Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18. Februar 2016 – III ZR 126/15 -. Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Auf seiner Homepage hat der BGH jedoch schon eine Pressemitteilung publiziert.
Nicht ausschlaggebend war für den BGH, dass das Kind erst 16 Monate alt war und es sich fragen könnte, inwiefern sich dieses Kind „nicht wohl gefühlt” hat. Ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht der Eltern hat der BGH verneint, weil es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Sieht der (Formular-)Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle unbedenklich. Es ist bei einer vergleichsweise kurzen Frist auch nicht geboten, so der BGH in seiner Pressemitteilung wörtlich, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer "Probezeit" – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.
Anmerkung
Der Bundesgerichtshof hat jedoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertrag der beklagten Krippenbetreiberin wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner als unwirksam angesehen:
-- und zwar die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines "Darlehens" an den Betreiber der Kinderkrippe
-- sowie die vollständige Abbedingung der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht im Fall des Annahmeverzugs einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen vorzunehmen;
-- und darüber hinaus eine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen.

In dem Gericht einer kleinen Stadt in den Südstaaten der USA rief der Anwalt des Klägers die erste Zeugin in den Zeugenstand. Eine ältere, großmütterliche Frau. Er ging auf sie zu und fragte sie: "Mrs. Jones, kennen Sie mich?"
Sie antwortete: „Ja, ich kenne Sie, Mr. Williams. Ich kenne Sie seit Sie ein kleiner Junge waren und offen gesagt, Sie haben mich sehr enttäuscht. Sie lügen, Sie betrügen Ihre Frau, Sie manipulieren die Leute und reden schlecht über sie hinter deren Rücken. Sie glauben, Sie sind ein bedeutender Mann, dabei haben Sie gerade mal so viel Verstand, um ein paar Blatt Papier zu bewegen. Ja, ich kenne Sie."
Der Rechtsanwalt war sprachlos und wusste nicht, was er tun sollte, ging ein paar Schritte im Gerichtssaal hin und her und fragte die Zeugin dann: „Mrs. Jones, kennen Sie den Anwalt der Verteidigung?"
Sie antwortete: „Ja, ich kenne Mr. Bradley seit er ein junger Mann war. Er ist faul, tut aber immer fromm, dabei hat er ein Alkoholproblem. Er kann mit niemandem einen normalen Umgang pflegen und seine Anwalts-Kanzlei ist die schlechteste in der ganzen Provinz. Nicht zu vergessen, er betrügt seine Frau mit drei anderen Frauen, eine davon ist Ihre. Ja ich kenne ihn.

Daraufhin rief der Richter die beiden Anwälte zu sich an den Richtertisch und sagte leise zu ihnen: „Wenn einer von euch beiden Idioten die Frau jetzt fragt, ob sie mich auch kennt, schicke ich euch beide wegen Richterbeleidigung für vier Wochen ins Gefängnis!"
Quelle: Loeffler, Juristenwitze.

Helle Aufregung herrschte, seitdem in erster Instanz der Ex-Torwart Heinz Müller mit einer Klage gegen seinen ehemaligen Klub Mainz 05 beim Arbeitsgericht Mainz erfolgreich war. Das Arbeitsgericht Mainz hatte entschieden, dass Profi-Fußballer grundsätzlich alle Arbeitnehmer-Schutzbestimmungen genießen. Nach diesen Schutzbestimmungen müssen zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz und mit ihm das grundsätzliche Verbot, Vertragslaufzeiten zu befristen, angewendet werden.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 17.02.2016 - 4 Sa 202/15 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz aufgehoben.
Begründung:
Die Befristung sei insbesondere wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Das Gericht stellte zudem klar, dass die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, dem freien Ermessen des Trainers unterliegt.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht für den Ex-Torwart zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat soeben drei Urteile vom 16. Februar 2016 - X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15 - bekannt gegeben, jedoch noch nicht im Volltext veröffentlicht. Entschieden hat der BGH, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen. Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich geurteilt.
Die Begründung:
Die Verpflichtung des Fluggasts, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Rechtsgrundlagen seien nicht so geprägt, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell anzusehen wären. Eine andere Regelung wäre nicht interessengerecht und auch nicht praktikabel.

So betitelt die Ausgabe 09/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe 08/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Weg frei für die Recherche zur Wahlkampffinanzierung. Gestern wurde ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.12.2015 - 11 U 5/14 bei Beck-online veröffentlicht. Gegen die Entscheidung ist bereits beim Bundesgerichtshof die Revision unter dem Aktenzeichen I ZR 13/16 anhängig, so dass sich voraussichtlich auch noch der BGH äußern wird.
Der Fall
Der Kläger, ein Journalist, verlangte vom beklagten Unternehmen, das im Bereich Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserentsorgung tätig ist, auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landepressegesetzes wegen eines Verdachts der indirekten Finanzierung des Wahlkampfs Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die die Beklagte mit verschiedenen Dienstleistern oder hinter diesen stehenden Personen abgeschlossen hat.
Das Urteil und seine Begründung
1.Als Journalist sei der Kläger anspruchsberechtigt.
2. Die Beklagte sei passiv legitimiert. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene.
3. Der Kläger verlange die Auskünfte, um eine öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen.
4. Es sei hinzunehmen, wenn die Presse auf einen bloßen Verdacht hin recherchiere. Sonst bestehe die Gefahr einer verbotenen Zensur.
5. Die vom Kläger vorgetragene Verdachtsgrundlage gebe keinen Grund zu der Annahme, der Kläger verfolge lediglich private Interessen oder handele aus bloßer Neugier.
6. Der Kläger verlange zwar die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen. Bei dem Verdacht einer indirekten Parteien- oder Wahlkampffinanzierung überwiege jedoch das Informationsinteresse der Presse das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Aus der Datenbank beck-online

Nach Playboy 03/2016, Witze:
Ein Polizist in Ausbildung stoppt einen Fahrer am Ende einer übersichtlichen 30er Zone mit vom Polizisten geschätzten mehr als 100 km/h. Polizist: „Führerschein, bitte.” - Autofahrer: „Ich habe keinen mehr, bin stark betrunken erwischt worden.”- „Ah, kann ich dann bitte den Fahrzeugschein sehen?”- „Das ist nicht mein Auto, ich habe es gestohlen”- Polizist: „Der Wagen ist geklaut?”- „Ja, aber ich glaube, ich habe die Papiere im Handschuhfach gesehen, als ich meine Pistole reingetan habe.” - „Sie haben eine Pistole im Handschuhfach?” - Ja, ich hab' sie da reingelegt, nachdem ich die Fahrerin erschossen und ihre Leiche im Kofferraum verstaut hatte.” Der junge Polizist ruft über Funk Verstärkung herbei, die umstellt das Auto und der Vorgesetzte übernimmt das Gespräch. „Kann ich bitte Ihren Führerschein sehen?” - „Sicher, hier.” - „Wesen Auto ist das?” - „Meins, hier ist der Fahrzeugschein.” - „Können Sie bitte noch das Handschuhfach öffnen?” - Der Fahrer öffnet. - Leer. - „Öffnen Sie bitte noch den Kofferraum.” - Leer. - Der Vorgesetzte: „Das verstehe ich jetzt nicht. Mein junger Kollege sagte mir, dass sie keinen Führerschein hätten, das Auto gestohlen sei, eine Pistole sich im Handschuhfach und eine Leiche im Kofferraum befänden.” - Darauf der Autofahrer: „Na super, vermutlich bin ich auch noch mit 80 km/h durch diese 30er Zone gerast!”

Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten, auch wenn der Arbeitnehmer nicht zugestimmt hat. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem soeben bekannt gegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15, entschieden.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Wichtig: Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Das Urteil hält die in diesem Falle erklärte außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. > Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ein 80-Jähriger, seit 60 Jahren Mitglied bei Borussia Dortmund, liegt im Sterben. Ein Priester ist bereits bei ihm. „Mein Sohn, hast du noch einen letzten Wunsch?” - „Ja, ich möchte beim BVB austreten und Mitglied bei Schalke 04 werden.” - „Aber warum, mein Sohn? Du warst dein ganzes Leben Dortmund-Fan!” - „Ja, schon, aber ich möchte, dass ein Schalker stirbt und kein Borusse.”
Quelle: Playboy März 2016. Anmerkung:
Die U.S.-Ausgabe des Magazins Playboy wird künftig - anders als die deutsche - auf hüllenlose Schönheiten verzichten. Das kalifornische Medienunternehmen Playboy erklärte die Wende mit dem Internet.