Die Käufer griechischer Staatsanleihen dürfen die Republik Griechenland im Fall des zwangsweisen Umtausches der Anleihen nicht vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen, wenn der Zwangsumtausch durch ein griechisches Gesetz angeordnet worden ist. So das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht anders als die Oberlandesgerichte von Köln und Hamburg in einem Urteil vom 7.7.2016, Az.: 5 U 84/15.
Die Begründung:
Die Republik Griechenland genieße umfassende staatliche Immunität.
Das OLG Schleswig-Holstein begründet seine Entscheidung zusätzlich damit, dass die Internationale Zuständigkeit fehle; und zwar so:
Es liege weder ein sogenannter Verbrauchergerichtsstand noch ein Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit vor.