Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Anschluss an ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1999 in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23.11.2015, Az.: 12 U 184/14, entschieden:
„Bei dieser Sachlage durfte der Senat den Angaben des Klägers Glauben schenken, ohne ihn noch förmlich zu vernehmen. Zwar ist die Parteivernehmung in § ZPO § 448 ZPO als Beweismittel ausdrücklich vorgesehen. Ist das Gericht jedoch - wie hier der Senat - bereits aufgrund des Inhalts der Akten und der Verhandlung, zu der auch die Anhörung (§ ZPO § 141 ZPO) gehört, von der Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung überzeugt, so bedarf es der zusätzlichen Parteivernehmung (§ ZPO § 448 ZPO) nicht. Dieser kommt kein notwendig höherer Beweiswert zu (z. B. BGH, NJW 1999, NJW 1999, 363; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009, Aktenzeichen 12 U 184/08).”

Anmerkungen
1. Selbst die Aufhebung erstinstanzlicher Urteile ist nach diesen Verfahrensgrundsätzen öfter akut, als man annehmen möchte. So auch gegenwärtig in einem von uns geführten, mit einem OLG-Urteil abgeschlossenen Verfahren.
2.
§448 ZPO legt fest:
„Vernehmung von Amts wegen
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.”
§ 141 Abs. 1 ZPO bestimmt:
„(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. ...”