Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die Ausgabe 42/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein ehemaliger Rechtsreferendar ist sich nicht zu schade zu verlangen, dass von ihm „nicht genommener Urlaub” abgefunden wird, obwohl er keinen Urlaubsantrag gestellt hatte, und es durchaus möglich war, Urlaub zu nehmen. Jetzt muss sich nach zwei Berliner Gerichten auch noch der Europäische Gerichtshof mit der Forderung dieses reinen Rechtspositivisten beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage noch abgewiesen. Es nahm über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG hinaus zu Lasten des nunmehrigen Assessors an, ein Abgeltungsanspruch setze voraus, dass ein möglicher Urlaubsantrag gestellt wurde, der Anspruchsteller jedoch nicht in der Lage war, seinen Jahres­urlaub vor dem Ende des Beschäftigungsverhält­nisses zu nehmen. Beide Voraussetzungen wurden von dem Juristen nicht erfüllt.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg meint nun, er könne nicht über die Beru­fung des Juristen entscheiden, weil er bezwei­fele, ob sich die vom Verwal­tungs­gericht ange­nom­menen weiteren Voraus­set­zungen in diesem Falle mit Unions­recht verein­baren ließen. Deshalb hat der Senat beschlos­sen, den Europäischen Gerichts­hof in Luxemburg um eine Vorab­ent­schei­dung zu ersuchen. Beschluss vom 13. September 2016 – OVG 4 B 38.14.

Anmerkungen
1.
Aus den zahlreichen klugen Sprüchen zu den Juristen und zum Recht:
Prof. Dr. Gustav Radbruch (1878 – 1949)
Ein guter Jurist kann nur der werden, der mit einem schlechten Gewissen Jurist ist.
Recht ist Wille zur Gerechtigkeit.
2.
Den Arbeitnehmern erweist der Referendar keinen guten Dienst. Die Bestimmung, welche der EuGH nun auszulegen hat, gilt schlechthin für „Arbeitnehmer”. Es gibt Arbeitnehmer, für welche dieser Rechtsreferendarfall nach dem Rechtsgefühl als Musterfall weniger geeignet ist. Richter entscheiden oftmals nach ihrem Rechtsgefühl; beachten Sie bitte Hinweise über die Suchfunktion links mit dem Suchwort „Dezisionismus”.

Zur Allgemeinbildung gehört, wie Valentin (1882-1948) ausgesprochen sein will:
Er heißt nicht „der Herr Walentin”, sondern „der Herr Falentin”, denn es heißt ja auch nicht, klärt er auf: Man hat einen Wogel, sondern einen Vogel.
Charakterisiert wird sein Werk damit, dass es aus einem ständigen Missverstehen der Sprache, des Gesprächspartners und überhaupt der ganzen Welt besteht. So entstanden insbesondere auch Sprachclownerien. Sein Leben und sein Werk wurden wohl am stärksten durch Enttäuschungen geprägt. Vor allem dadurch wurde er - worauf Experten hinweisen - zum Misanthropen und zum Philosophen. Wussten Sie, dass Bertolt Brecht eng mit Valentin befreundet war. Beide parodierten 1922 Brechts neue Trommeln in der Nacht an den Münchner Kammerspielen. Die gemeinsame Arbeit beeinflusste das spätere Schaffen Brechts.
Studieren Sie zu alledem die wenigen nachfolgenden Zitate als Beispiele für Valentins Art, Werk und Kunst:

Am bekanntesten ist wohl sein Spruch:
Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen!

Mögen täten wir schon wollen, aber dürfen haben wir uns nicht getraut.

Ein Optimist ist ein Mensch, der die Dinge nicht so tragisch nimmt, wie sie sind.

Alle reden vom Wetter, aber keiner unternimmt was dagegen.

Wissen Sie schon, dass Pfingsten vor Ostern kommt, wenn man den Kalender von hinten liest?

In einem Bühnenstück:
Heil …, heil …, heil …! Ja wie heißt er denn nur – ich kann mir einfach den Namen nicht merken.“
„Wie gut ist es doch, dass der Führer nicht Kräuter heißt.“

Die Kanzlei dachte, sie begründe den Wiedereinsetzungsantrag perfekt, indem sie zur Kanzleiorganisation u.a. argumentierte:
Die Büromitarbeiter seien angewiesen zu prüfen, ob die richtige, dem Empfängergericht zugeordnete Faxnummer verwendet worden sei. Hierfür müsse, so die Kanzleianweisung, die Telefaxnummer des Empfängergerichts anhand des letzten in der Akte befindlichen Schreibens dieses Gerichts abgeglichen werden. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin und eine Beschreibung ihrer absoluten Zuverlässigkeit beigefügt.
Was hat die Kanzlei falsch gemacht?
Der Bundesgerichtshof hat den Fehler vergangene Woche in einem nun bekannt gegebenen Beschluss vom 26. Juli 2016 - VI ZB 58/14 - gleich mit einem Leitsatz beschrieben, nämlich:
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.
Der Kanzlei ist somit durch eine ungenügende Anwalts-Anweisung ein Fehler unterlaufen (der keine Wiedereinsetzung rechtfertigt). Nicht die Bürovorsteherin hat fehlerhaft gehandelt.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Kanzleiorganisation” oder „Wiedereinsetzung” eingeben, finden Sie zahlreiche Hinweise. Es lohnt sich, dieses Material auch anzusehen, wenn Sie in die Verlegenheit geraten, eine Wiedereinsetzung beantragen zu müssen.

So betitelt die Ausgabe 41/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Selbst wenn der Reiseveranstalter einen krassen Mangel schon kennt, müssen Sie den Mangel dem Reiseveranstalter anzeigen. So hat der Bundesgerichtshof in einem nun von ihm bekannt gegebenen Urteil vom 19. Juli 2016 - X ZR 123/15 entschieden.
Der Fall
Während des Aufenthalts auf Teneriffawurde in dem von den Reisenden gebuchten Hotel, auch in unmittelbarer Nähe ihres Zimmers, sowie in dessen Umgebung gebaut, und zwar tagsüber durchgängig mit einem außerordentlich hohen Geräuschpegel. Dem Reiseveranstalter war dieser dieser Mangel bekannt.
Die Begründung
Ein Reiseveranstalter kann bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden zwar auch ohne Anzeige Abhilfe anbieten. Der Umstand, dass dies nicht geschieht, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene Mangelanzeige, für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen.
Anmerkung
§ 651d, aus dessen Absatz 2 sich die Pflicht zur Anzeige ergibt, legt fest:
§ 651d Minderung
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen

Der datenschutzrechtliche Teil stammt aus unserer Kanzlei:



Vor diesem Beitrag handelt Frank Knapp, Vorstandsvorsitzender des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher, das Thema ab:
„Normen und Richtlinien für die Online-Marktforschung im Kontext aktueller Trends”.

Beck Aktuell weist seit gestern auf das Urteil mit dem Az.: 1 HK O 66/15 hin:
Nur tatsächlich entstandene Kosten dürfen vom Kunden verlangt werden.
Und wie hat das LG Aschaffenburg die tatsächlich entstandenen Kosten festgestellt?
flug.de berechnete den günstigen Preis von 70 € nur mit der portaleigenen flug.de MasterCard GOLD oder der Debitkarte "Visa Electron“. Wer mit anderen Kreditkarten zahlte, musste 100 € leisten. Das LG Aschaffenburg urteilte, ein Aufschlag von über 30 Euro sei mit Sicherheit überzogen.

Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Urteil vom 9.9.2016 eine vorgerichtliche Verurteilung eines Reporters zu 1.000 Euro Geldstrafe aufgehoben und ihn freigesprochen.
Der Reporter hatte in einer Zeitung über einen Jäger berichtet, der ein am Straßenrand gefundenes totes Reh etwa 100 Meter an der Anhängerkupplung über eine Bundesstraße schleifte und es dann an einem Feldweg vergraben hat. Aufnahmen davon kursierten im Internet. In dem Zeitungsbericht kam der Jäger selbst nicht zu Wort und wurde als "Rabauken-Jäger" herabgesetzt.
Die Richter am OLG hielten dem Redakteur zugute, dass er versucht hatte, den Jäger nach den Gründen für sein Verhalten zu befragen, aber wegen eines Urlaubs des Jägers erfolglos blieb. Da der Fall in den sozialen Medien schon heftig diskutiert worden war, könne man, so das Gericht, dem Journalisten nicht vorwerfen, mit seinem Bericht nicht bis zur vollständigen Aufklärung der möglicherweise den Jäger entlastenden Hintergründe abgewartet zu haben. "Insofern ging das berechtigte Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung vor", entlastete das OLG den Journalisten.

So, wie auch schon früher, Helmut Markwort in seinem Tagebuch, FOCUS 36/16:
Das zunehmende Gerede über Steuersenkungen ist im Prinzip erfreulich, muss aber auch Misstrauen wecken. Weil die gerechteste und längst fällige Senkung nur von wenigen diskutiert wird: Der Soli muss endlich weg! Seit 25 Jahren zahlen wir diese Ergänzungsabgabe (derzeit 5,5 %) auf die Einkommensteuer, die es nach den Zusagen des damaligen Kanzlers Helmut Kohl längst nicht mehr geben dürfte. "Bis Ende 99 ist der Soli endgültig weg", hatte er versprochen, aber die nachfolgenden Regierungen denken nicht daran, sein Versprechen gegenüber den Steuerzahlern zu erfüllen. Der deutsche Staat erweist sich wieder einmal als unseriöser Partner.