Es genügte nicht, dass sich die Ostfriesen-Zeitung darauf berief, aktuell bestehe das größte Interesse an einer Information über die Kosten, weil das Gebäude für die Öffentlichkeit nunmehr seit kurzem zugänglich sei. Mit dieser Begründung hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Auskunftsanspruch der Sparkasse Leer/ Wittmund über die kalkulierten und bereits entstandenen Kosten für den Bau des neuen "Sparkassenhauses“ in der Innenstadt von Leer abgewiesen. Beschluss vom 7.10.2016, Az.: 10 ME 56/16.
Anmerkungen:
1.
Einstweilige Verfügungen werden nur erlassen, wenn ein so genannter Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die begehrte Entscheidung eilbedürftig ist.
2.
Dieses (zweitinstanzliche) Urteil ist rechtskräftig, weil § 542 Abs. 2 der Zivilprozessordnung bestimmt:
„Statthaftigkeit der Revision. ...(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. ...”
3.
Das Gericht hat angedeutet, dass es im Hauptsacheverfahren einen Auskunftsanspruch zubilligen wird. Es ist deshalb missverständlich, wenn getitelt wird: "Kein Auskunftsanspruch für die Presse".