Wie einfach es geht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Ansbach: Drei Monate Gefängnis wegen Beleidigung von Kriminalbeamten auf Facebook-Seite. Urteil vom 6.4.2016.
Verurteilt wurde ein 49-Jähriger zu drei Monaten Gefängnis, ohne Bewährung, weil der Verurteilte schon vorbestraft war und zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Er hatte auf seiner Facebook-Seite zunächst geschrieben, er habe gehört, dass die "Staatsbüttel vom Ansbacher Rauschgiftdezernat" einen Hanfhändler "auseinandergenommen" hätten. Es folgten die oben im Titel aufgeführten Ausdrücke.
Die Begründung ist klar: Derartige Schmähungen durch Fäkalausdrücke sind nicht mehr durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Dass Polizei und Staatsanwaltschaft erst von einem Mitarbeiter der US-Armee auf den Inhalt der Facebook-Seite des Angeklagten aufmerksam gemacht worden sind, ist, so das Gericht, ohne Bedeutung. Facebook-Seiten seien, wenn der Zugriff nicht durch Privatsphäreeinstellungen eingeschränkt ist, für jedermann zugänglich. Jeder Bürger habe, wenn er im Internet Straftaten sieht, das Recht, diese anzuzeigen.
Der Verurteilte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.