer Pressemitteilung vom 8.11.2016.
2. Und weiter nur noch: „Anderenfalls könne die turnusmäßige Feuerstättenschau, die der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel diene, nicht durchgeführt werden.”
Anmerkung
Das Gericht wägt nicht ab, ob der Schornsteinfeger in Aufnahmen einwilligen müsste. Ihm reicht es aus, dass eine Prüfung vorgeschrieben ist. Damit unterläuft dem Gericht der logische Fehler: petitio principii. Den Fehlschluss der petitio principii begeht, wer etwas als begründet annimmt, was erst noch begründet werden müsste.
Der Beschluss erging nur in einem Eilverfahren.

So betitelt die Ausgabe 48/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ab 9:45 Uhr Keynote des gestern neu gewählten VDZ-Präsidenten Dr. Stephan Holthoff-Pförtner. Es folgt die Angewandte Soziologie:
Wirkung, Relevanz, Glaubwürdigkeit - Prof. Dr. Renate Köcher, IfD Allensbach.
Vielversprechend ist auch die: Keynote Zeitgeschehen - Prof. Dr. Herfried Münkler.
Zudem: My Big Points 2017: Stefan Rühling, Dt. Fachpresse/Vogel Business Media sowie Manfred Braun, Funke Mediengruppe.
Kurz nach 11 Uhr eine Stunde lang "Journalistenrunde" mit Klaus Brinkbäumer (SPIEGEL), Giovanni di Lorenzo (ZEIT), Tanit Koch (BILD), Christian Krug (STERN), Robert Schneider (FOCUS), Uwe Vorkötter (HORIZONT). Moderation Bettina Cramer.
Nachmittags: Ausblick - Hauptgeschäftsführer VDZ Stephan Scherzer sowie Leadership-Lunch.

Nach den Mitgliederversammlungen Publikumszeitschriften und Fachpresse eröffnet um 11 Uhr Hauptgeschäftsführer VDZ Stephan Scherzer. Um 11:10 Uhr hält der Präsident, Prof. Dr. Hubert Burda, die PRÄSIDENTEN-KEYNOTE. Es folgen: Keynote Politik - Dr. Wolfgang Schäuble, Keynote Magazine Media Innovation - Juan Senor, Keynote Marktpartner - Hans-Otto Schrader.
Am Nachmittag folgen "My Big Points 2017" von Julia Jäkel (G+J), Dr. Andreas Wiele (Axel Springer), Philipp Welte (Hubert Burda Media).
Es sprechen am Nachmittag aus der Politik: Christian Lindner FDP und der EU-Kommissar für Digital Economy & Society Günther H. Oettinger.
Ab 19:30 Uhr Publishers' Night - Preisverleihung und After Show Party.

Aus AwayMessage.de:
„Meine Abwesenheitsnotiz teilt dir auf höfliche Weise mit, dass Samstag/Sonntag hier geschlossen ist. Von daher solltest Du bitte auch ins Wochenende starten und mich erst wieder ab Anfang der Woche kontaktieren.”

Anm.: E-Mails werden von uns stets auch am Wochenende gelesen.

Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor. In dem Verfahren XI ZR 387/15 hat der Bundesgerichtshof jedoch am 25.10.2016 gegen eine Geschäftsbank so entschieden.
Der Fall
Die beurteilte Klausel legt fest:
"[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."
Die Urteilsbegründung
Es handelt sich um eine Preisnebenabrede, so dass sie einer Inhaltskontrolle unterliegt. Ihr hält die Klausel nicht stand. Der Grund: Wird - wie nach dieser Klausel - ein Mindestentgelt unabhängig von der Laufzeit des Darlehens erhoben, wird ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Dies weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab; nämlich dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Anmerkung
1.
Bis jetzt ist nicht bekannt, ob sich der BGH in seinem Urteil zu Rückzahlungen an die Bankkunden äußert.
2.
§488 Absatz 1 bestimmt:
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

So betitelt die Ausgabe 47/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.