Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Anmerkungen
Kafkas Eltern entstammten bürgerlichen jüdischen Kaufmannsfamilien. Kafka war nach juristischer Ausbildung und nach einer juristischen Promotion erfolgreich in der „Arbeiter-Versicherungs-Anstalt für das Königreich Böhmen in Prag” tätig.
Zu seinem Broterwerb, wie er seine Tätigkeit nannte, meinte er: „Über die Arbeit klage ich nicht so, wie über die Faulheit der sumpfigen Zeit ... und das Warten auf die letzte Arbeitsminute als Sprungbrett der Lustigkeit... Mein Dienst ist lächerlich und kläglich leicht. Ich weiß nicht, wofür ich das Geld bekomme.“ Literarisch beeinflusst hat dieser Dienst bei der Versicherungsgesellschaft Kafka aber natürlich doch.
Schon Rainer Maria Rilke urteilte über den damals noch wenig bekannten Kafka in einem Brief an Kurt Wolff vom 17.2.1922: „Ich habe nie eine Zeile von diesem Autor gelesen, die mir nicht auf das Eigentümlichste mich angehend oder erstaunend gewesen wäre.” Max Brod, Freund und Nachlassverwalter hatte nach Kafkas Tod (1924) gegen ein von Kafka verfügtes Veröffentlichungsverbot für die Publikation des Werkes gesorgt.
„kafkaesk” wird heute allgemein ein unergründliches Gefühl der Bedrohung, der Unsicherheit oder des Ausgeliefertseins bezeichnet. Als wichtigste Beispiele werden die Protagonisten aus Kafkas (unvollendeten) Werken, wie „Das Schloss“ und „Der Prozess“, aufgeführt. Diese Werke gehören heute zur Weltliteratur. Die Protagonisten als Leit- und Kontrastbilder fühlen sich einer undurchschaubaren und unerreichbaren Bürokratie ausgeliefert. Die Fachwelt ist sich einig: Kafkas Werk ist geprägt von undurchschaubaren Beziehungen, Verwicklungen und unklaren Strukturen der Personen oder Orte.
Franz Kafka, dessen Muttersprache deutsch war, ist in Prag in der ersten Reihe des Neuen Jüdischen Friedhofs bestattet. Wenn Sie (wie der Verf. dieser Zeilen) versuchen wollen, das Judentum zu verstehen, sollten Sie auch den Alten Jüdischen Friedhof besuchen und sich einige Stunden Zeit und Ruhe schenken. Bereuen werden Sie ebenso nicht einen Besuch in dem verhältnismäßig kleinen Kafka-Museum in Prag.
Weltruhm erlangte Kafka mit seinem Werk nach 1945 über USA und Frankreich, in den 50er-Jahren dann auch im deutschsprachigen Raum. Im Schrifttum wird aufgeführt, dass Kafkas Bekanntheit bis in das triviale Alltagsleben Eingang gefunden hat, wie durch den Werbeslogan „Ich trinke Jägermeister, weil ich Kafkas Schloss nicht geknackt habe“.

Ein gestern bekannt gegebener Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bringt es ans Licht. Das BVerfG hat soeben einer Richterin in einem Konkurrentenstreit um die Beförderung am Bundessozialgericht vorläufig in einem Eilverfahren Recht gegeben. BVerfG Az.: 2 BvR 1461/15.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2006 Richterin am Bundessozialgericht. Im August 2012 wurden drei Stellen für Vorsitzende Richter ausgeschrieben, auf die sich die Beschwerde führende Richterin und drei weitere Personen bewarben. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales entschied nach einem Gespräch mit dem BSG-Präsidenten, zunächst nur zwei der drei ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. Die Beschwerde führende Richterin blieb unbeachtet. Sie erhob schließlich Verfassungsbeschwerde.
Das BVerfG hat beanstandet, dass das Ministerium seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert hat. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, so das BVerfG, die Auswahlentscheidung ihres Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem beschleunigt betriebenen Verfahren die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren.

FREIZET REVUE 51/2015, Humor:
Treffen sich zwei Freundinnen beim Stadtbummel. „Dein Mann sieht mit dem neuen Wintermantel richtig gut aus”, flüstert die eine der anderen ins Ohr. „Das ist kein neuer Mantel”, flüstert die andere, „sondern ein neuer Mann!”

Humor aus der FREIZET REVUE 51/2015:
Der kleine Bruno beschwert sich kurz vor Weihnachten bei seinem Freund: „Ich wünsche mir so sehr einen Hund, aber meine Eltern wollen einfach keinen Hund im Haus.” - „Du bist ja doof. Wünsche Dir ein Schwesterchen. Dann bekommst Du einen Hund!”

Wir weisen an dieser Stelle möglichst oft auf neue Entscheidungen zur Kanzleiorganisation und zu Wiedereinsetzungsanträgen hin. Gestern hat der BGH unter dem Az.: VI ZB 38/13 wörtlich bekannt gegeben:
Wenn das Berufungsgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10 und vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8).

Wir haben bereits für unsere Mandanten über die neuen Urteile des Bundesfinanzhofs zu Telefoninterviewern (Az.: VI R 77/12) und des Hessischen Landessozialgerichts zu face to face-Interviewern (Az.: L 8 KR 273/12) detailliert berichtet. Siehe zu diesen Urteilen auch unseren Bericht an dieser Stelle vom 21. September 2015. Mündlich hat bei diesen Berichten im Vordergrund gestanden, welche Kriterien für das maßgebliche Gesamtbild zur Abgrenzung freier Mitarbeiter/Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Die Urteile des BFH und des Hess. LSG enthalten für diese Abgrenzung besonders wertvolle Kriterien.
Nun hat sich zu diesen Abgrenzungskriterien auch der Vorentwurf des Referentenentwurfs zu Werkverträgen und Zeitarbeit geäußert; wie folgt in Nr. 1. Werkverträge a. Abgrenzung Selbständige - Arbeitnehmer:

„Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages erfüllt sind, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Maßgeblich für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere, ob jemand
a. nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,
b. die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,
c. zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
d. die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
e. ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
f. keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,
g. Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
h. für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.”

Anmerkung Die erwähnten Urteile des BFH und des Hess. Landessozialgerichts geben zur weiteren Konkretisierung dieser Kriterien besonders wertvolle Hinweise, vor allem das Urteil des BFH.

Eine ausländische Staatsbürgerin, die lediglich ein formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgibt, das nicht von innerer Überzeugung getragen ist, hat nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz keinen Anspruch auf Einbürgerung. Ziel des Bekenntnisses zur Verfassungstreue ist es, so ausdrücklich das Gericht, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für das Staatswesen zu verhindern. Daher müsse die Einbürgerung, so das Gericht schließlich, von einer entsprechenden Überzeugung getragen sein. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil mit dem Az.: 5 K 480/14.
Der vom Gericht zugrunde gelegte Sachverhalt
Eine marokkanische Staatsangehörige hat Verbindungen zu zwei salafistisch-extremistisch ausgerichteten Moscheen.
Zweifel am Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergäben sich zunächst schon daraus, dass sie im gesamten sich über mehrere Jahre hinziehenden Einbürgerungsverfahren immer wieder falsche Angaben gemacht und diese auch in der Gerichtsverhandlung nicht klargestellt habe. Das Gericht gehe davon aus, dass die Klägerin der salafistisch-extremistischen Ausrichtung des Islam zumindest sehr nahe stehe. Vieles spreche dafür, dass sie eine Anhängerin dieser Ausrichtung sei. Ihr Vater sei Vorsitzender des Trägervereins einer der beiden Moscheen. Die salafistische Ideologie aber widerspreche in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Gelegenheit, sich im Lauf des Gerichtsverfahrens von der salafistisch-extremistischen Ausrichtung der Moscheen zu distanzieren, habe die Klägerin nicht genutzt. Stattdessen habe sie sich darauf beschränkt, den Medien vorzuwerfen, die Muslime in ein schlechtes Licht zu rücken.
Ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Ahnung, welche Denkweise in den einzelnen Moscheen vertreten werde und gar nicht zu wissen, was Salafismus sei, erscheine geradezu lebensfremd, so das Gericht weiter: Die 1994 geborene Klägerin sei seit dem Schuljahr 1999/2000 in der Schule einer Moschee eingeschrieben gewesen. Sie sei dort mit fünf Wochenstunden in den Fächern Arabisch sowie Islamische Ethik mit den Schwerpunkten Koran und Islamische Erziehung unterrichtet worden und habe jedenfalls im Schuljahr 2011/2012 "ausgesprochen aktiv am Unterricht teilgenommen. Vom 01.09.2012 bis zum 01.07.2013 sei sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden selbst als Lehrerin in einer Moschee beschäftigt gewesen, auch wenn sie nach ihrer Aussage niemals Koranunterricht erteilt habe.
Die Richter sehen auch keine günstige Zukunftsprognose. Nach der Homepage der Moschee bestehe die Aufgabe der Schule in der Vermittlung der arabischen Sprache und der islamischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Auffallend seien auch die kurzen, aufgesetzt wirkenden Antworten der Klägerin zu zentralen Diskussionsthemen im Islam und in der Gesellschaft, wie der Stellung von Mann und Frau oder der Konversion von Moslems oder der Bedeutung der Scharia. Schließlich lasse der Umstand, dass die in Deutschland geborene Klägerin sich nach Überzeugung der Kammer seit ihrer Kindheit ausschließlich in streng islamistisch oder salafistisch orientierten Kreisen bewege, keine günstige Zukunftsprognose hinsichtlich der islamistischen Haltung der Klägerin zu.