Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein reiner Zufall: Vergangenen Samstag hatten wir an dieser Stelle unter „Humor” eine Anekdote zum Vergessen erzählt („Golf spielen im Alter”). Vgl. unten den Eintrag am 7. Mai. Gestern hat der Bundesgerichtshof unter dem Az.: II ZR 261/15 einer Revision statt gegeben, weil ein Einzelrichter sich eventuell nicht mehr richtig an seine Verhandlung erinnert. Ehe der OLG-Richter sein Urteil verkündete, hatte er schon zweimal die Verkündung der Entscheidung verschoben und dann das Urteil nicht begründet. Der BGH folgt in dem Urteil seiner ständigen Rechtsprechung zum Versäumen der Fünfmonatsfrist.
Wörtlich legt der BGH dar:
„Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit.”
Im BGH-Fall lag fünf Monate nach der Verkündung noch immer kein unterschriebenes, mit Gründen versehenes Berufungsurteil des OLG Frankfurt in Kassel vor. Der BGH entschied deshalb:
„Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben.”
Also, nochmals Zeitaufwand, in der Überlastungs-Statistik des Gerichts wohl ein weiterer Fall, nochmals verhandeln, nochmals urteilen und endlich das Urteil begründen, dann, wenn wieder gleich entschieden wird, voraussichtlich erneut Revision.
Das Landgericht Kassel hatte zur Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis einer Partei immerhin 178.000 Euro zugesprochen. Ein Trost für die Rechtsuchenden:
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Georg ist 63 Jahre alt, spielt aber noch jede Woche Golf, und zeichnet sich in der 1. Seniorenmannschaft seines Eliteclubs aus. Nach einer Runde sagt er zu seiner Frau: „Heute lief es wieder prima, nur meine Augen machen mir zu schaffen, viele Bälle finde ich nicht." "Spiel doch mit meinem Bruder als Caddy, der ist zwar schon 84 Jahre alt, hat aber Augen wie ein Falke". Am nächsten Tag stehen Georg und Peter am ersten Abschlag. Als hätte es seine liebe Frau gewusst: Georg schlägt einen 230 Meter Drive, den weitesten seit Jahren, jedoch in schon etwas höher gewachsenes Gras. "Hast du ihn gesehen?" fragt Georg im Golferglück. "Natürlich!" antwortet Peter. Die beiden gehen bis zu jener Stelle, wo der Ball gelandet sein sollte, finden ihn aber nicht. Da sagt Georg: "Ich dachte, du hast gesehen, wo er gelandet ist?" "Natürlich" sagt Peter, "Genau habe ihn gesehen, aber ich hab' es vergessen!"
Quelle: in Anlehnung an www.golfsatire.de

So betitelt die Ausgabe 19/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der französische Schriftsteller Pascal Bruckner begründet diese Einstellung so:
"Noch im Jahr 1979, als Sartre und Aron ihren berühmten Flüchtlingsaufruf zeichneten, begründete die islamische Revolution in Teheran eine historische Zäsur. Später folgte der 11. September, der Terrorismus kam hinzu. Aus alldem leitet sich heute das Gefühl ab, dass wir Europäer nicht für den Krieg in Syrien verantwortlich sind."
Quelle: zitiert in European Circle Newsletter

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht, BVGer, hat am 1.2.2016 (B-6068/2014) auch für das deutsche Recht hoch interessant dargelegt:
Die Wortmarke "Goldbären" ist für "confiserie, à savoir bon-bons gélifiés" (Klasse 30)
zwar nicht unterscheidungskräftig, aber angesichts einer jahrelangen, konstanten IGE-Eintragungspraxis gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz trotzdem als Marke zuzulassen.
Von der Markenhinterlegerin vorgebrachte Beispiele belegen eine konstante, seit den Achtzigerjahren bestehende und trotz angepasster Richtlinien weitergeführte Praxis des IGE, Wortkombinationen der Elemente GOLD mit einer auf eine übliche Form der beanspruchten Waren hinweisenden Tier- oder Sachbezeichnung als Marke für Süsswaren der Klasse 30 einzutragen.
Anmerkungen
1.
IGE = Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum. Es ist das Zentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für alle Fragen zu Patenten, Marken, Herkunftsbezeichnungen, Designschutz und Urheberrecht.
2.
Am Montag, 8. Januar 2007, haben wir an dieser Stelle aus einem von uns geführten Verfahren berichtet:
Ein großer Fortschritt: Bundespatentgericht wendet sich gegen eine uneinheitliche Praxis der Markenstellen.

Die in einem soeben bekannt gegebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2016 - XI ZR 515/15 aufgeführten Grundsätze wird sich jeder Anwalt mehr oder weniger auch ohne dieses höchstrichterliche Urteil denken. Noch interessanter ist an dem Beschluss, dass in Kanzleien Daten zu Mandanten offenbar so höchst nachlässig in den Akten geführt werden, wie man es sich auch als Ausnahme nicht vorstellen kann. Zudem hat sich die Kanzlei nach ihrem Vortrag zur Recherche so ungeschickt gezeigt, dass der Eindruck entstehen kann, sie habe von Anfang bis Ende schlampig gearbeitet oder überhaupt nichts getan. Der Wert betrug immerhin 76.887,73 €.
Von vorne:
Streikt die Post, verlangt die Rechtsprechung ständig, dass der Anwalt „gesteigert sorgfältig” arbeitet; vgl. BVerfG NJW 1995, 1210, 1211 f.; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1992 VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332 und vom 25. Januar 1993 II ZB 18/92, NJW 1993, 1333, 1334. Der Rechtsanwalt muss sich deshalb rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei dem Antragsteller auf irgendeinem Wege erkundigen, ob dieser ein Mitteilungsschreiben erhalten hat. Dazu, dass der in zweiter Instanz bevollmächtigte Anwalt diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, führt der BGH aus:
Weder wird vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass es dem Anwalt unmöglich war, etwa der Online-Ausgabe des örtlichen Telefonbuchs für H. die private Telefonnummer zu entnehmen. Dabei besteht auch keine Verwechslungsgefahr, da der Anschlussinhaber in diesem Telefonverzeichnis mit vollem Namen und der hier dem Anwalt bekannten Privatadresse genannt ist. Ebenso wird nicht dargelegt, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gehindert war, in dem weiteren, von der Deutsche Telekom Medien GmbH herausgegebenen, online abrufbaren Telefonverzeichnis "Das Telefonbuch" die Telefonnummer des Antragstellers unter dessen vollem Namen und korrekter Anschrift aufzufinden.

Wie herrlich leuchtet
Mir die Natur!
Wie glänzt die Sonne!
Wie lacht die Flur!

Es dringen Blüten
Aus jedem Zweig
Und tausend Stimmen
Aus dem Gesträuch

Und Freud' und Wonne
Aus jeder Brust.
O Erd', o Sonne!
O Glück, o Lust!

O Lieb', o Liebe!
So golden schön,
Wie Morgenwolken
Auf jenen Höhn!

Du segnest herrlich
Das frische Feld,
Im Blütendampfe
Die volle Welt.

O Mädchen, Mädchen,
Wie lieb' ich dich!
Wie blickt dein Auge!
Wie liebst du mich!

So liebt die Lerche
Gesang und Luft,
Und Morgenblumen
Den Himmelsduft,

Wie ich dich liebe
Mit warmem Blut,
Die du mir Jugend
Und Freud' und Mut

Zu neuen Liedern
Und Tänzen gibst.
Sei ewig glücklich,
Wie du mich liebst!

Ein Obdachloser steht wegen eines Diebstahls vor Gericht. Auf die Frage des Richters, was er von Beruf sei, antwortet der Obdachlose: „Arbeitgeber, Herr Rat!“ Darauf donnert es zurück: „Ha, wem werden Sie schon Arbeit geben.......?“ Treuherzig der Obdachlose: „Ihnen zum Beispiel !“
Sammlung von Juristenwitzen, Studentin, jetzt Rechtsanwältin, Andrea Schweizer

Zwei Reisende (Kläger) buchten eine angebotene Geländewagentour. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Reisenden verletzt worden sind. Sie verlangten vom Veranstalter der Pauschalreise (Beklagte) wegen der Verletzungen Schmerzensgeld.
Das Berufungsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Nicht die Beklagte, sondern das unter der Bezeichnung "S. " auftretende bulgarische Unternehmen, welches die Geländewagentour durchgeführt habe, sei auch deren Veranstalterin gewesen. Die Beklagte habe die Leistung nur vermittelt. Sie sei gegenüber den Klägern nicht als Veranstalterin der Geländewagentour aufgetreten.
Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied zugunsten der verletzten und klagenden Reisenden.
Ein Leitsatz des BGH-Urteils besagt: Will ein Reiseveranstalter lediglich eine Fremdleistung vermitteln, muss ein entsprechender Hinweis deutlich und unmissverständlich sein. Die Anforderungen sind umso höher, je stärker das übrige Verhalten auf eine Stellung als Veranstalter der Zusatzleistung hindeutet.
Das heute bekannt gegebene Urteil war vom BGH am 12. Januar 2016 unter dem Aktenzeichen X ZR 4/15 verkündet worden.
Anmerkung
Das Thema kann im Einzelfall eine sehr große Bedeutung gewinnen. Wenn der örtliche Veranstalter haftet, besteht womöglich kein Versicherungsschutz, und es gilt ausländisches Recht mit einem gegenüber dem deutschen Recht weit ungünstigeren Inhalt, und unter Umständen muss im Ausland geklagt werden.

Entschieden hat das BAG in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 20.4.2016 - 7 ABR 50/14.
Nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat grundsätzlich auch in einem erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik einzurichten, eigene E-Mail-Adressen eingeschlossen.
Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang jedoch nicht für erforderlich halten.