Der Bundesgerichtshof hat wieder einmal einen Beschluss zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelten, fristgebundenen Schriftsätzen bekannt gegeben; Beschluss vom 10. August 2016, Az.: VII ZB 17/16. Die (von uns formulierten) Leitsätze:
1.
Rechtsanwaltlich muss angeordnet werden, dass die Frist im Fristenkalender erst gestrichen werden darf, wenn
a. anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und
b. an den richtigen Empfänger erfolgt ist, sowie
c. zum Ende eines jeden Arbeitstags eine rechtsanwaltlich beauftragte Bürokraft überprüft hat, ob ein Sendebericht vorliegt.
2.
Einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht (Anschluss an 26. April 2012 - V ZB 45/11 Rn. 12).