Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gestern, 20.10.2016, hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 6.15 verkündet:
Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte - gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 € auslöst.
Die Begründung:
Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstößt gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.
Der Fall:
Zwei Journalisten hatten bei Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände beim Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz verlangt. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt.
Für diese 60 Bescheide durfte das Ministerium nach diesem Urteil samt Auslagen nur 500 € berechnen.

Ein nun bekannt gegebenes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9.8.2016 - 13 K 3218/13 L - veranschaulicht das Problem. Für die Weiterbildung vom Arbeitgeber übernommene Kosten sind nur dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Fortbildung der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anfallen.
In dem beurteilten Fall hat das Finanzgericht steuerpflichtigen Arbeitslohn verneint, weil ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse zu bejahen war. Nämlich:
Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Arbeitgeber für seine bei ihm angestellten Fahrer. Hierzu war er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet.

Anmerkung
Das FG führt in der Urteilsbegründung wörtlich aus - auch zur Fortbildungspflicht der Fachanwälte wichtig:
„Denn die Weiterbildungen dienen ... aus der Sicht des Arbeitgebers vielmehr auch dazu, den reibungslosen Ablauf und die Funktionsfähigkeit seines Betriebs sicherzustellen... Die Weiterbildungen sensibilisieren die Fahrer für Gefahren und ermöglichen auch ein gewinnsteigerndes Arbeiten der Fahrer. Auch der Nutzen des Moduls 4 der Weiterbildungen („Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi“) kommt dem Kläger zugute, denn das Modul behandelt unter anderem die Rolle des Fahrers als Imageträger des Unternehmens, was ausschließlich im Interesse des Klägers liegt. Für das überwiegende eigenbetriebliche Interesse spricht auch der Umstand, dass der Kläger sich den Kosten für die Weiterbildungen nicht entziehen konnte, da ... der Kläger nach § 4 des Tarifvertrags verpflichtet war, die Kosten der Weiterbildungen zu übernehmen (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 28.03.2006 VI R 24/03...).
Entgegen der Ansicht des Beklagten [FA] wird das Interesse des Klägers auch nicht durch das eigene Interesse der Fahrer an den Weiterbildungen, die sie zur Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis und damit zur weiteren Ausübung ihres Berufs benötigen, überlagert. Denn der durch die Weiterbildungen entstandene Vorteil der Arbeitnehmer stellt lediglich eine notwendige Begleiterscheinung („eine Reflexwirkung“) der bereits beschriebenen von dem Kläger mit den Weiterbildungen bezweckten betriebsfunktionalen Zielsetzungen dar.

Hier die beiden Leitsätze des URTEILs DES (EUROPÄISCHEN) GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) vom19. Oktober 2016 - In der Rechtssache C-582/14 Patrick Breyer gegen Bundesrepublik Deutschland:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine dynamische Internetprotokoll-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen.

2. Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.”

Anmerkung:
Erläutert wird der Begriff „IP-Adresse” in der Regel so: Jeder Rechner im Internet hat eine eindeutige Nummer, unter der er für alle anderen Rechner im Internet erreichbar ist. Diese Nummer heißt IP-Nummer (nach dem Internet Protocol).
Dynamische IP-Nummern werden jedes Mal, wenn Sie sich ins Internet einwählen, neu zugeteilt, - anders als statische IP-Nummern.

Es genügte nicht, dass sich die Ostfriesen-Zeitung darauf berief, aktuell bestehe das größte Interesse an einer Information über die Kosten, weil das Gebäude für die Öffentlichkeit nunmehr seit kurzem zugänglich sei. Mit dieser Begründung hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Auskunftsanspruch der Sparkasse Leer/ Wittmund über die kalkulierten und bereits entstandenen Kosten für den Bau des neuen "Sparkassenhauses“ in der Innenstadt von Leer abgewiesen. Beschluss vom 7.10.2016, Az.: 10 ME 56/16.
Anmerkungen:
1.
Einstweilige Verfügungen werden nur erlassen, wenn ein so genannter Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die begehrte Entscheidung eilbedürftig ist.
2.
Dieses (zweitinstanzliche) Urteil ist rechtskräftig, weil § 542 Abs. 2 der Zivilprozessordnung bestimmt:
„Statthaftigkeit der Revision. ...(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. ...”
3.
Das Gericht hat angedeutet, dass es im Hauptsacheverfahren einen Auskunftsanspruch zubilligen wird. Es ist deshalb missverständlich, wenn getitelt wird: "Kein Auskunftsanspruch für die Presse".

Auch wer bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist, kann zu 100 Prozent haften, so das Oberlandesgericht Hamm in einem nun veröffentlichten Urteil vom 26.8.2016, Az.: 7 U 22/16. Wie das?
Der neu Einfahrende muss dem Nachzügler nicht mehr die Möglichkeit geben, die Kreuzung zu räumen, so das Gericht. Nachdem die für den Geschädigten geltende Ampel bereits über 19 Sekunden Grünlicht gezeigt hat, als er in die Kreuzung einfuhr, und vor ihm bereits weitere Fahrzeuge in seiner Richtung sowie aus seiner Gegenrichtung kommend den Kreuzungsbereich passiert hatten, durfte der neu Einfahrende auf seine freie Durchfahrt vertrauen und musste nicht mehr mit Nachzüglern aus dem Querverkehr rechnen.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23.11.2015, Az.: 12 U 184/14 dargelegt:
Die Sportplatzbetreiber „werden als Gesamtschuldner verurteilt, solche Nutzungen zu unterlassen und zu unterbinden, aufgrund derer von dort dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück jahresdurchschnittlich mehr als ein Ball pro Woche zugeführt wird.”
Anmerkung
1.
Wir weisen auf dieses Urteil vor allem deshalb hin, weil wir aus der täglichen Nutzung unserer Homepage und aus Anfragen von Lesern der von uns betreuten Zeitschriftendienste wissen, dass Streitigkeiten der vom OLG entschiedenen Art in unterschiedlichen Variationen ständig Nachbarn verärgern, mitunter verzweifeln lassen.
2.
Das Urteil kann auch Nachbarn helfen, die nicht durch Betreiber von Sportplätzen gestört werden, sondern in anderer Weise; zum Beispiel durch auf der Straße spielende Jugendliche. In solchen Fällen können das Urteil des OLG Naumburg sowie weitere Entscheidungen mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden; - insbesondere der Auslegungsgrundsätze: Gleichbewertung des Gleichsinnigen und argumentum a majore ad minus, also vom Größeren zum Kleineren.
3. Eine Empfehlung:
Der Verfasser dieser Zeilen erinnert sich an einen einfallsreichen Nachbarn. Gespielt haben wir in Korntal in der Fraschstraße, jahrelang und täglich. Jedes Mal, wenn ein (damals) kostbarer Lederball in den gepflegten Garten des (heute nicht mehr lebenden) Nachbarn flog, hat er nicht etwa mit einem Anwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, sondern jedes Mal von jedem von uns jugendlichen Spielern hundert Kniebeugen.

So betitelt die Ausgabe 43/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe 44/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einem Bericht der Bild-Zeitung vom August dieses Jahres haben sich 115 Abgeordnete im Jahr 2009 kurz vor Abschluss der Legislaturperiode innerhalb von zehn Monaten Luxus-Füller der Marke Montblanc gekauft. Die Füller und einige weitere Schreibprodukte im Wert von insgesamt 68.800 Euro wurden aus der Bürokostenpauschale, also auf Kosten der Steuerzahler, bezahlt. Jedem Abgeordneten steht ein Sachleistungskonto für den Erwerb von Bürobedarf von bis zu 12.000 Euro jährlich zur Verfügung. Der neueste Teil aus dieser Geschichte:
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Dienstag, 11.10.2016, entschieden, dass der Bundestag einem Pressevertreter die Namen von sechs Abgeordneten, die in die "Montblanc-Affäre" verwickelt sind, mitteilen muss (Beschl. v. 11.10.2016, Az. OVG 6 S 23.16).
Aus der Begründung
„Dem Auskunfts­an­spruch stehen nach Ansicht des 6. Senats [des OVG] die Inter­essen der sechs Abge­ord­neten am Schutz ihrer personen­bezo­genen Daten nicht entge­gen, weil bei ihnen konkre­te Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch bei der Ab­rech­nung vorliegen, die die Bundes­tags­ver­wal­tung nicht ent­kräf­tet hat. Einzel­ne Abge­ord­nete haben die Anschaf­fun­gen in zeit­licher Nähe zum Ablauf der Legis­latur­per­iode getä­tigt, obwohl bereits fest­stand, dass sie aus dem Bun­des­tag aus­schei­den. Teil­weise spricht auch die An­zahl der erwor­benen Mont­blanc-Schreib­geräte inner­halb eines begrenz­ten Zeit­raums für einen mögli­chen Miss­brauch.”
Anmerkungen
1.
Fraglich ist trotz allem, ob diese Entscheidung stand halten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in einem unter Umständen noch vergleichbaren Verfahren am 16. März 2016, Az. BVerwG 6 C 65.14, gegenteilig geurteilt. Wörtlich:
„Insoweit liegen zwar Anhaltspunkte für eine die rechtlichen Grenzen überschreitende Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale durch einzelne Abgeordnete vor, weil sie die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislaturperiode getätigt haben und zum Anschaffungszeitpunkt bereits für sie feststand, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden. Jedoch genügen diese Anhaltspunkte noch nicht für die Annahme eines verbreiteten Missbrauchs.”
2.
beck aktuell weist auf lesenswerte juristische Abhandlungen hin. So auf die Abhandlung: Soyka, Die "Goldfüller-Gier“: Untreue zu Lasten der Bundesrepublik durch Abgeordnete des Deutschen Bundestags?, JA 2011, 566.

Nur dürfen Sie steuerlich unter Umständen für den Ferrari steuerlich weniger absetzen. Aber immerhin. Steuerlich sind die Aufwendungen für einen Ferrari insoweit nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Verkehrsauffassung ist nach der Auffassung eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls.
Nach dieser Rechtslage hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem nun bekannt gegebenen Urteil vom 6.6.2016, Az.: 1 K 3368/15, nicht vollumfänglich einen Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus den Aufwendungen für einen Ferrari zugelassen.
Vollumfänglich anerkannt hat das FG nicht, obwohl einfallsreich oder nett argumentiert wurde - wir zitieren aus der Homepage des Gerichts:
„Mit ihrer am 2. Dezember 2015 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari. Zur Begründung führt sie aus, der Ferrari sei für ein möglichst kostensparendes Werbekonzept erworben worden. Sie habe Kunden für sich und die Zahnarztpraxis werben wollen. Zielgruppe seien Personen gewesen, die bereit waren, für die Leistungen selbst zu zahlen. Es seien Veranstaltungen wie die Renntage in Y besucht worden, um potentielle Patienten anzusprechen. Die Kosten dieser Marketingstrategie gingen gegen Null, da der Ferrari mit Gewinn veräußert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Wert des Ferrari zumindest unverändert bleibe. Er sei in einer limitierten Auflage hergestellt worden. In Deutschland seien nur rd. xxx Exemplare verkauft worden. Der Ferrari befinde sich noch heute im Unternehmensvermögen der Klägerin. Die Laufleistung betrage 7.500 km, was ebenfalls gegen ein unangemessenes Repräsentationsbedürfnis spreche. Man habe bereits bei den Renntagen in Y erkannt, dass das Werbekonzept nicht funktioniere und daher an keinen weiteren Renntagen teilgenommen.”