Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 2. Juni 2016, Az.. C-438/14, muss die Maßnahme eines EU-Staates in einem anderen EU-Staat wie Deutschland nicht anerkannt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen.
Die Vorgeschichte:
Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff, der 1963 in Deutschland geboren wurde, erwarb während eines Aufenthalts in Großbritannien von 2001 bis 2005 zusätzlich zu seiner deutschen die britische Staatsangehörigkeit und ließ dort seine Vornamen und seinen Nachnamen in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff ändern. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begehrte er vom Standesamt der Stadt Karlsruhe die Eintragung dieser Änderung und die Aufnahme seines nach britischem Recht erworbenen neuen Namens in die Register. Da das Standesamt dies ablehnte, wandte sich Bogendorff von Wolffersdorff an das Amtsgericht Karlsruhe. Das AG Karlsruhe hat den EUGH angerufen.
Mit welcher Begründung hat nun der EuGH bejaht, dass das Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf? Der EuGH hat sich, so meint der Verf. dieser Zeilen, mit der Einschränkung recht schwer getan, jedoch befürchtet, dass eine gegenteilige Entscheidung als Muster für eine Übertreibung ins Lächerliche gezogen wird. Er stellt schließlich in seiner Begründung darauf ab:
Es liefe der Absicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen neuerlich annähmen, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden könnte aber zu diesem Ergebnis führen.