Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 24.06.2016 - 5 K 461/16.KO entschieden:
Obwohl die obsiegende Partei in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich verlangen kann, dass ihr die Reisekosten zu einem Termin erstattet werden, ist anerkannt, dass die Reisekosten in keinem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stehen dürfen.
Im entschiedenen Fall ging es in der Hauptsache um eine Bagatelle. Fünf Euro. Diesen fünf Euro stand nahezu das 60-fache an Verfahrenskosten gegenüber.
Und noch eine Besonderheit - das ist wieder „Rechtsstaat”:
Gegen diese Entscheidung des VG Koblenz können die Beteiligten beantragen, dass die Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen wird.