Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Aus dem neuesten Playboy,08/16:
Für Ihren Dackel kauft Frauchen einen Trinknapf. Der Verkäufer fragt, ob sie die Inschrift: „Für den Hund” wünscht. - „Nicht nötig, mein Hund kann nicht lesen, und mein Mann trinkt kein Wasser.”

The European Circle meldet mit Hinweis auf euronews.com:
Britische Premierminister kommen und gehen, aber der Haushalt von No 10 Downing Street wird weiter von denselben „Mitarbeitern” geführt. Unter ihnen befindet sich Kater Larry, der den offiziellen Titel “Leitender Mäusefänger am Regierungssitz” trägt. Larry der Kater ist seit fünf Jahren im Amt und gehört zum Verwaltungsapparat der britischen Regierung. Er ist nicht Eigentum der Cameron-Familie und bleibt daher vor Ort.

Wie einfach es geht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Ansbach: Drei Monate Gefängnis wegen Beleidigung von Kriminalbeamten auf Facebook-Seite. Urteil vom 6.4.2016.
Verurteilt wurde ein 49-Jähriger zu drei Monaten Gefängnis, ohne Bewährung, weil der Verurteilte schon vorbestraft war und zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Er hatte auf seiner Facebook-Seite zunächst geschrieben, er habe gehört, dass die "Staatsbüttel vom Ansbacher Rauschgiftdezernat" einen Hanfhändler "auseinandergenommen" hätten. Es folgten die oben im Titel aufgeführten Ausdrücke.
Die Begründung ist klar: Derartige Schmähungen durch Fäkalausdrücke sind nicht mehr durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Dass Polizei und Staatsanwaltschaft erst von einem Mitarbeiter der US-Armee auf den Inhalt der Facebook-Seite des Angeklagten aufmerksam gemacht worden sind, ist, so das Gericht, ohne Bedeutung. Facebook-Seiten seien, wenn der Zugriff nicht durch Privatsphäreeinstellungen eingeschränkt ist, für jedermann zugänglich. Jeder Bürger habe, wenn er im Internet Straftaten sieht, das Recht, diese anzuzeigen.
Der Verurteilte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

So betitelt die Ausgabe 31/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das Amtsgericht München. Gestern wurde die Fachwelt über dieses Urteil vom 8.1.2016, Az.: 159 C 12576/15, informiert:
Bei der Buchung eines Fluges ist ohne entsprechende Zusicherung in der Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird.
In der Begründung seines Urteils geht das AG voll und ganz - billigend - auf das Geschäftsmodell der Billigangebote ein, nämlich:
Das Geschäftsmodell besteht darin, einer Kundschaft, welche die Beförderungskosten für Linienflüge gering halten möchte, auf Kurz- und Mittelstrecken besonders niedrige Preise anzubieten und dabei das gleiche Sicherheitsniveau wie jede andere Gesellschaft zu gewährleisten, jedoch einen in der Qualität eingeschränkten Service anzubieten.

Die Rechtsprechung zu Media-Agenturverträgen war noch nicht reichhaltig. Ein in diesem Jahr erschienenes Handbuch hilft aus: Herausgeber sind Gaedertz, Martinek, Ory. Mitherausgeber von Verlagsseite ist Ralf Kimpel. Titel des Handbuches: Mediaagenturverträge.
Einem neuen Urteil vom 16. Juni 2016, Az. III ZR 282/14, lassen sich nun wichtige vertiefende Hinweise entnehmen. Die wichtigsten, vom BGH in Leitsätzen beschriebenen Grundlagen:
1.
Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.
2.
Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB.
3.
Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, NJW 1987, 1380).

Anmerkung:
Für die Praxis ist besonders bedeutsam, dass sich mit diesem Urteil besser durchsetzen lässt, was die Werbungtreibenden mit den Agenturen vereinbart haben. Allerdings wird man genau hinsehen müssen, ob die diese Vereinbarungen rechtswirksam sind. Die Werbungtreibenden können versuchen, zumindest teilweise an den Sondervorteilen der Agenturen beteiligt zu werden; - so wie sie früher die oft vollständige Beteiligung an der 15 %-Provision durchgesetzt haben. Die Sondervorteile waren kreiert worden, um den früheren de facto-Verlust der eigentlich für sie gedachten 15 % auszugleichen. Und nun kann sich die Spirale zum Nachteil der Agenturen weiter drehen. Auch den Agenturen muss die Arbeit vergütet werden.

Der European Circle Newsletter berichtet mit Hinweis auf faz.net:
Für viele konservative Muslime in der Türkei wurde ein lange gehegter Traum erfüllt: Die Hagia Sophia verwandelte sich während des islamischen Fastenmonats Ramadan täglich für ein paar Stunden zurück in eine Moschee. Sie ist für türkische Islamisten und Nationalisten das wichtigste Symbol der osmanischen Eroberung Konstantinopels. Immer wieder gibt es Anläufe, die Hagia Sophia abermals in eine Moschee umzuwandeln. Fast unbemerkt geschieht jetzt eine schleichende Lockerung.
Anmerkung:
Die Hagia Sophia (aus dem griechischen: „heilige Weisheit“) ist eine ehemalige byzantinische Kirche, die später eine Moschee wurde und heute als Museum dient. Sie befindet sich im europäischen Teil Istanbuls.
Zum Zusammenhang: Im Byzantinischen (oströmischen) Reich sind das römische Staatswesen, die griechischer Kultur und der christliche Glauben verbunden.
Die Hagia Sophia erlebte fast die gesamte Geschichte Konstantinopels und wurde zum Symbol des Goldenen Zeitalters von Byzanz und der Stadt Istanbul. Sie gilt als eines der herausragenden Beispiele der Weltarchitektur.
Bauherr - aber schon unter Kaiser Konstantin I. begann man um 325 die erste Kirche an diesem Ort zu bauen - war der römische Kaiser Justinian I., der das prächtigste und schönste Bauwerk der Welt erstellen lassen wollte. Die 56 Meter hohe und 31 Meter große Kuppel der Hagia Sophia stellt heutigen Architekten und Statiker immer noch vor ein Rätsel, wie zu dieser Zeit ein solches Bauwerk möglich war.
Der Legende nach konnte der Kaiser bei der Einweihung seiner Erregung nicht Herr werden: Er soll mit seinem Triumphwagen hineingefahren, Gott gedankt und ausgerufen haben: „Ruhm und Ehre dem Allerhöchsten, der mich für würdig hielt, ein solches Werk zu vollenden. Salomo, ich habe Dich übertroffen.“
Als Krönungskirche der byzantinischen Kaiser (seit 641) und als universell gedachte Modell-Kirche der Hauptstadt der Christlichen-Ökumene, ist sie mit der Ideen-Geschichte des Christentums verbunden. Nach der Besetzung Konstantinopels durch die Kreuzfahrer 1204 diente das Gotteshaus bis zur byzantinischen Rückeroberung von Konstantinopel 1261 venezianischen Geistlichen als römisch-katholische Kirche, sonst war es bis 1453 dem orthodoxen Ritus geweiht.Sie blieb über die Zeit des Mittelalters auch ein universelles christliches spirituelles Zentrum. Ihre Symbolkraft war für die orthodoxe Christenheit von außerordentlich hoher Bedeutung. Daher gilt sie den meisten orthodoxen Christen noch heute als großes Heiligtum.
Nach der Eroberung Konstantinopels durch die Osmanen im Jahr 1453 wurden christliche Insignien, Inneneinrichtung, Dekorationen und Glocken der Hagia Sophia entfernt oder durch Putz verdeckt.
Auf Anregung Atatürks, des ersten Präsidenten der Türkei, beschloss der Ministerrat 1934, die Moschee in ein Museum umzuwandeln

Eine muslimische Rechtsreferendarin im Bayerischen Staatsdienst hat das in Bayern seit acht Jahren praktizierte Kopftuchverbot zu Fall gebracht. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat ihr in einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 30.6.2016, Az.: Au 2 K 15.457, Recht gegeben. Die Richter des VG Augsburg nehmen an, dass das Verbot in die Religions- und Ausbildungsfreiheit der Referendarin eingreife und es für einen solchen Eingriff keine gesetzliche Grundlage gebe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das VG die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zugelassen.

So entschieden hat nicht irgendein Gericht, sondern das Bundessozialgericht in einem nun bekannt gegebenen Urteil vom 5. Juli 2016 mit dem Az.: B 2 U 2/15 R.
Anmerkungen
1.
Die Klägerin arbeitete aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie hatte diesen Arbeitsraum verlassen, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich.
2.
Maßgeblich war für das BSG offenbar die Praktikabilität, nämlich: Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 24.06.2016 - 5 K 461/16.KO entschieden:
Obwohl die obsiegende Partei in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich verlangen kann, dass ihr die Reisekosten zu einem Termin erstattet werden, ist anerkannt, dass die Reisekosten in keinem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stehen dürfen.
Im entschiedenen Fall ging es in der Hauptsache um eine Bagatelle. Fünf Euro. Diesen fünf Euro stand nahezu das 60-fache an Verfahrenskosten gegenüber.
Und noch eine Besonderheit - das ist wieder „Rechtsstaat”:
Gegen diese Entscheidung des VG Koblenz können die Beteiligten beantragen, dass die Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen wird.