Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Richter redet dem Angeklagten ins Gewissen: „In diese traurige Lage sind Sie nur durch den Alkohol gekommen“. Daraufhin meint der Angeklagte sichtlich erleichtert: „Und ich dachte schon, ich wäre selbst dran schuldig.“
Quelle: Sammlung „Witze aus dem jur. Bereich” von Studentin, jetzt RAin Andrea Schweizer

Witz: Der Richter fragt die Zeugin: „Wo lebt ihr Ehemann jetzt?“ “Der ist vor zehn Jahren gestorben“, antwortet die Zeugin. “Aber Sie sagten doch vorhin, Sie hätten noch kleine Kinder.“ “Stimmt, Herr Richter. Nur mein Mann ist gestorben - ich nicht.“
Quelle: Sammlung stud. jur. Andrea Schweizer

Wie sagte der altehrwürdige Vorsitzende Richter des Jugendschöffengerichts in einer schwäbischen Kleinstadt zu dem wegen Diebstahls angeklagten Heranwachsenden, als er erfuhr, daß dieser inzwischen als Wachmann in einem Warenhaus arbeitet? “Do hat mer jo au da Bock zom Gärtner gmacht.“ (Übersetzung: „Da hat man ja auch den Bock zum Gärtner gemacht“). Wird der Angeklagte mit einem Befangenheitsantrag erfolgreich sein?
Quelle: Sammlung „Juristenwitze” Studentin Andrea Schweizer.
Anmerkung
Sie kennen den Hintergrund: Wenn ein Ziegenbock in einen Garten kommt, frisst er die Pflanzen ab und zertrampelt die Beete. Erstmals findet sich diese Redewendung bei Hans Sachs (1494-1576, Schuhmacher, Spruchdichter, Meistersinger, Dramatiker, meist in Nürnberg lebend) und zunehmend nach 1650 in niederdeutschen Quellen.

So betitelt die Ausgabe 43/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Haben Sie einen Führerschein?” Der Fahrer bejaht. -- „Wollen Sie ihn sehen?” -- Winkt der Polizist ab: „Nein, nicht nötig. Nur wenn sie keinen gehabt hätten, hätten sie mir jetzt einen zeigen müssen.”
Quelle: neue FREIZEIT REVUE, 42/2015

Das Landgericht Ansbach (Az.: 1 S 936/14, siehe Pressemitteilung) hat in einer neu bekannt gegebenen Entscheidung recht hohe Anforderungen an Waschanlagenbetreiber gestellt.
Der Fall:
Der Kläger benutzte mit seinem automatikgetriebenen Kfz die Autowaschanlage des Beklagten, eines Waschanlagenbetreibers. An der Einfahrt der Waschanlage sind die Hinweise „Automatic ” und „nicht bremsen” angebracht. Am Ende der Waschstraße, durch die die Fahrzeuge mittels Schlepptrossen gezogen werden, befindet sich eine Ampel, die durch Grünlicht anzeigt, dass der Waschvorgang beendet ist und das Fahrzeug losfahren darf. Der Kläger rollte aber am Ende der Waschstraße gegen eine Trocknungsdüse, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Zwei Sachverständige konnten die Unfallursache nicht so recht klären: Entweder habe das grüne Ampellicht zu früh geleuchtet, als sich die Schleppkette, mit der die Fahrzeuge durch die Anlage befördert werden, noch bewegt habe. Oder der Kläger habe noch vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu - wie bei Automatikfahrzeugen erforderlich - auf das Bremspedal getreten, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen die Trocknungsdüse gerollt wäre. Der Waschmaschinenbetreiber argumentierte, der Kunde sei von sich aus zurückgefahren.
Das Urteil:
Das Gericht konnte kein Verschulden des Klägers erkennen und machte den Waschanlagenbetreiber verantwortlich für den entstandenen Schaden. Nach der Auffassung des Gerichts liegt beim Anlassen des Motors kein bewusster Bremsvorgang zugrunde, sondern das Ziel, die Waschanlage zu verlassen. Insofern hätte es eines weiteren Hinweises bedurft, dass der Motor von Automatikgetrieben nicht vor Aufleuchten des Grünlichts gestartet werden dürfe, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass Autofahrer in Erwartung des baldigen Grünlichts die unmittelbare Wegfahrbereitschaft herstellen.

Ist eine Parkscheibe wegen einer sich neben dem geparkten Fahrzeug befindenden Pflanze nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach Az.: 19 OWi-89 Js 399/15-25/15). Die Parkscheibe war im vom Gericht entschiedenen Fall im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was das Gericht durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO ("gut lesbar") ausreichen ließ und das Bußgeldverfahren zu Gunsten des Betroffenen einstellte.

„Fragt ein Berliner den Denglinger Schorsch am Münchner Stachus:
'Tschuldijense, wenn ick hier weitejehe, liecht dann da vorne der Hauptbahnhof?'
Antwort vom Schorsch: 'Der liegt aa da vorn, wenn S' ned higengan'.”
Quelle: neuer Playboy 11/2015

Der Bundesgerichtshof hat neuerdings erneut geurteilt, Az. VI ZR 175/14, wörtlich:
Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit. Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindliche Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall wurde ein Anspruch auf Geldentschädigung verneint.

Das Landgericht Heilbronn hat neuerdings unter dem Az. I 3 S 19/14 klargestellt, dass Aufnahmen von Dashcams im Zivilprozess regelmäßig nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden dürfen. Die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam verletzt nach der Auffassung des Gerichts das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse an einer Beweissicherung ist, so das Gericht, kein Rechtfertigungsgrund.
Der Kläger hatte auch alles falsch gemacht. Er erstellte umfassende, heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.
Schon in unserem Beitrag vom 20.11.2014 hatten wir informiert: Der permanente Einsatz einer Dashcam in einem Pkw zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz.