Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Positiv” ist da immerhin noch ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., Urt. v. 23.6.2016 - Az.: 6 W 60/16, Der Newsletter des Instituts für Urheber- und Medienrecht, München, weist auf dieses Urteil hin. Zum Inhalt des Urteils:
Der Antragsgegnerin war mittels einer einstweiligen Verfügung verboten worden, einen bestimmten TV-Werbespot weiter auszustrahlen. Sie setzte dieses Verbot mit einer Umsetzungszeit von 1,5 Tagen um. Das OLG verhängte kein Ordnungsgeld.
Die Begründung:
Einem Schuldner müsse in jedem Fall eine gewisse Zeit für die Prüfung zugebilligt werden, damit er die inhaltliche Reichweite des Verbots verstehen und nachvollziehen könne. Dies gelte erst recht für den Fall, wenn es um gebuchte Werbezeiten innerhalb eines Sendeplans gehe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Schuldner mit dem Verbot rechne. Denn der Schuldner kenne nicht im voraus den konkreten Umfang des gerichtlichen Beschlusses.

Ein Mann sitzt im Wartezimmer seiner neuen Zahnärztin und grübelt. Ihr Name kommt ihm irgendwie bekannt vor - und jetzt erinnert er sich plötzlich wieder: an diese besonders große, hübsche Mitschülerin aus seiner Oberstufenklasse vor 40 Jahren, bei der er keine Chancen hatte, und die er deshalb damals ständig als "Kölner Dom" beleidigte. Ob die jetzt seine Zahnärztin ist? Er hat sich verändert: Ein recht älterer Herr, Falten im Gesicht, eigentlich schon ein Opa, aber immer noch, wie das so ist, durch und durch ein eingebildeter Macho. Er fragt sie - immer noch herablassend: „Entschuldigen Sie, waren Sie auf der Albert-Einstein-Schule? - „Ja, ich war dort.” - „Und wann haben Sie das Abi gemacht?”- Warum fragen Sie, Herr?” -„Also doch! Dann waren Sie in meiner Klasse”, sagt der Mann. Sie schaut ihn an und erinnert sich genau, aber sie ist immer noch wie früher: „Was haben Sie denn damals unterrichtet?”
Quelle: aus dem letzten Playboy umgeschriebener „Humor”.

„Zwei Bäuerinnen unterhalten sich. Sagt die eine: 'Mein Mann will mir ein Schwein zur Silbernen Hochzeit schenken.' Die andere: 'Na, das sieht ihm ähnlich!' - 'Echt? Hast du das Schwein schon gesehen?' ”

Dem Verfasser dieser Zeilen hat ein besonders nettes Mädchen sehr freundlich zugelächelt. Er hatte aber schon im neuen Playboy, 08/2016, bei den Witzen gelesen:
„Ein Ehepaar geht spazieren. Als eine hübsche junge Frau vorbeikommt, fragt der Ehemann: 'Hast du gesehen, wie mich das Mädchen angelacht hat?' Antwortet seine Frau: 'Das will nichts heißen. Als ich dich das erste Mal sah, musste ich auch lachen.'”

So betitelt die Ausgabe 32/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Käufer griechischer Staatsanleihen dürfen die Republik Griechenland im Fall des zwangsweisen Umtausches der Anleihen nicht vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen, wenn der Zwangsumtausch durch ein griechisches Gesetz angeordnet worden ist. So das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht anders als die Oberlandesgerichte von Köln und Hamburg in einem Urteil vom 7.7.2016, Az.: 5 U 84/15.
Die Begründung:
Die Republik Griechenland genieße umfassende staatliche Immunität.
Das OLG Schleswig-Holstein begründet seine Entscheidung zusätzlich damit, dass die Internationale Zuständigkeit fehle; und zwar so:
Es liege weder ein sogenannter Verbrauchergerichtsstand noch ein Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit vor.

So entschieden hat das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 14.7.2016, Az.: OVG 12 B 24.15.
Die Begründung:
Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen, nicht jedoch wenn sie Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen.

Anmerkung:
Wir haben an dieser Stelle schon häufiger gleichlautende Urteile zur Bekanntgabe von Durchwahlnummern der Richter veröffentlicht. So etwa am 6.10.2015 ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen. Siehe links die Suchfunktion. In unserer Urteilsdatenbank haben wir ein ausführlich begründetes Urteil des OVG NRW vom 6.5.2015, Az. 8A 1943/13, wiedergegeben. In ihm legt das Gericht praxisnah und ebenso für Verwaltungsaufgaben geltend dar:
„Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass.”

So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekannt gemachten Urteil vom 20. Juni 201, AnwZ (Brfg) 10/15.
§ 15 Abs. 1 Satz 1der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte bestimmt, wie den Anwälten bekannt (Hervorhebung von uns):
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.
Der BGH begründet sein Urteil vor allem damit, dass der Homepagebeitrag möglicherweise nicht nachhaltig ist, und in der Praxis nicht jeweils überprüft werden kann, ob der Beitrag das erforderliche Niveau erreicht.

Anmerkungen:

1.
In voller Länge führt der BGH zur Begründung aus (die wichtigsten Kriterien heben wir hervor):
Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation im Sinne des § 15 FAO dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die "Eigenveröffentlichung" auf der eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückgezogen oder verändert werden können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.

2.
Beiträge zu Online-Büchern wird der BGH vermutlich auch dann anders beurteilen, wenn die Autoren ihre Beiträge jederzeit ändern dürfen. Insofern wird die Quasi-Garantie durch den Verlag ausreichend schwer ins Gewicht fallen.

3.
Außer zu Grundsatzfragen - so hat die Praxis erwiesen - lohnt es sich zeitlich nicht zu streiten. Statt zu streiten, kann man in der Regel zwei oder drei Jahre lang an 15-Stunden-Seminaren teilnehmen. Und vor allem: Die Kammer ist stärker. Der Inhaber eines Titels riskiert, dass der Titel widerrufen wird, und er von vorne beginnen muss.


Interessant ist ein soeben bekannt gegebenes Urteil des Amtsgerichts München vom 2.5.2016, Az.: 122 C 31597/15, auch deshalb, weil es die Rechtsgrundlage genau benennt.
Der Kläger stellte seinen PKW am Samstag, dem 24.10.2015, um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab, die als privater Parkplatz von der beklagten Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet ist. Als er am 25.10.2015 um 1:30 Uhr zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da.
Die Begründung mit (den allen Juristen bekannten, aber nicht in diesem Zusammenhang stets geläufigen) Paragraphen:
Der Kläger habe verboten eigenmächtig gehandelt und teilweise den Besitz entzogen (§§ 858, 859 Abs. 3 BGB). Er habe auch schuldhaft gehandelt (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dabei sei die Grundstückseigentümerin - anders als eine staatliche Stelle - nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen.

Anmerkung - die Paragraphenkette:
Der Wortlaut des § 858:
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Zur Selbsthilfe bestimmt § 859 Abs. 3:
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
§ 823 Abs. 2 ergänzt in diesem Falle in Verbindung mit Abs. 1 zur Schadensersatzpflicht:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Kurz ehe er von dem Anschlag in Nizza - 22:30 Uhr am 14. Juli - erfuhr, erklärte Frankreichs Präsident Hollande im Fernsehen: “Wir können den Ausnahmezustand nicht ewig verlängern, das wäre sinnlos. Es würde heißen, dass wir nicht länger eine Republik wären, in der zu jeder Zeit rechtsstaatliche Prinzipien gelten.” Quelle: euronews.com
Anmerkung: Mittlerweile wurde der Ausnahmezustand nach dem Anschlag von Nizza erneut verlängert. Gestern am Abend erschien bei FOCUS ONLINE ein Gastkommentar von Klaus Kelle, in dem er anklagt, dass sich die Gesellschaft nicht mehr gegen den Terror wehren kann. Er schreibt in FOCUS ONLINE:
Warum haben unsere europäischen Gesellschaften nicht den Mut, diese Leute auszuweisen? Wer hier zu uns kommt und unsere Hilfe bekommt und dann Verbrechen begeht muss raus. Raus! Raus! Raus!
Ich höre schon die ersten Beschwichtiger, die jetzt sagen werden: Ja, die müssten raus, aaaaaber…. ihre Heimatländer nehmen sie ja nicht zurück. Und in ihren Heimatländern sind die Menschenrechte nicht gewahrt. Wissen Sie was? Es ist mir scheißegal. Schafft sie meinetwegen an den Nordpol. Ich bin es leid, immer wieder diese Bilder zu sehen, Blut auf dem Straßenpflaster, zerfetzte Körper, zugedeckt mit dunkelblauen Tüchern, ein totes Kind mit einer Puppe neben sich.