Nur dürfen Sie steuerlich unter Umständen für den Ferrari steuerlich weniger absetzen. Aber immerhin. Steuerlich sind die Aufwendungen für einen Ferrari insoweit nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Verkehrsauffassung ist nach der Auffassung eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls.
Nach dieser Rechtslage hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem nun bekannt gegebenen Urteil vom 6.6.2016, Az.: 1 K 3368/15, nicht vollumfänglich einen Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus den Aufwendungen für einen Ferrari zugelassen.
Vollumfänglich anerkannt hat das FG nicht, obwohl einfallsreich oder nett argumentiert wurde - wir zitieren aus der Homepage des Gerichts:
„Mit ihrer am 2. Dezember 2015 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari. Zur Begründung führt sie aus, der Ferrari sei für ein möglichst kostensparendes Werbekonzept erworben worden. Sie habe Kunden für sich und die Zahnarztpraxis werben wollen. Zielgruppe seien Personen gewesen, die bereit waren, für die Leistungen selbst zu zahlen. Es seien Veranstaltungen wie die Renntage in Y besucht worden, um potentielle Patienten anzusprechen. Die Kosten dieser Marketingstrategie gingen gegen Null, da der Ferrari mit Gewinn veräußert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Wert des Ferrari zumindest unverändert bleibe. Er sei in einer limitierten Auflage hergestellt worden. In Deutschland seien nur rd. xxx Exemplare verkauft worden. Der Ferrari befinde sich noch heute im Unternehmensvermögen der Klägerin. Die Laufleistung betrage 7.500 km, was ebenfalls gegen ein unangemessenes Repräsentationsbedürfnis spreche. Man habe bereits bei den Renntagen in Y erkannt, dass das Werbekonzept nicht funktioniere und daher an keinen weiteren Renntagen teilgenommen.”