Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Viele halten sie für die beste lebende Star-Geigerin. Ob sie jedoch Anne-Sophie Mutter auch als philosophierenden Tennis-Fan kennen? Im neuen Heft des „Süddeutsche Zeitung Magazin”, Nr. 47 vom 20.11.2015, schreibt sie instruktiv und unterhaltsam über die einhändige Rückhand und die große Musik. Kurz gefasst:
„Die einhändige Rückhand ist wie Ballett, weit weg von der Draufdrescherei, die dem Sport nicht angemessen ist. Auch beim Geigen ist der ganze Körper das Instrument”!

Am 16. Juli und 12. März dieses Jahres hatten wir zuletzt über den (erfolgreichen) urheberrechtlichen Streit des Altkanzlers berichtet. Nun fordert er nach vielen (aus Spiegel-Online übernommenen) Medienberichten von den Autoren der "Kohl-Protokolle" Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlagsgruppe Random House gesamtschuldnerisch „mindestens” fünf Millionen Euro Schadenersatz. Begründung:
Die Veröffentlichung der Zitate habe das politische Lebenswerk Kohls sowie seine Freundschaft zu langjährigen Weggefährten beschädigt.
Der Verlag wendet bislang insbesondere ein, die geforderte Summe sei "nicht seriös". In einem Schadenersatzverfahren müssten alle Passagen einzeln darauf überprüft werden, ob sie Kohls Persönlichkeitsrechte "besonders schwerwiegend verletzten". Das sei bislang nicht geklärt.
Anmerkung:
Gerichtlich wird auch überprüft werden müssen, ob und inwieweit der Gesamteindruck maßgeblich ist.

So betitelt die Ausgabe 48/2015 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat erneut im Sinne der - wie die Juristen formulieren - „allgemeinen Meinung” das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 149/15.
Eine Kündigung wurde sonntags von einer Kanzlei in den Briefkasten einer Kanzlei-Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese entnahm das Kündigungsschreiben erst in den Folgetagen dem Briefkasten und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12. sein Ende gefunden habe. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Kanzlei-Mitarbeiterin Recht.
Begründung:
Die Kündigung sei der klagenden Mitarbeiterin erst nach Ablauf der Probezeit, frühestens am Montag, zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12. beenden können. Auch wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag in den Briefkasten gelegt worden sei, sei die Kündigung frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen. Arbeitnehmer müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt laut LAG selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.
Anmerkung:
Wie verhält es sich, wenn die Post am Sonntag dem Briefkasten entnommen wird? Zu dieser Frage gibt es verhältnismäßig wenig Schrifttum. Am eingehendsten sind Stellungnahmen wie (Staudinger, § 130 Rn 73):
„Der Empfänger muss davor bewahrt werden, schon vor der von ihm zu erwartenden tatsächlichen Kenntnisnahme mit nachteiligen Rechtswirkungen der eingegangenen Willenserklärung überzogen zu werden.”
Das heißt: Der Empfänger wird nicht so gestellt, dass ihm die Erklärung bereits am Sonntag zugegangen ist. Gleiches wird gelten, wenn Neue Medien genutzt werden.

Der im Jahre 1919 vom Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge vorgeschlagene Volkstrauertag ist ein staatlicher, nicht kirchlicher Gedenktag in Deutschland. Er soll an alle Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft aller Nationen erinnern.

Aufgrund der Ereignisse in Paris geben wir noch einmal wieder, was wir am 8. Oktober dieses Jahres an dieser Stelle ausgeführt haben:
Der Historiker Heinrich August Winkler rezensiert im Feuilleton der ZEIT 40/2015 das neu erschienene Buch des ehemaligen Bundesverfassungsrichters und in Bonn lehrenden Jura-Professors Udo Di Fabio: „Scheitert der Westen an sich selbst?”. Winkler führt aus: „Ohne diese beiden mittelalterlichen Gewaltenteilungen - Trennung von geistlicher und weltlicher Gewalt im Investiturstreit sowie der Trennung von fürstlicher und ständischer Gewalt - ist der Weg zur modernen Gewaltenteilung ... gar nicht erklärbar - Gewaltenteilungen, die es nur im Bereich der Westkirche, nicht aber im ostkirchlich geprägten Teil Europas gegeben hat.” Anmerkungen Winkler weist anschließend „auf eine noch sehr viel ältere Ausdifferenzierung der Gewalten hin: Die strikte Trennung der Sphären von Gott und Kaiser, von göttlichen und irdischen Gesetzen durch Jesus ('Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist'). Wenn es eine Keimzelle der westlichen Freiheitstradition, der Emanzipation des Menschen und der Säkularisierung der Welt gibt, ist es diese Grundunterscheidung - eine Unterscheidung, die der Islam so nicht kennt.”

In Deutschland wurde der Rechtsstreit zum gleichen Thema bereits am 18.11.2005 zugunsten BUNTE entschieden. Wir haben darüber am 18.11.2005 berichtet. Der BUNTE-Artikel war am 14.5.2005 veröffentlicht worden. Fürst Albert hatte nicht - mit erfahrungsgemäß größeren Erfolgsaussichten - in Hamburg oder Berlin eine einstweilige Verfügung beantragt, sondern mit 47 (!) Anträgen in Freiburg (erste Instanz) und Karlsruhe (Berufungsinstanz). Gegen diese Rechtsprechung ging der Fürst nicht weiter vor.
In Frankreich hat sich der Fürst dagegen mit einer Strafe von 50.000 € gegen Paris Match durchgesetzt. Gegen diese französische Rechtsprechung hat nun der EGMR entschieden. Begründet hat der EGMR seine Entscheidung wie die deutschen Gerichte: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Interesse des Fürsten am Schutz seiner Privatsphäre. Siehe die Pressemitteilung des EGMR vom 10. November 2015.

So betitelt die Ausgabe 47/2015 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.