Eine ausländische Staatsbürgerin, die lediglich ein formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgibt, das nicht von innerer Überzeugung getragen ist, hat nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz keinen Anspruch auf Einbürgerung. Ziel des Bekenntnisses zur Verfassungstreue ist es, so ausdrücklich das Gericht, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für das Staatswesen zu verhindern. Daher müsse die Einbürgerung, so das Gericht schließlich, von einer entsprechenden Überzeugung getragen sein. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil mit dem Az.: 5 K 480/14.
Der vom Gericht zugrunde gelegte Sachverhalt
Eine marokkanische Staatsangehörige hat Verbindungen zu zwei salafistisch-extremistisch ausgerichteten Moscheen.
Zweifel am Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergäben sich zunächst schon daraus, dass sie im gesamten sich über mehrere Jahre hinziehenden Einbürgerungsverfahren immer wieder falsche Angaben gemacht und diese auch in der Gerichtsverhandlung nicht klargestellt habe. Das Gericht gehe davon aus, dass die Klägerin der salafistisch-extremistischen Ausrichtung des Islam zumindest sehr nahe stehe. Vieles spreche dafür, dass sie eine Anhängerin dieser Ausrichtung sei. Ihr Vater sei Vorsitzender des Trägervereins einer der beiden Moscheen. Die salafistische Ideologie aber widerspreche in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Gelegenheit, sich im Lauf des Gerichtsverfahrens von der salafistisch-extremistischen Ausrichtung der Moscheen zu distanzieren, habe die Klägerin nicht genutzt. Stattdessen habe sie sich darauf beschränkt, den Medien vorzuwerfen, die Muslime in ein schlechtes Licht zu rücken.
Ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Ahnung, welche Denkweise in den einzelnen Moscheen vertreten werde und gar nicht zu wissen, was Salafismus sei, erscheine geradezu lebensfremd, so das Gericht weiter: Die 1994 geborene Klägerin sei seit dem Schuljahr 1999/2000 in der Schule einer Moschee eingeschrieben gewesen. Sie sei dort mit fünf Wochenstunden in den Fächern Arabisch sowie Islamische Ethik mit den Schwerpunkten Koran und Islamische Erziehung unterrichtet worden und habe jedenfalls im Schuljahr 2011/2012 "ausgesprochen aktiv am Unterricht teilgenommen. Vom 01.09.2012 bis zum 01.07.2013 sei sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden selbst als Lehrerin in einer Moschee beschäftigt gewesen, auch wenn sie nach ihrer Aussage niemals Koranunterricht erteilt habe.
Die Richter sehen auch keine günstige Zukunftsprognose. Nach der Homepage der Moschee bestehe die Aufgabe der Schule in der Vermittlung der arabischen Sprache und der islamischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Auffallend seien auch die kurzen, aufgesetzt wirkenden Antworten der Klägerin zu zentralen Diskussionsthemen im Islam und in der Gesellschaft, wie der Stellung von Mann und Frau oder der Konversion von Moslems oder der Bedeutung der Scharia. Schließlich lasse der Umstand, dass die in Deutschland geborene Klägerin sich nach Überzeugung der Kammer seit ihrer Kindheit ausschließlich in streng islamistisch oder salafistisch orientierten Kreisen bewege, keine günstige Zukunftsprognose hinsichtlich der islamistischen Haltung der Klägerin zu.