Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Kennen Sie auch Fahrer, die innerorts darauf achten, die Geschwindigkeit konstant „nur” um 30 km/h zu überschreiten? Diese Fahrer kalkulieren falsch. Toleranzgrenze hin, Toleranzgrenze her.
Warum das alles?
Wer vorsätzlich die zulässige Höchst-Geschwindigkeit überschreitet, kommt oft nicht nach dem Bußgeldkatalog davon. Wer vorsätzlich überschreitet, dem droht ein höheres Bußgeld.
Er läuft zudem Gefahr, dass seine Verkehrs-Rechtschutzversicherung nicht eintritt, weil diese bei gerichtlich festgestellten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig Gerichts- und Anwaltskosten nicht mehr übernimmt.
Diese Hinweise finden sich in einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, die sich mit einem Autofahrer beschäftigt, der mit seinem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell unterwegs war; Beschluss vom 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16. Das Gericht:
Der Richter könne aus Indizien auf Vorsatz rückschließen. Wie andere Gerichte auch, unterstellte das OLG als Indiz einen Erfahrungssatz, nach dem (angeblich) Fahrer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreiten.

Das Pechstein-Urteil des BGH vom 7.6.2016, Az. KZR 6/15, kann für Viele unerwartete Maßstäbe setzen. Für den Sport ohnehin; aber nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen für nahezu alle Lebensbereiche. Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein darf nach diesem Urteil keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte beanspruchen, weil sie freiwillig eine wirksame Schiedsvereinbarung unterzeichnet habe. Diese Schiedsvereinbarung schließt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus. Das OLG München hatte als Vorinstanz gegenteilig entschieden.
Die vom BGH angenommene „Freiwilligkeit” sieht so aus:
Der internationalen Fachverband für Eisschnelllauf ist monopolistisch nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisiert, das heißt, es gibt - wie auch auf nationaler Ebene - nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor einer Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft im Februar 2009 unterzeichnete Claudia Pechstein eine vom Verband vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf nicht zugelassen worden.
Der BGH nimmt an, die Abwägung der beiderseitigen Interessen am Maßstab des § 19 GWB rechtfertige die Schiedsklausel. Dem Recht auf freie Berufsausübung stehe die Verbandsautonomie gegenüber. Schließlich sei der Klägerin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich. Ein Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten bestehe danach nicht.

Anmerkung:
Der vom BGH ablehnend angewandte § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt:

Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen . (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen 1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; 2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; 4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; 5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

So betitelt die Ausgabe 26/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Auch das ist Lobby-Arbeit: Der Deutsche Richterbund lehnt den bestehenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ab. Dieser stelle in weiten Teilen keine praxistaugliche Umsetzung dieses Vorhabens dar. Zudem führe er zu einer ganz erheblichen Mehrbelastung für Staatsanwälte und Gerichte. Das Bundesjustizministerium wird daher aufgefordert, gemeinsam mit der strafrechtlichen Praxis die Probleme des geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung anzugehen.

Anmerkungen:

Was der Richterbund im Einzelnen kritisiert, veranschaulicht als Beispiel, wie Gesetze ohne sachverständige Lobby-Arbeit missraten können.
1.
Mit dem Zwang zur Vermögensabschöpfung bei Kleinkriminalität werde die Einziehung als Pflichtprogramm für alle Straftaten den Staatsanwaltschaften und Gerichten aufgegeben.
2.
Zudem sehe der Entwurf auch dort, wo öffentliche Stellen wie Finanzämter oder Sozialleistungsträger eigene Rechte zur Durchsetzung ihrer Steuer- oder Sozialabgabenansprüche besitzen, die Einziehung von Erlangtem, also ersparte Steuern oder Sozialabgaben, als Pflichtprogramm für die Strafjustiz vor.
3.
Es bestünden Unklarheiten beim Bruttoprinzip
4.
Zu begrüßen sei der Versuch, in § 73e StGB-RE hinsichtlich der Tragweite des Bruttoprinzips Klarheit zu schaffen. Leider entspreche der Gesetzestext des § 73e StGB-RE aber nicht der Begründung, in der darauf angestellt werde, ob Aufwendungen "willentlich und bewusst" für das verbotene Geschäft getätigt wurden. Durch diese Abzugsregelung erfolge faktisch eine Abkehr vom Bruttoprinzip, dies minimiere das Risiko und die Folgen für den Straftäter.
5.
Es sei zweifelhaft, ob durch § 76 Abs. 4 StPO-RE tatsächlich Abschöpfungslücken geschlossen werden könnten. Denn regelmäßig gelinge bei der Auffindung erheblicher Bargeldbeträge, selbst wenn sie versteckt mit sich geführt werden, keine Überzeugungsbildung dahingehend, der Geldbetrag entstamme deliktischer Herkunft. Dies werde auch künftig so bleiben.
6.
Nach der Konzeption des Entwurfs solle die Opferentschädigung künftig im Weg der Vollstreckung von Einziehungsanordnungen unmittelbar durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, § 459 h StPO-RE. Doch gehe der Referentenentwurf von der zumeist unzutreffenden Annahme aus, aus dem Strafverfahren stünden verlässliche Erkenntnisquellen zum Grund und zur Höhe eines jeden Anspruchs zur Verfügung. Es sei daher fraglich, ob der Vollstreckungsrechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft die richtige Stelle sei, über Vermögensansprüche von Verletzten und die Verteilung eingezogener Vermögenswerte zu entscheiden. Jedenfalls müsse hier eine persönliche Haftung weitgehend ausgeschlossen sein.
7.
Sehr kritisch zu sehen sei auch die Regelung in § 111i Abs. 2 StPO-RE zum Antragsrecht der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Begründung (Seite 85) gehe mit dieser Ermächtigung die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung einher. Dies bedeute in der Praxis großen Zusatzaufwand.
8.
Völlig jeder Grundlage entbehre die Annahme, dass der entstehende Mehraufwand für Gerichte und Staatsanwaltschaften, aber auch der Polizei mit dem vorhandenen Personal ausgeglichen werden kann. Eine erfolgreiche und gerechte Opferentschädigung setze neben der Aufklärung der Schuld- und Straffrage die eingehende Klärung zivilrechtlicher Positionen im Strafverfahren voraus. Dies sei bei der hohen Arbeitsbelastung der Strafrechtspflege gefährlich, weil diese im Kernbereich ihrer Funktion Schaden erleiden könne.
9.
Es sei unumgänglich, im Hinblick auf §§ 73 STGB–RE, § 421 Abs. 1 StPO- RE und § 111 Abs. 2 StPO-RE klarzustellen, dass die Vermögensabschöpfung keine drittgerichtete Amtspflicht im Sinn des § 839 BGB darstellt, sondern allein im allgemeinen Interesse erfolgt. Nur so könnten Amtshaftungsansprüche der Geschädigten vermieden werden.

Alle deutschen Medien berichteten über die BAMBI-Verleihung vom 27. November 2003 in Berlin. So etwa Spiegel-Online Kultur:

Bambi-Verleihung: Großer Ali, kleines Reh

Rührende Momente bei der Bambi-Verleihung 2003:...

Der Auftritt von Box-Legende Muhammad Ali ... bei der diesjährigen Bambi-Verleihung in Hamburg war bewegend. Vielen der rund tausend Gäste im "Theater im Hafen" trieb es die Tränen in die Augen, als der Parkinson-kranke Ex-Boxer das goldene Rehkitz entgegennahm....

"Cassius Clay is a slave name. I didn't choose it and I don't want it." ("Cassius Clay ist ein Sklavenname. Ich habe ihn mir nicht ausgesucht, und ich will ihn nicht.")

Ein Student liegt noch im Bett. Eine Kommilitonin will ihn besuchen. "Der junge Mann liegt noch im Bett", sagt die ältere Dame, die die Tür öffnet. - "Das macht nichts, ich bin seine Schwester." - "Das ist aber nett", sagt die Frau, "dass ich Sie kennenlerne. Ich bin nämlich seine Mutter."

Heute in „Junge Freiheit, Wochenzeitung für Debatte”, Seite 3, auf die Frage: „Ist allerdings nicht auch die Berichterstattung des „Focus” kritikwürdig? Es gab da auch schon etliche AFD-Beiträge: Unheildräuend und alarmistisch, voller Höcke, Höcke, Höcke!”

„Ja, das sehe ich durchaus auch - etwa bei Focus Online.”

Junge Freiheit: „Herr Markwort, Sie sind doch als Herausgeber nicht völlig einflusslos!”

Helmut Markwort: „Ich schreibe zwar jede Woche meine Rubrik 'Tagebuch des Herausgebers', bestimme aber keine redaktionellen Einzelheiten. Zum Thema Online sage ich Ihnen folgendes - und das gilt für alle, egal ob Focus-, Stern- oder Spiegel-Online. Die sind allesamt klicksüchtig! Wir Print-Leute warten eine Woche, um zu sehen, wieviel wir verkauft haben. Die Onliner sehen schon nach einer halben Stunde, wie ein Beitrag ankommt. Folge ist eine möglichst dramatische Zuspitzung der Berichterstattung, vor allem der Schlagzeilen - inklusive Sprachverhunzung -, nur um noch mehr Klicks zu erzielen. Ich sage den Online-Leuten mitunter: 'Der Inhalt der Geschichte deckt nicht die Überschrift! Was soll das?' Aber das ist denen egal. Antwort: 'Tja, aber der Beitrag ist gelaufen wie verrückt!' Übrigens betrifft diese Art der Berichterstattung keineswegs nur die AfD bei vielen Themen so. Und wenn die AfD da gern dämonisiert wird, dann hat das wenig mit politischer Haltung zu tun - das ist reine Klicksucht.”

Anmerkung
Die Junge Freiheit ergänzt redaktionell in einem beigefügten Kasten:
„Helmt Markwort führte den von ihm 1993 gegründeten Focus als Chefredakteur zum Erfolg. 2010 wurde er Mitherausgeber. Zudem ist er im Radiogeschäft tätig (Radio Gong, Antenne Bayern) und regelmäßig zu Gast im Fernsehen. Derzeit moderiert Markwort den 'Sonntags-Stammtisch' im Bayerischen Fernsehen. Seit 48 Jahren ist er FDP-Mitglied, er sitzt im Aufsichtsrat des F.C. Bayern München und tritt gelegentlich in Theaterstücken auf. Geboren wurde Helmut Markwort 1936 in Darmstadt.”

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 2. Juni 2016, Az.. C-438/14, muss die Maßnahme eines EU-Staates in einem anderen EU-Staat wie Deutschland nicht anerkannt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen.
Die Vorgeschichte:
Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff, der 1963 in Deutschland geboren wurde, erwarb während eines Aufenthalts in Großbritannien von 2001 bis 2005 zusätzlich zu seiner deutschen die britische Staatsangehörigkeit und ließ dort seine Vornamen und seinen Nachnamen in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff ändern. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begehrte er vom Standesamt der Stadt Karlsruhe die Eintragung dieser Änderung und die Aufnahme seines nach britischem Recht erworbenen neuen Namens in die Register. Da das Standesamt dies ablehnte, wandte sich Bogendorff von Wolffersdorff an das Amtsgericht Karlsruhe. Das AG Karlsruhe hat den EUGH angerufen.
Mit welcher Begründung hat nun der EuGH bejaht, dass das Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf? Der EuGH hat sich, so meint der Verf. dieser Zeilen, mit der Einschränkung recht schwer getan, jedoch befürchtet, dass eine gegenteilige Entscheidung als Muster für eine Übertreibung ins Lächerliche gezogen wird. Er stellt schließlich in seiner Begründung darauf ab:
Es liefe der Absicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen neuerlich annähmen, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden könnte aber zu diesem Ergebnis führen.

Über dieses Thema referiert heute Abend RAin Andrea Schweizer auf dem Regionalabend Bayern des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher. Ort: Literaturhaus München, Salvatorplatz 1. Zeit: 19:00 Uhr Get-together, 19:30 Vortragsbeginn.