Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Luther übersetzte das Evangelium nach Matthäus 28,18-20 (Worte Jesu nach der Auferstehung):
…18Und Jesus trat zu ihnen, redete mit ihnen und sprach: Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. 19Darum gehet hin und lehret alle Völker und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes, 20und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.

Zu dieser Übersetzung wird heute u.a. gepredigt:
Jesus fordert hier - wenn wir den Urtext ernst nehmen wollen - nicht dazu auf, alle Welt zu Christen zu machen. Er fordert auch nicht dazu auf, alle Welt zu Jüngern Jesu, zu Schülern Jesu, zu machen. Selbst Luther war so bibeltreu, dass er nicht übersetzte: „Machet zu m e i n e n Jüngern alle Völker“. Andere Bibelausgaben sind da weniger bibeltreu, z. B. die »Gute Nachricht« oder die »Einheitsübersetzung« oder die »Neue Genfer Übersetzung«. Die dichten ein Wort hinzu, das in keiner einzigen Textversion tradiert ist, und übersetzen: »Machet zu m e i n e n Jüngern alle Völker«.
Quelle:Andreas Tasche, Öffentlichkeitsarbeit Zittauer Str. 20 / D-02747 Herrnhut Telefon: + 49 (0) 35873 / 487-26 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Internet: www.herrnhuter-missionshilfe.de

Der Dt. Anwaltverein, also eine seriöse Quelle hat berichtet:
Im KCK-Verfahren werden 46 Anwältinnen und Anwälte der Zuarbeit für oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Kern allein aus dem Grund beschuldigt, weil sie kurdische Angeklagte verteidigt haben.
Ergänzt wird: In einer Verhandlung konnten fünf Kollegen wegen ihrer Festnahme ihre Mandanten vor Gericht nicht verteidigen.
Anmerkung: KCK = Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans.

In einem bis jetzt nur auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Saarlouis im Volltext veröffentlichten, sehr ausführlichen Urteil vom 29. Januar mit dem Az.: 1 K1122/14 hat das Verwaltungsgericht Saarlouis über die Klage eines Apothekenbetreibers gegen einen Bescheid der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlands (LfDI) entschieden.
Nachfolgend geben wir einen Teil der Urteilsbegründung zu (erforderlichen) Einwilligungen von Arbeitnehmern wieder (Hervorhebungen sind von uns):
Die Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Von einer generell bestehenden Unfreiwilligkeit kann in einem Arbeitsverhältnis nicht ausgegangen werden. Das Gesetz selbst schließt die Erteilung einer Einwilligung im Arbeitsverhältnis nicht aus. Eine solche kann daher nur angenommen werden, wenn die Entscheidung über die Erteilung derselben aufgrund der bestehenden Abhängigkeit vom Arbeitgeber nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit geprägt ist. Auch in einem Verhältnis des Machtungleichgewichts muss die Selbstbestimmung nicht unbedingt ausgeschlossen sein. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer im Einzelfall die Einwilligung nicht ohne Zwang abgegeben hat. Als Indiz für einen zusätzlichen Druck kann der Zwang zur Unterschrift auf einer gemeinsamen Erklärung angesehen werden. So wird ein gewisser Gruppenzwang zwischen den Arbeitnehmern erzeugt und setzt diejenigen, die eigentlich nicht unterschreiben wollen, unter Zwang. Werden dann, wie im Laufe des Verfahrens hier geschehen, Einzelerklärungen jedes einzelnen Arbeitnehmers nachgereicht, kann der ursprünglich generierte Gruppenzwang damit fortgesetzt werden. Weiter muss für die Einwilligenden klar zu erkennen gewesen sein, unter welchen Bedingungen sie sich mit der Verarbeitung welcher Daten einverstanden erklärt haben.

Für jemanden, der sich im Wettbewerbsrecht auskennt, überrascht das soeben bekannt gegebene Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.2.2016 - 3 U 20/15 - gar nicht so sehr. Gerade weil sich dieses Urteil eigentlich von selbst versteht, wird es sich voraussichtlich schnell allgemein auf die gesamte Verpackungsindustrie auswirken. Denkbar ist nur, dass Unternehmen auf Zeit „spielen” und abwarten, bis angegriffen wird. Denkbar ist allerdings auch, dass Unternehmen fachgerecht versuchen, mit repräsentativen Umfragen nachzuweisen, dass bei ihrem Produkt doch nicht irre geführt wird.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat dem Unternehmen Beiersdorf mit dem Urteil verboten, zwei Nivea-Gesichtscremes wegen irreführender Verpackungsgröße zu vertreiben. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
In der Urteilsbegründung ergänzt das Gericht: Hinweise auf der Verpackung können in diesem Falle die Täuschung nicht ausräumen; vor allem, weil der Verbraucher auf Sicht einkaufe (und beim Einkauf nicht Hinweise auf der Verpackung studiere).

Beim Oberlandesgericht waren per Telefax die erste Seite einer zweiseitigen Berufungsschrift sowie eine zehnseitige Abschrift des Urteils des Landgerichts eingegangen. Die zweite Seite des Berufungsschriftsatzes mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlte. Am übernächsten Tag ging der Berufungsschriftsatz im Original und vollständig bei dem Oberlandesgericht ein.
Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung ab, eine ausdrückliche Anweisung, die Seitenzahlen abzugleichen, werde nämlich nicht behauptet. Eine entsprechende Anweisung lasse sich auch den Angaben der Kanzleiangestellten R. in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen.
Der V. Zivilsenat des BGH entschied dagegen in einer gestern bekannt gegebenen Entscheidung vom 18.2.2016 - Az.: V ZB 86/15 - wörtlich:
Es versteht sich vielmehr von selbst und bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass die von einem Rechtsanwalt angeordnete Vollständigkeitsprüfung anhand des Sendeprotokolls nur in der Weise möglich ist, dass die Seitenzahlen abgeglichen werden. Dies muss jedenfalls für die Fälle gelten, in denen eine solche Anweisung an eine erfahrene Angestellte erfolgt, die bislang stets sorgfältig, zuverlässig und fehlerlos die Arbeiten in der Kanzlei ausgeführt hat und über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
Anmerkung
Oft enden diese Rechtsfälle zur Wiedereinsetzung nicht so gut wie hier. Wenn Sie in die Suchfunktion „Kanzleiorganisation” oder „Wiedereinsetzung” eingeben finden Sie eine ganze Reihe von Fällen, die verdeutlichen, dass der Anwalt sich minutiös an Entscheidungen halten, auf jedes Wort achten und nichts für selbstverständlich halten sollte. Dem OLG fehlte die ausdrückliche Versicherung, die Seiten seien abgeglichen worden. Die Fundstellen zeigen, dass der BGH nicht stets „einspringt”.

So betitelt die Ausgabe 13/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Evangelium nach Matthäus 21,1 ff.:
Jesu Einzug in Jerusalem
Da sie nun nahe an Jerusalem kamen, gen Bethphage an den Ölberg, sandte Jesus seiner Jünger zwei und sprach zu ihnen: Gehet hin in den Flecken, der vor euch liegt, und alsbald werdet ihr eine Eselin finden angebunden und ihr Füllen bei ihr; löset sie auf und führet sie zu mir! Und so euch jemand etwas wird sagen, so sprecht: Der HERR bedarf ihrer; sobald wird er sie euch lassen. Das geschah aber alles, auf dass erfüllt würde, was gesagt ist durch den Propheten, der da spricht: "Saget der Tochter Zion: Siehe, dein König kommt zu dir sanftmütig und reitet auf einem Esel und auf einem Füllen der lastbaren Eselin."
Die Jünger gingen hin und taten, wie ihnen Jesus befohlen hatte, und brachten die Eselin und das Füllen und legten ihre Kleider darauf und setzten ihn darauf. Aber viel Volks breitete die Kleider auf den Weg; die andern hieben Zweige von den Bäumen und streuten sie auf den Weg. Das Volk aber, das vorging und nachfolgte, schrie und sprach: Hosianna dem Sohn Davids! Gelobt sei, der da kommt in dem Namen des HERRN! Hosianna in der Höhe!
Und als er zu Jerusalem einzog, erregte sich die ganze Stadt und sprach: Wer ist der? Das Volk aber sprach: Das ist der Jesus, der Prophet von Nazareth aus Galiläa.

Der Presserat hat soeben bekannt gegeben, dass er den Abdruck von Rügen in Online-Medien konkretisiert hat:
"Künftig ist vorgesehen, dass Redaktionen ihre Leser 30 Tage lang über die Rüge in ihrem Internetangebot informieren. Damit passt der Presserat seine Beschwerdeordnung den online-spezifischen Gegebenheiten an. Diese neue Regelung ist festgehalten in § 15 Absatz 2 der Beschwerdeordnung (Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung). 'Rügen sind nach Ziffer 16 des Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Der Beschwerdeausschuss kann auf die Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung verzichten, wenn es der Schutz eines Betroffenen erfordert. Angemessen ist die Veröffentlichung in Telemedien dann, wenn sie ihre Nutzer bei Aufruf des Beitrags über die Rüge informieren. Nach Ablauf von 30 Tagen kann die Redaktion auf die weitere Veröffentlichung verzichten, wenn sie den Beitrag entsprechend der Rüge geändert hat.' "

Auch ausländische Korrespondenten stehen zunehmend im Visier der türkischen Behörden. Einem Korrespondenten des "Spiegel“, Hasnain Kazim, wurde trotz monatelanger Bemühungen der Presseausweis nicht verlängert. Die Aufenthaltsgenehmigung für Journalisten aus dem Ausland ist an eine Akkreditierung gebunden. Demnach kann der Journalist nicht mehr frei in der Türkei arbeiten.
So einfach ist das. Bei den nächsten Arbeitssitzungen mit den Türken, sprechen die deutschen Politiker sicher die Pressefreiheit an!!
Der Jornalist arbeitet nun von Wien aus.

Gestern wurde bekannt gegeben:
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.3.2016 ist allein der Zugang beim Anspruchsgegner selbst entscheidend, wenn in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, gewahrt werden soll. Az.: 4 AZR 421/15.