Ein nun bekannt gegebenes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9.8.2016 - 13 K 3218/13 L - veranschaulicht das Problem. Für die Weiterbildung vom Arbeitgeber übernommene Kosten sind nur dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Fortbildung der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anfallen.
In dem beurteilten Fall hat das Finanzgericht steuerpflichtigen Arbeitslohn verneint, weil ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse zu bejahen war. Nämlich:
Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Arbeitgeber für seine bei ihm angestellten Fahrer. Hierzu war er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet.

Anmerkung
Das FG führt in der Urteilsbegründung wörtlich aus - auch zur Fortbildungspflicht der Fachanwälte wichtig:
„Denn die Weiterbildungen dienen ... aus der Sicht des Arbeitgebers vielmehr auch dazu, den reibungslosen Ablauf und die Funktionsfähigkeit seines Betriebs sicherzustellen... Die Weiterbildungen sensibilisieren die Fahrer für Gefahren und ermöglichen auch ein gewinnsteigerndes Arbeiten der Fahrer. Auch der Nutzen des Moduls 4 der Weiterbildungen („Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi“) kommt dem Kläger zugute, denn das Modul behandelt unter anderem die Rolle des Fahrers als Imageträger des Unternehmens, was ausschließlich im Interesse des Klägers liegt. Für das überwiegende eigenbetriebliche Interesse spricht auch der Umstand, dass der Kläger sich den Kosten für die Weiterbildungen nicht entziehen konnte, da ... der Kläger nach § 4 des Tarifvertrags verpflichtet war, die Kosten der Weiterbildungen zu übernehmen (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 28.03.2006 VI R 24/03...).
Entgegen der Ansicht des Beklagten [FA] wird das Interesse des Klägers auch nicht durch das eigene Interesse der Fahrer an den Weiterbildungen, die sie zur Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis und damit zur weiteren Ausübung ihres Berufs benötigen, überlagert. Denn der durch die Weiterbildungen entstandene Vorteil der Arbeitnehmer stellt lediglich eine notwendige Begleiterscheinung („eine Reflexwirkung“) der bereits beschriebenen von dem Kläger mit den Weiterbildungen bezweckten betriebsfunktionalen Zielsetzungen dar.