Ein reiner Zufall: Vergangenen Samstag hatten wir an dieser Stelle unter „Humor” eine Anekdote zum Vergessen erzählt („Golf spielen im Alter”). Vgl. unten den Eintrag am 7. Mai. Gestern hat der Bundesgerichtshof unter dem Az.: II ZR 261/15 einer Revision statt gegeben, weil ein Einzelrichter sich eventuell nicht mehr richtig an seine Verhandlung erinnert. Ehe der OLG-Richter sein Urteil verkündete, hatte er schon zweimal die Verkündung der Entscheidung verschoben und dann das Urteil nicht begründet. Der BGH folgt in dem Urteil seiner ständigen Rechtsprechung zum Versäumen der Fünfmonatsfrist.
Wörtlich legt der BGH dar:
„Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit.”
Im BGH-Fall lag fünf Monate nach der Verkündung noch immer kein unterschriebenes, mit Gründen versehenes Berufungsurteil des OLG Frankfurt in Kassel vor. Der BGH entschied deshalb:
„Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben.”
Also, nochmals Zeitaufwand, in der Überlastungs-Statistik des Gerichts wohl ein weiterer Fall, nochmals verhandeln, nochmals urteilen und endlich das Urteil begründen, dann, wenn wieder gleich entschieden wird, voraussichtlich erneut Revision.
Das Landgericht Kassel hatte zur Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis einer Partei immerhin 178.000 Euro zugesprochen. Ein Trost für die Rechtsuchenden:
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.