Die Rechtsprechung zu Media-Agenturverträgen war noch nicht reichhaltig. Ein in diesem Jahr erschienenes Handbuch hilft aus: Herausgeber sind Gaedertz, Martinek, Ory. Mitherausgeber von Verlagsseite ist Ralf Kimpel. Titel des Handbuches: Mediaagenturverträge.
Einem neuen Urteil vom 16. Juni 2016, Az. III ZR 282/14, lassen sich nun wichtige vertiefende Hinweise entnehmen. Die wichtigsten, vom BGH in Leitsätzen beschriebenen Grundlagen:
1.
Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.
2.
Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB.
3.
Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, NJW 1987, 1380).

Anmerkung:
Für die Praxis ist besonders bedeutsam, dass sich mit diesem Urteil besser durchsetzen lässt, was die Werbungtreibenden mit den Agenturen vereinbart haben. Allerdings wird man genau hinsehen müssen, ob die diese Vereinbarungen rechtswirksam sind. Die Werbungtreibenden können versuchen, zumindest teilweise an den Sondervorteilen der Agenturen beteiligt zu werden; - so wie sie früher die oft vollständige Beteiligung an der 15 %-Provision durchgesetzt haben. Die Sondervorteile waren kreiert worden, um den früheren de facto-Verlust der eigentlich für sie gedachten 15 % auszugleichen. Und nun kann sich die Spirale zum Nachteil der Agenturen weiter drehen. Auch den Agenturen muss die Arbeit vergütet werden.