Das Pechstein-Urteil des BGH vom 7.6.2016, Az. KZR 6/15, kann für Viele unerwartete Maßstäbe setzen. Für den Sport ohnehin; aber nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen für nahezu alle Lebensbereiche. Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein darf nach diesem Urteil keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte beanspruchen, weil sie freiwillig eine wirksame Schiedsvereinbarung unterzeichnet habe. Diese Schiedsvereinbarung schließt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus. Das OLG München hatte als Vorinstanz gegenteilig entschieden.
Die vom BGH angenommene „Freiwilligkeit” sieht so aus:
Der internationalen Fachverband für Eisschnelllauf ist monopolistisch nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisiert, das heißt, es gibt - wie auch auf nationaler Ebene - nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor einer Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft im Februar 2009 unterzeichnete Claudia Pechstein eine vom Verband vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf nicht zugelassen worden.
Der BGH nimmt an, die Abwägung der beiderseitigen Interessen am Maßstab des § 19 GWB rechtfertige die Schiedsklausel. Dem Recht auf freie Berufsausübung stehe die Verbandsautonomie gegenüber. Schließlich sei der Klägerin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich. Ein Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten bestehe danach nicht.

Anmerkung:
Der vom BGH ablehnend angewandte § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt:

Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen . (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen 1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; 2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; 4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; 5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.