Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Angeklagter schickt ein Telegramm an seinen Anwalt: „Sitze in U-Haft. Bitte um Rat.“ Die Antwort kommt postwendend: „Aussage verweigern. Ankomme morgen mit Zeugen.“ Eingesandt von H. P. Caesar, einem nach eigenen Angaben "anwaltsgeplagten" Diplom-Kaufmann.
Quelle, Prof. Dr. iur. Joachim Loeffler, Juristenwitze

Der Bundesgerichtshof hat unter dem Az.: X ZR 4/15 neu entschieden: Zugunsten eines Wohnungseigentümers kommt ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums durch ihn nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Hier können Sie das gesamte Urteil nachlesen.

So betitelt die Ausgabe 04/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Was der Bundesgerichtshof soeben unter dem AZ: IX ZR 40/15 auf seiner Homepage bekannt gegeben hat, kann von Rechtsanwälten leicht übersehen werden. Nämlich, wörtlich:
Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei geschlossenen Vergütungsvereinbarung - unabhängig von ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) - für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegenstand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 RVG genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auftrag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG einhält (§ 4b RVG).
Anmerkung:
§ 3a bestimmt:
„ § 3a Vergütungsvereinbarung
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt."

FOCUS Online hat gleich, nachdem die SZ die Nachricht gemeldet hatte, geschrieben:
2002 wurde er mit dem Deutschen Fernsehpreis geehrt, ein Jahr später mit dem Grimme-Preis. Reif ist bekannt für seinen Fußball-Fachverstand und seine spitze Zunge, mit der er sich nicht nur Freunde macht.
Anmerkung: Vor allem die Dortmund-Fans polarisiert er.
Hier können Sie einige bekannte Sprüche von Marcel Reif lesen:

"Ich darf als Reporter ja nicht parteiisch sein, ich will auch nicht parteiisch sein. Aber…lauft, meine kleinen schwarzen Freunde, lauft!" Er brüllt den Satz bei der WM 1990 während des Spiels der Kameruner gegen die klar favorisierten Argentinier ins Mikrofon. Kamerun siegte sensationell 1:0.
Den Bayerischen Fernsehpreis erhielt er für die Reportage des Champion League-Spiels Real Madrid gegen Borussia Dortmund, bei dem ein Tor aus seinen Halterungen sprang und in einer spektakulären Aktion ersetzt werden musste:
"Noch nie hätte ein Tor einem Spiel so gut getan wie heute hier." Der Anpfiff verzögerte sich um 76 Minuten.
"Die Spieler von Ghana erkennen Sie an den gelben Stutzen." Reif sagte den Spruch während eines Länderspiels Deutschland gegen Ghana im Jahre 1993. Bei den Gästen waren ausschließlich dunkelhäutige Spieler dabei, bei der deutschen Nationalmannschaft damals noch kein einziger.
Als ihn ein Spiel langweilte, meinte er zum Zorn von Fans (die ihn vermutlich zuvor angegriffen hatten):
"Wenn Sie dieses Spiel atemberaubend finden, haben Sie es an den Bronchien."

Kommt ein Vater in ein Spielzeuggeschäft und will eine neue Barbie-Puppe für seine Tochter kaufen. Die Verkäuferin zeigt ihm einiges aus der Auswahl, nennt die Preise. "Hier haben wir die Reiter-Barbie, mit Kappe und Gerte - kostet 25 Euro." - "Hm", sagt der Mann - "was haben Sie sonst noch?" - "Da wär' noch unsere Schwimm-Barbie; die hat einen Bikini an und 'ne Sonnenbrille ... zum Preis von 29 Euro." Der Vater schaut sich weiter um. "Und dann hätten wir hier noch unsere geschiedene Barbie, die kostet allerdings 240 Euro." - Der Mann traut seinen Ohren nicht. "240 Euro für 'ne Barbie-Puppe, das kann doch nicht wahr sein!" - Die Verkäuferin: "Doch, doch, aber bei dem Preis ist auch das Haus, das Boot und das Auto von KEN dabei ..."
Quelle: Loeffler Juristenwitze
Anmerkung:
KEN ist der Gefährte von Barbie

Das Oberlandesgericht München hat in einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15 - entschieden: Eltern haften dem Tonträgerhersteller für unberechtigtes Filesharing ihrer Kinder, wenn sie zwar angeben, Sie wüssten, welches Kind dafür verantwortlich sei, sie wollten dieses Kind jedoch nicht benennen.
Das erstinstanzliche Gericht hatte die Eltern dazu verurteilt, an die Klägerin 3.544,40 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Das OLG München hat dieses Urteil bestätigt. Das OLG sah das Ehepaar als Täter der begangenen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG an.
Die Begründung:
Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht werde, spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Diese Vermutung könnten, so das Gericht, die Eltern nur entkräften, wenn sie angeben, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Die Eltern hätten deshalb Angaben zum verantwortlichen Kind machen müssen. Da sie sich weigerten, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass sie als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung seien.
Anmerkung:
Das OLG München ergänzte, die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, stünde nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch gegenläufige Belange zu berücksichtigen.

Sie werden von diesem neuen Urteil soeben schon gehört haben. Entschieden hat der Bundesgerichtshof zur Facebook-Einladung "Freunde finden" in einem vorgestern bekannt gegebenen Urteil vom 14.1.2016 mit dem Aktenzeichen: I ZR 65/14. Sie finden dieses Urteil auf der Homepage des BGH.
Die Urteilsbegründung kurz und bündig:
Die mithilfe der Facebook-Funktion "Freunde finden" versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die noch keine Facebook-Mitglieder sind, stellen eine belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb dar.
Hilfreich ist allgemein für Nutzer und Betreiber, dass der BGH in diesem Urteil nebenbei erneut einem oft zu beobachtenden Kunstgriff eine Absage erteilt, nämlich:
„Die nebenher mitgeteilten weitergehenden Informationen können eine Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Nach einem neuen, gestern bekannt gegebenen Urteil vom 12. Januar 2016 – X ZR 4/15 ergibt sich ein Gesamteindruck gegen den Reiseveranstalter bereits aus den folgenden Umständen:
Am Urlaubsort erhielten die Urlauber vom Veranstalter eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo des Veranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour" angeboten wurde. Der Veranstalter erklärte, der Ausflug könne auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!". Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hin. Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge erkennen. Anmerkungen
1.
Für den BGH fiel nicht genügend ins Gewicht, dass der Reiseveranstalter darauf hinwies, er fungiere lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge. Wörtlich: Der Hinweis auf eine Vermittlerrolle trete wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text gegenüber den anderen Umständen zurück.
2.
Schließlich nahm der BGH gegen den Reiseveranstalter an: Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen des Veranstalters abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als den Reiseveranstalter für die Ausflüge erkennen.
3.
Konsequenzen
Reisende müssen sich nicht durch Kunstgriffe beeindrucken lassen. So reicht es für den Reiseveranstalter nicht aus, wenn er irgendwie verlautbart, er vermittele nur. Je stärker sich ein Reiseveranstalter heraus stellt, desto mehr kann ihm das schaden. Der Reiseveranstalter beeinträchtigt das maßgebliche Gesamtbild, wenn er sich heraus stellt. Auch dieses Urteil zeigt, dass es der BGH vorzieht, den Verbraucher zu schützen.

Der nun bekannt gegebene Beschluss wurde am 18.12.2015 in einem Eilverfahren unter dem Aktenzeichen OVG 1 S 76.15 getroffen.
Grundlage dieses Beschlusses ist eine Neuregelung der Berliner Taxentarifverordnung, die schon am 8 Mai 2015 in Kraft getreten ist. § 7 Abs. 2 dieser TaxentarifVO bestimmt für Berlin:
"Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht."
Rechtliche Begründung des Beschlusses
Diese Regelung greift nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer ein.