Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Als Pionier hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer herausgestellt. Und jetzt dies:
In einer Eil-Pressemitteilung „erläutert” nun die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), dass das besondere elektronische Anwaltspostfach „nicht wie vorgesehen am 1. Januar 2016 startet”. Grund dafür sei die bisher nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Mit der beauftragten Firma wird die BRAK einen neuen Projektplan verhandeln, aus dem sich dann ein neuer Starttermin ergibt.

Anmerkungen:
1. Nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen lässt sich dieses Beispiel auf andere Fälle zu den von Anwälten einzuhaltenden Sorgfaltspflichten übertragen, zum Beispiel bei den Wiedereinsetzungsanträgen.
2. Von Schadensersatz und einer Entschuldigung ist in der Eil-Pressemitteilung keine Rede.

Eine Frau forderte Trennungsunterhalt. Der Haken: Sie war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits anderweitig verheiratet. Sie hat sich darauf berufen, dass ihre neue Eheschließung wirksam sei, weil ihre vorherige Ehe ebenfalls wegen anderweitiger Verheiratung ihres vorherigen Ehemannes unwirksam sei. Das OLG Bremen hat entschieden, - darüber braucht man sich nicht zu wundern:
Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, muss das Bestehen einer wirksamen Ehe darlegen und beweisen. Zudem beurteilten sich, so das OLG Bremen, im Falle einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen und deshalb aufhebbaren Ehe Ansprüche auf Trennungsunterhalt nach 4 UF 73/15 -.

18 Katzen in einer 100-Quadratmeter-Mietwohnung sind zu viel und rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht Augsburg und gab damit einem Vermieter Recht. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Vermieter hatte den Mietern beim Einzug vor vier Jahren erlaubt, in der Wohnung im dritten Stock eine Katze zu halten. Da mittlerweile aber viel mehr Tiere in der Wohnung gehalten wurden, beschwerten sich nach Angaben des Eigentümers die anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses über den Gestank im Treppenhaus. Die Mieter bestritten vor Gericht, dass es wegen der Katzen stinke. Außerdem seien es nur sieben erwachsene Tiere, die anderen elf Katzen seien erst wenige Wochen alt. Das Gericht sah dies anders. Es komme letztlich nicht auf die tatsächliche Geruchsbelästigung an. Selbst nur sieben erwachsene Katzen seien eine Pflichtverletzung der Mieter, die der Vermieter nicht hinnehmen müsse.

So hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil mit dem Az.: VI R 13/15 entgegen einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums entschieden. Die Begründung: Es handelt sich um eine so genannte haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Anmerkung:
Die Steuerpflichtigen ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von einem Dienstleister in ihrer Wohnung betreuen. Die dafür entstandenen Kosten hätten, so der BFH, eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Folglich seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.

So betitelt die Ausgabe 49/2015 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Über Lärmbeeinträchtigungen durch Schulen und Betriebskindergärten haben wir bereits berichtet. Nun musste über ein anderes Schul-/Nachbarproblem geurteilt werden.
Unrat und Steine wurden von einem Schulgelände aus auf ein Nachbargrundstück geworfen. Wie sollen sich Nachbarn wehren? Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in diesem Monat entschieden, Az.: 4 K 877/14.KO:
Der Schulträger muss keine Maßnahmen gegen die Beschmutzung eines Nachbargrundstücks durch Steine und Unrat treffen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den behaupteten Abwehranspruch einer Grundstückeigentümerin mit der Begründung verneint, es handele sich um Exzesse dritter Personen, die dem Schulträger nicht zurechenbar seien, weil er sie weder wolle noch Anreize hierfür gesetzt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Fall zumindest für die mündliche Prüfung von Juristen. Würden Sie als Jurist auch so urteilen wie das Landgericht Stuttgart vor wenigen Tagen, am 19. November? Versuchter Mord: zwei Jahre Jugendstrafe auf Bewährung.
Eine 21-Jährige war ungebremst in zwei radfahrende Männer gefahren. Einer starb, der andere wurde schwer verletzt. Durch Kurznachrichten auf dem Handy war die Fahrerin abgelenkt worden. Sie hielt nach dem Aufprall kurz an, war dann aber trotz schwerer Schäden an ihrem Wagen weitergefahren, unter anderem mit einem platten Reifen. Ob die Fahrerin die Radler sah, blieb unklar. Sie rief später die Polizei und sagte, sie sei mit einem Auto zusammengestoßen - die Polizei fahndete zu dieser Zeit schon.
Juristisch problematisch ist, dass wegen versuchten Mordes (Mord! wegen Unterlassung!) verurteilt wurde. Die Begründung:
Das Gericht nahm an, dass die Fahrerin billigend in Kauf genommen habe, dass durch ihre unterlassene Hilfeleistung jemand stirbt. Sie habe mit ihrer Flucht die Absicht gehabt, ihre Tat zu verdecken; dies sei ein Mordmerkmal.

So entschied das Amtsgericht München in einem neuen Urteil mit dem Az.: 231 C 9637/15, siehe Pressemitteilung.
Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca für die Zeit vom 15. bis 22. April 2015 gebucht. Mit der Klage forderte das Ehepaar die Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zurück, weil es zur Kündigung wegen höherer Gewalt (und anderer allgemeiner Gründe) berechtigt gewesen und keine Stornogebühr zu zahlen sei.
Das AG München wies die Klage ab, weil sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Reisebuchung im Sommer 2014 nicht wesentlich verschlechtert habe. Der Vortrag des Ehepaares genüge nicht, eine konkrete Gefahr unmittelbar bevorstehender bürgerkriegsähnlicher oder speziell den Tourismus gefährdender Zustände zu begründen. Das Ehepaar habe zwar Recht, wenn es geltend mache, die Sicherheitslage habe sich insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert. Dieser Einwand gelte jedoch nicht nur für Marokko, sondern auch für eine ganze Reihe anderer Länder, auch für Europa, so das Gericht.
Anmerkung: Das AG München hat sein Urteil am 12.8.2015 verkündet, somit vor den Anschlägen in Paris und der Geiselnahme in einem Hotel der Hauptstadt Bamako/Mali (Amtssprache: Französisch). So, wie das Gericht sein Urteil formuliert, ist zu vermuten, dass das AG München auch heute die aktuelle Sach- und Rechtslage im Ergebnis genau so beurteilen würde.