Entschieden hat erneut im Sinne der - wie die Juristen formulieren - „allgemeinen Meinung” das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 149/15.
Eine Kündigung wurde sonntags von einer Kanzlei in den Briefkasten einer Kanzlei-Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese entnahm das Kündigungsschreiben erst in den Folgetagen dem Briefkasten und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12. sein Ende gefunden habe. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Kanzlei-Mitarbeiterin Recht.
Begründung:
Die Kündigung sei der klagenden Mitarbeiterin erst nach Ablauf der Probezeit, frühestens am Montag, zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12. beenden können. Auch wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag in den Briefkasten gelegt worden sei, sei die Kündigung frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen. Arbeitnehmer müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt laut LAG selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.
Anmerkung:
Wie verhält es sich, wenn die Post am Sonntag dem Briefkasten entnommen wird? Zu dieser Frage gibt es verhältnismäßig wenig Schrifttum. Am eingehendsten sind Stellungnahmen wie (Staudinger, § 130 Rn 73):
„Der Empfänger muss davor bewahrt werden, schon vor der von ihm zu erwartenden tatsächlichen Kenntnisnahme mit nachteiligen Rechtswirkungen der eingegangenen Willenserklärung überzogen zu werden.”
Das heißt: Der Empfänger wird nicht so gestellt, dass ihm die Erklärung bereits am Sonntag zugegangen ist. Gleiches wird gelten, wenn Neue Medien genutzt werden.