Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichts hat sich soeben veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen: Einzelne und erst recht massenhafte vorgetäuschte Krankmeldungen von Arbeitnehmern als Druckmittel auf den Arbeitgeber sind völlig unumstritten eine erhebliche Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis.
Anmerkung:
Lesen Sie über eine Suchmaschine im Internet diesen Artikel samt Kommentaren:

Wie wird man ein Misanthrop?
Die schönsten Arten, die Menschheit zu verachten

Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Anschluss an ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1999 in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23.11.2015, Az.: 12 U 184/14, entschieden:
„Bei dieser Sachlage durfte der Senat den Angaben des Klägers Glauben schenken, ohne ihn noch förmlich zu vernehmen. Zwar ist die Parteivernehmung in § ZPO § 448 ZPO als Beweismittel ausdrücklich vorgesehen. Ist das Gericht jedoch - wie hier der Senat - bereits aufgrund des Inhalts der Akten und der Verhandlung, zu der auch die Anhörung (§ ZPO § 141 ZPO) gehört, von der Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung überzeugt, so bedarf es der zusätzlichen Parteivernehmung (§ ZPO § 448 ZPO) nicht. Dieser kommt kein notwendig höherer Beweiswert zu (z. B. BGH, NJW 1999, NJW 1999, 363; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009, Aktenzeichen 12 U 184/08).”

Anmerkungen
1. Selbst die Aufhebung erstinstanzlicher Urteile ist nach diesen Verfahrensgrundsätzen öfter akut, als man annehmen möchte. So auch gegenwärtig in einem von uns geführten, mit einem OLG-Urteil abgeschlossenen Verfahren.
2.
§448 ZPO legt fest:
„Vernehmung von Amts wegen
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.”
§ 141 Abs. 1 ZPO bestimmt:
„(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. ...”

Wer sich zu Einwilligungen im Datenschutz- und im Wettbewerbsrecht auskennt, wird sich über dieses nun in einer Pressemitteilung bekannt gegebene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8.9.2016 - S 27 KR 629/16 - nicht wundern.
Eine AOK forderte erfolgreich von einer Betriebskrankenkasse für drei Verstöße eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 15.000, zusammen also 45.000 Euro.
Der Grund: Die BBK hat gegen das Transparenzgebot verstoßen, wie es durch § 4 Nr. 5 UWG, aber auch durch das Bundesdatenschutzgesetz und das BGB vorgeschrieben ist. Wörtlich heißt es in der Presseerklärung: Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option "hohe Bonuszahlungen - mehr Infos bitte" wählbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften

Anmerkungen
1. Der Fall
Eine AOK klagte gegen eine BKK. Beide stehen in Wettbewerb zueinander. Die AOK hatte mit der BKK im Dezember 2014 einen Unterlassungsvergleich geschlossen. Danach hat es die Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe u.a. zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.
2. Ein Hinweis für Compliance-Verantwortliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte, aber auch für Rechtsabteilungen, Revisionen und Sachbearbeiter.
In einem Fall, wie ihn das Sozialgericht Düsseldorf entschieden hat, ist die Sach- und Rechtslage völlig klar. Je größer die Verantwortung und das Ausmaß sind, desto größer ist die Gefahr, dass einmal ein böses Erwachen folgt, - mit Konsequenzen bis hinein in das Strafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten mit hohen Ordnungsgeldern, in das Arbeits- und Schadensersatzrecht. Versicherer werden u. U. geltend machen, bei Vorsatz müssten sie für Nachteile nicht aufkommen. Compliance-Verantwortliche wird man fragen, warum denn kein Compliance-Management-System gegriffen hat.

Gestern hat der Bundesgerichtshof ein 23 Seiten (!) umfassendes Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 151/15, veröffentlicht, in dem er diese Frage nach dem „Verkehrsverständnis” beantwortet. Zum Verkehrsverständnis stellt der BGH wie üblich nach dem europäischen Verbraucherleitbild darauf ab, wie „ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer” diese Formulierungen versteht. In einem Leitsatz fasst der BGH zusammen:
Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher An-sprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.

Anmerkungen
1.
Gestritten hatten:
a. Eine Versicherungsmaklerin (eine Firma, Klägerin). Sie berät Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Sie ist von einem Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsmaklervertrag zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse u.a. beauftragt worden.
b. Beklagte war ein Versicherungsunternehmen. Zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin betreuten Versicherungsnehmer wurde ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen.
2.
Die Beklagte übersandte der Klägerin zum Zwecke der Weiterleitung an den Versicherungsnehmer ein Schreiben sowie einen Versicherungsschein. Das an die Klägerin adressierte Schreiben enthielt in seinem Briefkopf neben der Firma und der Adresse der Beklagten sowie ihren Bankverbindungsdaten die Angaben „Ihr persönlicher Ansprechpartner” und „Es betreut Sie”.
3.
Die Klägerin, also die Maklerin, machte geltend, allein sie und nicht die Beklagte sei Ansprechpartner des Versicherungsnehmers in allen Angelegenheiten des Versicherungsverhältnisses. Die Benennung von Anderer unter der Angabe "Es betreut Sie:" in dem Begleitschreiben sowie unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" im Versicherungsschein sei wettbewerbsrechtswidrig, weil der Versicherungsnehmer über diesen Umstand in die Irre geführt werde.
4.
„Ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer” ist nur ein Hilfskriterium. Mit Hilfe dieses Kriteriums äußern die Gerichte nur in Wirklichkeit Ihre Meinung über die (von ihnen vermutete) Verkehrsauffassung als Tatsache, die zuverlässig nur mit einer repräsentativen Umfrage ermittelt werden kann.
5.
Dies bedeutet: Wenn Sie annehmen, die Kriterien würden anders verstanden, dann sind Sie nicht dümmer als die BGH-Richter. Wer Recht hat, kann eben nur eine repräsentative Umfrage zur Ermittlung einer Tatsache klären. Da jedoch nicht stets Umfragen durchgeführt werden können, müssen Sie sich mit der BGH-Einschätzung begnügen, solange keine Umfrage etwas Anderes ergibt.
6.
Der Verf. dieser Zeilen vermutet aufgrund seiner Rechtstatsachen-Erfahrungen, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der Versicherungsnehmer die Kriterien anders versteht als der BGH, so dass doch irregeführt wird und der Rechtsstreit gegenteilig hätte entschieden werden müssen.
7
Wir erhalten regelmäßig Anfragen, wenn sich Kolleginnen oder Kollegen mit dem Verkehrsverständnis bei einem Fall befassen müssen. Sie können sich schnell zur Bedeutung und zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Verkehrsauffassung” oder auch „Dezisionismus”.

Ein Arzt, ein Architekt und eine Anwalt streiten in ihrem Rotary-Club darüber, welcher ihrer Berufe der älteste ist.

Der Arzt ist felsenfest überzeugt, dass er den ältesten Beruf hat: "Gott schuf Eva, indem er eine Rippe von Adam nahm. Also war Gott selbst Chirurg - und die Ärzte haben den ältesten und damit ehrwürdigsten Beruf der Welt, wie es ihnen auch selbstverständlich zukommt."
Der Architekt hält vehement dagegen: "Gott selbst schuf die Welt, davor war nur das Chaos. Gott selbst war also der erste Architekt - lange bevor Eva aus der Rippe Adams erschaffen wurde! Architekt ist der älteste Beruf der Welt!"
Der Anwalt grinst nur, zieht genüsslich an seiner Zigarre und entgegnet: "Das alles ist ja richtig, meine Herren. Aber was glauben Sie wohl, wer das Chaos erschaffen hat?"
Quelle: Loeffler, Juristenwitze

Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832): "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten."

Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart abgewiesen. Az.: VI ZR 427/15. Die Entscheidung ist noch nicht auf der BGH-Homepage veröffentlicht worden. Eine Sprecherin des Bundesgerichtshofs informierte über diese Entscheidung am 28.09.2016.
In dem Verfahren ging es um einen 2013 ausgestrahlten Beitrag "Hungerlohn am Fließband", bei dem ein Reporter unter falscher Identität heimlich und mit versteckter Kamera - das Hausrecht verletzend - in einem Daimler-Werk gedreht hatte. Er war bei einem Werkvertragsnehmer beschäftigt gewesen und hatte vorgerechnet, dass er seinen Lohn mit Hartz IV hätte aufstocken müssen.
Das OLG Stuttgart hatte am 8. Juli 2015 in einem außergewöhnlich umfangreichen Urteil den Daimler-Antrag auf Unterlassung wie schon zuvor das Landgericht Stuttgart abgewiesen. Abgedruckt ist dieses Urteil in AFP 2015,415. Wer sich mit Undercover-Versuchen zu beschäftigen hat, tut gut daran, dieses Urteil zu studieren. Es befasst sich mit nahezu unzählig vielen Einzelheiten. Vereinfacht lässt sich die Stuttgarter Entscheidung mit diesem Urteils-Kernsatz zusammen fassen:
„Jedoch lag ein Missstand von erheblichem Gewicht vor, welcher ausnahmsweise ein die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Bildmaterials rechtfertigendes, die Nachteile, welche die Klägerin und der Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erlitt, deutlich überwiegendes überragendes Informationsinteresse begründete.”

„Wohin so eilig?”, erkundigen sich zwei ältere Playboys bei zwei Schülerinnen, die gerade aus der Disco gehen wollen. „Nach Hause. Wir wollen unseren Omas Bescheid sagen, dass etwas Passendes für sie da ist.”
Quelle: FREIZEIT REVUE 40/2016

Ein soeben bekannt gegebener Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 634/15, vom 16. August 2016 berichtet über eine Leidensgeschichte, Arztfehler und Fehlurteile in beiden Vorinstanzen.
Für den Anwaltsalltag lässt sich dieser vom BGH angewandte Grundsatz oftmals verwerten:
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, auch ohne dahingehende ausdrückliche Erklärung in ihr Klagevorbringen aufnimmt. Dieser Grundsatz verdient im Arzthaftungsprozess nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zugunsten des geschädigten Patienten - wie auch sonst in anderen Gutachtensfällen - umso mehr Beachtung, als der Patient im allgemeinen die medizinischen Vorgänge und Zusammenhänge nur unvollkommen zu überblicken vermag und deshalb in gewissem Umfange darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufbereitet wird. Die Nichtberücksichtigung der die Rechtsposition des Patienten (Klägers) stützenden Ausführungen des Sachverständigen bedeutet, dass erhebliches Vorbringen des Patienten im Ergebnis übergangen und damit dessen verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist ..."

Anmerkung
Leidgeplagte Tennisspieler werden sich für die Leidensgeschichte interessieren. Der BGH beschreibt sie so:
Nachdem die zunächst durchgeführten konservativen Maßnahmen wie Gipsbehandlung, Spritzen, Salbenverbände, Schmerzmittel und Krankengymnastik nicht zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt hatten, stellten die den Kläger behandelnden Ärzte am 4. März 2010 die Indikation zu einem operativen Eingriff. Die empfohlene Operation wurde am 9. März 2010 durchgeführt. Am 11. März 2010 wurde der Patient (Kläger) bei reizlosen Wundverhältnissen in die hausärztliche Nachsorge entlassen. Am 19. April 2010 stellte sich der Patient erneut in der Sprechstunde der Beklagten vor und berichtete über anhaltende Schmerzen im rechten Ellenbogen. Die ihn behandelnden Ärzte stellten eine deutliche Schwellung über der Ecksensorenplatte fest und empfahlen ihm eine Revisionsoperation. Diese wurde für den 30. April 2010 vereinbart. Aufgrund sehr starker Schmerzen im Bereich des angeschwollenen rechten Ellenbogengelenks und sichtbarer Eiterbildung stellte sich der Kläger aber bereits am 23. April 2010 bei der Beklagten vor. Am selben Tag wurde die Revision durchgeführt. Die alte Wunde wurde eröffnet. Nachdem sich Eiter entleert hatte, wurde ein Abstrich genommen. Die Wunde wurde ausgiebig gesäubert und ein Debridement durchgeführt. Wegen der Wundinfektion wurde eine anti-biotische Therapie eingeleitet. Eine Untersuchung des entnommenen Abstrichs ergab, dass die Wunde mit dem Staphylococus aureus infiziert war, der multisensibel auf Antibiotika reagierte. Eine Nachkontrolle am 10. Mai 2010 ergab keine Auffälligkeiten. Die Beschwerdesymptomatik verbesserte sich allerdings nicht wesentlich. Der Patient stellte sich deshalb am 23. Juni 2010 erneut bei der Beklagten vor und vereinbarte eine weitere Operation für den 28. Juni 2010. Hierbei wurde die alte Wunde erneut eröffnet. Ein Keimwachstum wurde nicht mehr festgestellt. Die Beschwerden des Klägers besserten sich auch nach der dritten Operation nicht. Der Kläger litt weiter unter einer Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens und unter einem Schnappen im lateralen Bereich des Ellenbogens bei körperlicher Belastung. In der A. Klinik in B. stellte man eine radiale kollaterale Bandinstabilität fest, weshalb eine Seitenbandplastik durch Entnahme eines Bindegewebstreifens aus dem Oberschenkel durchgeführt wurde. Der Kläger leidet heute noch unter einem Ruhe- und Belastungsschmerz.

Worum geht es in dem Urteil des BGH vom 27.9.2016, Az. VI ZR 310/14?
Die "Bild"-Zeitung durfte, so der BGH, Fotos des ehemaligen Regierenden Bürgermeisters von Berlin Klaus Wowereit (SPD) veröffentlichen, die ihn am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus wegen des Missmanagements beim Bau des neuen Berliner Flughafens bei einem privaten Restaurantbesuch zeigten. Begründung des BGH: Die Fotos haben in [zeitlichem] Zusammenhang mit der Misstrauensabstimmung gestanden und sind daher dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Im Volltext ist das Urteil noch nicht bekannt.
Die beiden hauptbeteiligten Kanzleien stellen sich werbewirksam in die Öffentlichkeit. Die unterlegene Wowereit-Kanzlei wettert: Die Folgen des Urteils seien fatal. Politiker würden zu Freiwild erklärt. Ein politischer Zusammenhang lasse sich immer einflechten. In Wirklichkeit jedoch hat der BGH spätestens seit dem Jahr 2008 im Sinne des Wowereit-Urteils entschieden. Wir hatten an dieser Stelle gleich am 25. Juni 2008 über ein gegen die frühere Ministerpräsidentin Heide Simonis ergangenes BGH-Urteil vom 24. Juni 2008 berichtet, Az. VI ZR 310/14. Leitsatz a. dieses Simonis-Urteils hält fest:
Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Politikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Weitere Urteile gehen von dieser Rechtsprechung aus. So ein von unserer Kanzlei erstrittenes BGH-Urteil vom 19.5.2009, Az. VI ZR 160/08. Diese Entscheidung betraf einen in BUNTE erschienenen Artikel: „Nobel lässt sich der Professor nieder”. Gemeint war Joschka Fischer, der nach seiner im Jahre 2005 endenden Amtszeit als Außenminister und seiner 2006 endenden Bundestagszeit ein nobles Haus für sich vollständig renovieren ließ; siehe in unserem Archiv „Neueste Meldungen”, Eintrag vom 20.5.2009.