Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Im Stage Theater Potsdamer Platz in Berlin und live ARD ab 20:15 Uhr.
Bis zu sechs Millionen Fernsehzuschauer sehen jährlich die Übertragung der großen BAMBI-Gala. 2014 konnten durch die Berichterstattung in den Medien weltweit knapp vier Milliarden Kontakte Reichweite erzielt werden. Die Facebook Seite von BAMBI zählt über 243.000 Fans.
Der Bambi wird jährlich von Hubert Burda Media verliehen. Er ist bestimmt für Menschen mit Visionen und Kreativität, deren herausragende Erfolge und Leistungen sich im ablaufenden Jahr in den Medien widerspiegelten. Die Jury besteht regelmäßig aus den Chefredakteuren des Burda-Konzerns und externen Experten aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen.
Der Bambi wird seit 1948 verliehen. Wie kommt es zu dem Namen? Die ersten Bambi-Gewinner in der Kategorie „beliebteste Darsteller“ waren Marika Rökk und Stewart Granger. Als Marika Rökk, wie bis 1952 noch üblich, zuhause den Preis überreicht bekam, rief ihre vierjährige Tochter: „Oh, das sieht ja aus wie ein Bambi!“ Seitdem, seit 1949, wird der zunächst namenlose Preis unter dem Namen „Bambi“ verliehen.
Der Bambi war bis 1967 ein Filmpreis, dann abwechselnd und kombiniert ein Film- und Fernsehpreis. 1984 schließlich wurde der Bambi zu dem allgemeinen Preis, wie er heute bekannt ist. Als Gewinner 2015 wurden bislang insbesondere bekannt gegeben:
Wolfgang Schäuble Millennium
Otto Waalkes Comedy
Dieter Hallervorden und Til Schweiger Honig im Kopf Ehrenpreis der Jury
Heidi Klum Fashion
Rita Ora Musik International.

Wir berichten an dieser Stelle immer wieder über neue Urteile des Bundesgerichtshofs zur Kanzleiorganisation und zum Wiedereinsetzungsantrag. In einem neuen Urteil, Az. IV ZB 14/15, zeigt sich erneut, dass sich Parteien minutiös an die - umfassend vorhandene - Rechtsprechung halten müssen.
Zunächst fasst der BGH in seinem Urteil wörtlich als seine ständige Rechtsprechung zusammen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen und glaubhaft machen. Jedoch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen.

Anmerkung
Im Folgenden legt der BGH dar, dass und warum sich die Partei im Streitfall nicht sorgfältig genug an die BGH-Rechtsprechung gehalten hat.
Die Partei hatte sich in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch auf den Satz beschränkt, so der BGH, dass die Berufungsbegründung vom Unterzeichner vor Fristablauf persönlich über den Postweg an das Berufungsgericht verschickt worden sei. Da, so der BGH weiter, dieser Sachvortrag einer ausreichenden Individualisierung sowie praktisch aller notwendigen Angaben (wie etwa zur ordnungsgemäßen Fertigstellung der Berufungsbegründung, zur Adressierung und Frankierung sowie zum Zeitpunkt und konkreten Ort der Versendung) entbehrte, half zur Begründung nicht aus, dass erstmals in einem später - nach Ablauf der Antragsfrist eingereichten Schriftsatz - die erforderlichen Angaben enthalten waren.

Entschieden hat der Bundesgerichtshof soeben, am 5.11.2015, in drei rechtsähnlichen Verfahren, Az.: I ZR 91/11, I ZR 76/11 und I ZR 88/13. Im Volltext liegen die Urteile noch nicht vor, jedoch hat die Pressestelle des BGH bereits eine Pressemitteilung heraus gegeben. Die Begründung in aller Kürze:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des BGH entschieden, die Richtlinie 2001/29/EG ist harmonisiert auszulegen. Der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk darf Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist. Es reicht aus, dass die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt. Entsprechendes gilt für den Inhaber des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG), den Bild- oder Tonträger zu verbreiten, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen worden ist.

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem neuen Beschluss Az.: 13 U 72/1516. Juni 2015 an dieser Stelle berichtet haben. Zu gesetzlichen Fristen hat das OLG Bremen unter dem Az. 2 U 132/14 dargelegt: Gesetzliche Fristen dürfen auch in Eilverfahren ausgenutzt werden. So etwa die Zweimonatsfrist zur Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Es greift der allgemein für Fristen anerkannte Grundsatz: Wenn das Gesetz eine Frist festlegt, darf sie nicht durch die Rechtsprechung contra legem verkürzt und die Eilbedürftigkeit verneint werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem neuen Urteil eine ordnungsbehördliche Verordnung mit einem Verbot zur Plakatwerbung auch auf privaten Flächen, die an Verkehrsflächen angrenzen, bestätigt. Die Begründung: Ein solches Verbot sei zur Abwehr von Gefahren durch "wildes Plakatieren" gerechtfetigt und auch verhältnismäßig. Aktenzeichen: 1 RBs 1/15.
Regelungen dieser Art wird es in den meisten Städten und Gemeinden geben.
Anmerkungen mit Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Rechtslage:
1.
Die Werbeplakate waren - jeweils mit Zustimmung der Eigentümer - im negativ entschiedenen Fall so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Die Stadt hatte das Anbringen der Plakate nicht genehmigt. Sie verhängte gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße ein Bußgeld von 500 Euro. Das Amtsgericht Siegen bestätigte das Bußgeld. Dagegen legte der Betroffene erfolglos Rechtsbeschwerde ein.
2.
Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch "wildes" Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.
3.
Nach der Urteilsbegründung darf sich das Verbot auch auf andere private Einfriedungen und auf Hauswände beziehen. Denn diese Werbeflächen würden häufig gewählt, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle.
4.
Belangt wurde der Betroffene, wie erwähnt, wegen Vorsatzes, weil schon mehrfach ein Bußgeld gegen ihn verhängt worden war. Der arglose Eigentümer wird sich damit verteidigen können, dass er von alledem nichts gewusst habe.

So betitelt die Ausgabe 46/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil mit dem Az.: 4 U 99/14 über die Klausel: "Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen". Die Begründung: Der private Käufer wird unangemessen benachteiligt. Das OLG Hamm hat in einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz entschieden; und zwar entgegen einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Paderborn.
Anmerkung:
Es zeigt sich erneut, dass bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft wegen der unbestimmten Begriffe im Gesetz und in den AGB die Entscheidung dem verantwortungsbewusst angewandten Rechtsgefühl des entscheidenden Gerichts überlassen werden muss. Jeder Richter verfügt jedoch zu den meisten Fällen über ein etwas anderes Rechtsgefühl. Rechtsgefühl wird nicht gelehrt. Die Entscheidungen sind oft so unterschiedlich wie das Rechtsgefühl der Richter: richterlicher Dezisionismus.
Zum Problem des richterlichen Dezisionismus finden Sie zahlreiche Hinweise, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben. In diesen Fundstellen wird oft darauf hingewiesen, dass die Wissenschaft der Rechtsprechung noch keine zuverlässigen Auslegungsmaßstäbe zur Verfügung stellt. Warum? Die Wissenschaft „pendelt zur Auslegung zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus hin und her” (so der Methodenexperte Fikentscher). Beide sind jedoch falsifiziert. Es müsste „ - ein Hauptproblem der aktuellen Rechtsphilosophie - „ein Weg zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus hindurch” gefunden werden (so der Rechtsphilosoph Kaufmann). Dieser Weg ist bis heute nicht mit einem allgemeinen Konsens gefunden worden. Der Verf. dieser Zeilen hat nach einer Lösung gesucht; siehe bei Google: „Grundnorm”, gleich auf der ersten Seite.