Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So ist dies mit der neuen Bildmarke „aim” entgegen der älteren Marke "Gridstream AIM" selbst bei (hochgradig) gleichartigen Waren und Dienstleistungen möglich. Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem nun in der neuesten Ausgabe 7/8 2016 der INGRES NEWS bekannt gegebenen Urteil vom 23.3.2016 (B-1615/2014) entschieden: Es besteht keine Verwechslungsgefahr.
Aus der Begründung:
Eine Verwechslungsgefahr ergibt sich nicht per se schon durch die Übernahme irgendeines kennzeichnungskräftigen Teils einer älteren Marke. Im Fall aim betrifft die Übereinstimmung zwar ein prägendes Element der Widerspruchsmarke. Das nicht übernommene Element "Gridstream" ist aber als englisches Fantasiewort, welches nicht zum englischen Grundwortschatz gehört, für die Widerspruchsmarke ebenfalls stark kennzeichnungskräftig. Aufgrund dieses zweiten kennzeichnungskräftigen Elements und nicht zuletzt auch wegen des Gesichtspunkts, wonach Übereinst-immungen oder Abweichungen im Wortanfang oft besonderes Gewicht haben, kann davon ausgegangen werden, dass die relevanten Verkehrskreise die strittigen Zeichen unter-scheiden können und keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

So betitelt die Ausgabe 40/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Verkehrsteilnehmer darf nicht mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfahren, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. Rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Urteil vom 30. Mai 2016 (Az.: 6 U 13/16).
Das OLG begründet diese Pflicht damit, dass andernfalls der Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise gefährdet würde. Dies gelte besonders, so das Gericht, wenn der Verkehrsteilnehmer ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.
Anmerkung
Der Unfall wog verhältnismäßig schwer. Als Haftungsquote nahm das Gericht 70:30 zu Lasten des bei gelb einfahrenden Sattelzugs an. Dass es sich um einen schweren Sattelzug handelte, war für das Gericht insgesamt mitbestimmend.

Das BVerfG hat gestern bekannt gegeben, dass es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Vorinstanzen für richtig hält und die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annimmt. Az.: 1 BvR 335/14, 1 BvR 2464/15, 1 BvR 1635/14, 1 BvR1621/14. Wir hatten über die nun bestätigte Rechtsprechung berichtet:

„Dienstag, 11. Februar 2014
Jauch-Tochter scheitert erneut beim BGH
Wir hatten am 22.11.2013 über das von den Medienpark Verlagen (Offenburg) erstrittene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof berichtet, mit welchem die auf Unterlassung der Namensnennung gerichtete Klage einer Adoptiv-Tochter Jauchs abgewiesen wurde. Mit einem weiteren Beschluss VI ZR 304/12 hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch die zwischenzeitlich eingereichte Gehörsrüge zurückgewiesen. ...”

Das BVerfG begründet nun in seiner Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom 8. September seine Entscheidung wie der BGH:
„Gegenstand der Berichterstattung war ausschließlich eine Information, die bereits über mehrere Jahre breiten Empfängerkreisen bekannt gemacht worden war. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Folgerung des Bundesgerichtshofs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erneute Veröffentlichung der bereits zugänglichen Information in geringerem Maße in die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen eingreift als eine erstmalige Veröffentlichung.”

Anmerkungen:
Moderator Jauch betont immer wieder seine Zugehörigkeit zu den Journalisten. Geben Sie jedoch bitte links in die Suchfunktion „Jauch” ein. Sie sehen, er kämpft auch gegen die Pressefreiheit in einem Maße an, das nicht allgemein für richtig gehalten wird. Es würde nicht überraschen, wenn nun - so wie schon früher - auch in diesem Verfahren noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen werden würde.

Der Bundesgerichtshof hat wieder einmal einen Beschluss zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelten, fristgebundenen Schriftsätzen bekannt gegeben; Beschluss vom 10. August 2016, Az.: VII ZB 17/16. Die (von uns formulierten) Leitsätze:
1.
Rechtsanwaltlich muss angeordnet werden, dass die Frist im Fristenkalender erst gestrichen werden darf, wenn
a. anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und
b. an den richtigen Empfänger erfolgt ist, sowie
c. zum Ende eines jeden Arbeitstags eine rechtsanwaltlich beauftragte Bürokraft überprüft hat, ob ein Sendebericht vorliegt.
2.
Einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht (Anschluss an 26. April 2012 - V ZB 45/11 Rn. 12).

So betitelt die Ausgabe 39/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Autor Rudolph Jula beantwortet als „Augenzeuge” in der Septemberausgabe des Cicero 2016 die Frage, ob die Grenzöffnung vom 4. September 2015 mit dem folgenden rapiden Anstieg des Zuwanderungsstroms kausal zusammenhing oder nicht:
„Natürlich gab es einen kausalen Zusammenhang. Das ist weder eine Meinung noch eine Position, sondern einfach eine Tatsache. Ich hatte die Auswirkungen von Merkels Entscheidung an der syrischen Grenze selbst gesehen, Zu sagen, die Nachricht schlug ein wie eine Bombe, wäre eine unpassende Metapher, denn die Wirkung entfaltete sich ganz still, genauer gesagt: viral. -- Man muss es sich etwa so vorstellen: Cafés im Grenzgebiet, junge Syrer, jeder mit einem Smartphone in der Hand, alle am Posten und Sharen auf Facebook und WhatsApp, tausendfach, tagelang, erst aus dem Grenzgebiet, dann von unterwegs. Plötzlich herrschte Aufbruchstimmung, mit dem ganzen Optimismus, der dazugehört. Was genau die Kanzlerin verkündet hatte, wusste kein Mensch - es erschien einfach die Vision einer Grenze, die wie durch ein Wunder plötzlich offen stand und jede Rückmeldung bestätigte, dass es sich tatsächlich so verhielt. -- Die Nachricht wurde nicht in erster Linie als Asyl-, sondern als Einwanderungsangebot wahrgenommen. .. Syrische Nachrichtensendungen stützten diese Interpretation. Es fühlte sich nicht mehr an, als sei man unter Flüchtlingen, sondern unter Siedlern, die in ein Land voller Chancen aufbrachen .. auf dem Weg nach Amerika, mit Merkel als Freiheitsstatue. ...”

Anmerkung
Der Chefredakteur des Cicero, Christoph Schwennicke, schreibt in seinem Editorial zu dieser Ausgabe 09/2016:
„Cicero hat Merkels Entscheidung von Anbeginn kritisiert. Nicht, weil wir gegen Flüchtlinge sind oder glauben, Deutschland könne sich vom globalen Geschehen abkoppeln. Cicero ist weltoffen, plural und schaut ohne Angst mit freiem Blick auf die Welt. Sondern, weil dieser Alleingang in Deutschland für einige Zeit zum Kontrollverlust des Staates geführt hat, an dessen Folgen das Land bis heute laboriert. Und weil der Alleingang die EU gespalten hat."

Über das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz zur Selbständigkeit einer Radiomoderatorin wird in den Medien mitunter nicht ganz zutreffend berichtet. Das Urteil wurde am 1. August 2016 unter dem Az.: L 6 R 95/14 verkündet, aber noch nicht im Volltext veröffentlicht.
Wie jeder Arbeits- und jeder Sozialrechtler weiß, kommt es zur Abgrenzung der freien von der Arbeitnehmer-Mitarbeit auf das Gesamtbild an. Für das LSG war zur Einordnung der Tätigkeit als freie Mitarbeit im beurteilten Fall entscheidend:
1. Die Inhalte wurden durch die Moderatoren und ihren Kollegen eigenverantwortlich bearbeitet.
2. Unschädlich ist, dass der Sender die Themen unterbreitet hat.
3. Es lag an den Moderatoren, ob sie diese Themen in das Programm integrierten oder nicht. Sie waren in ihrer Moderation somit nicht weisungsabhängig.
4. Unschädlich ist, dass der Moderatorin vom Sender ein Tageshonorar geleistet wurde, das auch alle Vor- und Nacharbeiten abdeckte.
5. Die Vergütung wurde offenbar unabhängig vom Erfolg der Sendung geleistet.
6. Neben der Tätigkeit für den Sender übte die Moderatorin verschiedene Sprechertätigkeiten und weitere Moderationstätigkeiten aus.

Anmerkungen
a.
Das hilfreichste aktuelle Urteil zu den Kriterien hat der Bundesfinanzhof am 18.6.2015 verkündet. Az. VI R 77/12. Hier der Link zu diesem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=32106
In den Randnummern 16 - 20 der Urteilsbegründung des BFH können Sie nachlesen, dass der BFH substantiiert nahezu alle, wenn nicht vollständig alle wesentlichen Kriterien zur Abgrenzung selbständig/unselbständig in Bezug auf Telefoninterviewer abgehandelt hat. Was der BFH ausgeführt hat, ist für viele Berufssparten und andere Rechtszweige äußerst nützlich.
b.
Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Vor dem FG Köln hat das FA keinen weiteren Sachverhalt vorgetragen und erklärt, dass die Bescheide zurück genommen werden. Darauf hin haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
c.
Zuletzt haben wir in gleicher Weise wie vor dem BFH vor dem Landessozialgericht Hessen argumentiert. Das LSG Hessen hat diese Argumentation gebilligt und zu einem face to face-Interviewer geurteilt, dass er als freier Mitarbeiter (und nicht als Arbeitnehmer) tätig war. Urteil vom 2. Juli 2015, Az.: L 8 KR 273/12. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Gestern hat der Anwaltssenat des BGH sein Urteil AnwZ (Brfg) 43/15 vom 18.7.2016 bekannt gegeben. Leitsätze des BGH sind nicht vorgesehen. Zusammen gefasst, erklärt der Anwaltssenat:
1. Wer heiratet, darf als Berufsname den Namen fortführen, unter dem sie oder er vor der Eheschließung beruflich aufgetreten ist. Oft wird dies, wie im entschiedenen Fall, der Geburtsname sein.
2. In das Verzeichnis der (zuständigen) Rechtsanwaltskammer und in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis sowie in den Anwaltsausweis ist der Familienname der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts aufzunehmen.
3. Der Antrag, ausschließlich mit dem Berufsnamen und nicht mit einem abweichenden Familiennamen in die Verzeichnisse und in den Anwaltsausweis eingetragen zu werden, wird zurückgewiesen.


Anmerkungen
a.
Der Sachverhalt kurz gefasst: Eine Rechtsanwältin wollte nach ihrer Eheschließung weiterhin ausschließlich (!) mit ihrem Geburtsnamen, unter dem sie bislang beruflich tätig war, in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden.
b.
Der Senat weist im Urteil darauf hin, dass der relevante § 31 Abs. 3 Nr. 2 und 3 (Eintragung des Namens der Kanzlei und der Zweigstellen) erst am 1.1.2017 in Kraft tritt. Zum Wortlaut des § 31 siehe unten bei g. Das Inkrafttreten der Nr. 2 und der Nr. 3 können zum Anlass genommen werden, einige nachfolgend aufgeführte Bedenken durch die Kammern zu beseitigen.
c.
Je mehr man nachdenkt, desto verständlicher wird vermutlich für Viele die Klage der Anwältin werden. Man denke an den Fall, dass Mann und Frau bereits beruflich bekannt sind und aus guten Gründen einen Familiennamen führen möchten, in welchem beide und nicht die Berufsbezeichnungen erscheinen.
d.
Im entschiedenen Fall wählten die Eheleute den Geburtsnamen des Ehemannes als Familienname (Ehename). Die Anwältin hat sich bei ihrer Klage vermutlich auf einen „gesunden Menschenverstand”, ihr Persönlichkeitsrecht, Gleichberechtigung, Anti-Diskriminierung, Fairness und den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie verlassen. Sie wollte wohl erreichen, dass ihre Mandanten oder beruflichen Interessenten sie ganz einfach, direkt und personenidentisch unter dem Namen in den Verzeichnissen finden, unter dem sie bislang gearbeitet hat und bekannt ist, - so etwa auch in Online-Archiven aufgrund von Publikationen oder durch „Mundpropaganda”. Womöglich ist das Ehepaar umgezogen. Vielleicht hat die Klägerin die Kanzlei gewechselt. Es sollte, war die Anwältin vermutlich bestrebt, niemand nach ihr suchen müssen, verunsichert werden und womöglich notgedrungen die Suche aufgeben.
e.
Der Kernsatz findet sich auf Seite 11 des Urteils:
„Der Gesetzgeber hat die Konkurrenz von Berufs- und Familiennamen dahingehend gelöst, dass sowohl der Familienname als auch der Berufsname, letzterer als Kanzleiname, anzugeben ist (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRAO).” Die Frage ist, ob diese Lösung gelungen ist oder gelingen wird.
f.
Zum besseren Verständnis des Begriffes „Berufsname”: Das Urteil zitiert ganz im Sinne der Klägerin aus einer „ Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz” vom 2.12.2015:
„Unter dem Kanzleinamen ... ist die Bezeichnung zu verstehen, unter der ein Rechtsanwalt an dem jeweiligen Standort beruflich auftritt. ... Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist aber auch ein anderer Kanzleiname möglich, insbesondere unter Beibehaltung eines vor der Eheschließung geführten Namens” (folgt Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur).
Und der BGH legt dar:
Das mögliche Interesse eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin daran, den Geburtsnamen als Berufsnamen weiter zu führen, wird dadurch gewahrt, dass ein solcher Name als "Kanzleiname" gesondert eingetragen werden kann (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO).”
g.
Die vom Urteil in den Fokus gestellten Nr. 1, Nr.2 und Nr. 3 des § 31 Abs. 3 BRAO legen fest:
„(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:
1.
den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts;
2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;
3.”
den Namen und die Anschrift bestehender Zweigstellen;
h.
Das Urteil konnte eine Reihe von Fragen auslassen (ohne diese auch nur zu erwähnen) wie:
Ist auf ein und demselben Briefbogen oder in einer eMail einmal - bei der Auflistung der Rechtsanwälte oder bei der Unterschrift - der Berufsname aufzuführen und an anderer Stelle - etwa bei der Angabe des Geschäftsführers einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - der Familienname?
i.
Das letzte Wort wird auf Dauer selbst in Bezug auf die Konstellation des BGH-Falles noch nicht gesprochen sein; - zumal Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht aufgeben werden zu heiraten!

Die Bundesregierung hat soeben den Entwurf eines weiteren Anschlussgesetzes zur "Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze" vorgelegt.
Anmerkungen
1.
Seit 1957 wird vom Statistischen Bundesamt jährlich etwa ein Prozent der deutschen Bevölkerung in einer Haushaltsstichprobe vor allem zur Bevölkerungsstruktur, zum Arbeitsmarkt, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Wohnsituation sowie zur wirtschaftlichen Lage der Haushalte befragt.
2.
Der Forschung dienen die Daten insbesondere für einzelne Forschungsprojekte. Als Hauptaufgabe des Mikrozensus sieht die Bundesregierung die Beschaffung umfassender, aktueller und zuverlässiger Daten für Parlamente, Regierungen und die Verwaltung in Bund und Ländern.
3.
Ein neues Gesetz soll auch die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, noch stärker Erhebungen über Arbeitskräfte, über Einkommen und Lebensbedingungen der Informationsgesellschaft, soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind, in die Erhebung des Mikrozensus zu integrieren.
4.
Nach der neuen Konzeption des Mikrozensus sollen darüber hinaus europäische Haushaltserhebungen integriert werden können.