Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Einem seit 1972 zugelassenen Rechtsanwalt wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen - so wurde angenommen - Vermögensverfalls entzogen. Entschieden hat zuletzt der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs unter dem Az.: AnwZ (Brfg) 32/15.
35 Jahre, von 1975 bis 2010, war der Rechtsanwalt zugleich (in Nordrhein-Westfalen) als Notar zugelassen. Der Rechtsanwalt erläuterte, dass nach Abzug aller Verbindlichkeiten, wenn der bevorstehende Verkauf seines Privathauses berücksichtigt werde, ein Guthaben von mehr als 100.000 € verbleibe. Dennoch beließ es der Bundesgerichtshof (mit einer juristisch-wirtschaftlichen Begründung) beim vorinstanzlichen Widerruf der Zulassung, und dies, obwohl in den Gründen des Beschlusses bestätigt wird:
„28 Jahre lang war er Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Beklagten. Am 29. November 1994 erhielt er das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepublik Deutschland, am 10. September 2008 die Ehrenmedaille der Beklagten.

Anmerkungen:
1. Wer seit langem in die Entscheidungen des Anwaltssenats hinein sieht, der gewinnt den Eindruck, dass der Anwaltssenat meistens über Widerrufe von Anwaltszulassungen entscheidet und regelmäßig, wenn nicht so gut wie ausnahmslos, die Widerrufe bestätigt.
2. Der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof entscheidet als Revisionsinstanz über die Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe. Besetzt ist er mit dem Präsidenten des BGH oder einem Vertreter qua Amt sowie zwei weiteren Mitgliedern des BGH und zwei Rechtsanwälten.

Der Beschluss des BAG Az. 1 ABR 58/13 befasst sich eingehend mit den Rechten der Betriebsräte bei der Auswahl von Bewerbern. Er baut auf zwei Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2008 auf.
Einerseits muss der Arbeitgeber seine Auswahl mit vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar begründen.
Andererseits umfasst diese Pflicht nicht die Vorlage von Unterlagen, welche für die Auswahlentscheidung für den Arbeitgeber unerheblich waren. Zu diesen Unterlagen gehören auch Notizen, die nur einer Personalsachbearbeiterin als Erinnerungsstützen für die Besprechung mit ihrem Vorgesetzen gedient haben.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht den Inhalt der Gespräche wiedergeben.

So entschieden hat das Amtsgericht München, Az.: 142 C 11428/15. Siehe bitte Pressemitteilung.
Das Recht auf Namensnennung ergibt sich aus § 13 des Urheberrechtsgesetzes. § 13 bestimmt: "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."
Anmerkungen:
1. Reich werden Fotografen durch diese für sie günstige Rechtsprechung dennoch nicht. Die Gerichte sprechen in der Regel einen Aufschlag von 100 % auf das vereinbarte oder üblicherweise geschuldete Honorar als Schadensersatz zu. Im entschiedenen Fall hat das AG München zudem berücksichtigt, dass von dem fotografierten Hotel nur 13 von 19 zur Verfügung gestellten Fotos genutzt wurden. So errechnete sich ein Aufschlag von 655,96 € für den beauftragten Profifotografen.
2. Warnen muss man: Die Fotografen müssen selbstverständlich darauf achten, dass sie bei der Auftragsformulierung nicht täuschen und der Aufschlag nicht als hinterlistig erscheint. Sonst machen sie sich unter Umständen strafbar und erhalten zudem keinen Aufschlag.
3. „Panoramafreiheit”. Nebenbei ist zur Zeit aktuell, dass zwar der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments bei kommerzieller Nutzung von Fotos öffentlicher Gebäude und Skulpturen urheberrechtliche Ansprüche zubilligen wollte, die Mehrheit des Parlaments es jedoch am 9. Juli dieses Jahres bei der „Panoramafreiheit” belassen hat. Nationale Einschränkungen für kommerzielle Verwertungen - wie sie in Italien, Belgien, Luxemburg und Griechenland bestehen - bleiben allerdings rechtswirksam; ebenso wie die vom Veranstalter vorbehaltenen Rechte für Aufnahmen von der Nachtbeleuchtung des Eiffelturms.

So betitelt die Ausgabe 42/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Historiker Heinrich August Winkler rezensiert im Feuilleton der ZEIT 40/2015 das neu erschienene Buch des ehemaligen Bundesverfassungsrichters und in Bonn lehrenden Jura-Professors Udo Di Fabio: „Scheitert der Westen an sich selbst?”. Winkler führt aus:
„Ohne diese beiden mittelalterlichen Gewaltenteilungen - Trennung von geistlicher und weltlicher Gewalt im Investiturstreit sowie der Trennung von fürstlicher und ständischer Gewalt - ist der Weg zur modernen Gewaltenteilung ... gar nicht erklärbar - Gewaltenteilungen, die es nur im Bereich der Westkirche, nicht aber im ostkirchlich geprägten Teil Europas gegeben hat.”
Anmerkungen
Winkler weist anschließend „auf eine noch sehr viel ältere Ausdifferenzierung der Gewalten hin: Die strikte Trennung der Sphären von Gott und Kaiser, von göttlichen und irdischen Gesetzen durch Jesus ('Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist'). Wenn es eine Keimzelle der westlichen Freiheitstradition, der Emanzipation des Menschen und der Säkularisierung der Welt gibt, ist es diese Grundunterscheidung - eine Unterscheidung, die der Islam so nicht kennt.”

In rundy extra 2015:
„... Frauen? Und hat nicht Ralphs großer Vater, Ralph Maria, das Leitmotiv wahrer Mannbarkeit geprägt:
'Man kann nicht alle Frauen auf der Welt haben, aber man kann's probieren!' Ralph war immer ein gehorsamer Sohn - und wird es bleiben - die nächsten 10 000 Tage und Nächte ...”
Anmerkung:
Lieber Freund Axel, woran denkst Du denn? Gott sei Dank ist Deine Weiße Taube, die liebenswürdigste aller Frauen, bei Dir - und abgeschieden - auf Mallorca. Vergiss meinen Rotwein nicht.

„Gerechtigkeit als Beruf” ist der schöne Titel eines von Andreas Heldrich und Gerhard Schmidtchen im Jahre 1982 verfassten, nun vergriffenen Buches. Neu wurden aus Anlass des 65-jährigen Bestehens des BGH in der „Neue Juristische Wochenschrift NJW”, Heft 40/2015, zwei Aufsätze zum Thema veröffentlicht: R. Lamprecht, Der unrühmliche Start des Bundesgerichtshofs und N. Gross, Erinnerungsorte des Bundesgerichtshofs.
Der Versuch einer Aufarbeitung der Rechtsbeugung in der NS- und in der DDR-Zeit ist zwar noch einigermaßen bekannt. Weniger bekannt ist, dass der Bundesgerichtshof im Jahre 1995 in einem Urteil ausdrücklich eigene (!) Rechtsbeugung bedauern musste, weil auf Grund „folgenschweren Versagens der bundesdeutschen Justiz” NS-Richter nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind.
Die neuen Aufsätze in der NJW vermitteln ein erschreckendes Bild. Die Richter der neuen Zeit bildeten „ein emsiges, sich fleißig hochdienendes, gesetzestreues Heer, dem man seinen Urberuf nicht ansieht, weil es sich verbandsoffiziell als Staatsanwalts-Zwilling versteht”. So 1964 der in einem der Aufsätze zitierte, heute noch hoch geschätzte Jurist Jagusch in einem mit nur drei Sternchen gekennzeichneten Beitrag im Spiegel; damals war er BGH-Richter; Jagusch musste umgehend abtreten, als er sich als Autor bekannte.
Anmerkung: der richterliche Dezisionismus
Siehe auch in der Suchfunktion die Hinweise zu dem sich täglich auswirkenden, gegenwärtig nur begrenzt vermeidbaren richterlichen Dezisionismus. Er erstreckt sich über alle Rechtsgebiete und betrifft wahrlich nicht nur die NS- und die DDR-Zeit. Der richterliche Dezisionismus kann sich vor allem bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auswirken. Presserechtliches Beispiel: „berechtigtes Interesse”. Die Wissenschaft wird nicht Herr des letztlich philosophischen und rechtspolitischen Problems. „Ach, der Richter ist so frei!”, hat der Vorsitzende des Pressesenats am OLG München a.D. Prof. Walter Seitz einmal in der NJW, wie andere vor ihm, die Rechtsprechung „geoutet”.

Helmut Markwort in seinem Tagebuch des Herausgebers, FOCUS 39/2015:
"Die Auseinandersetzung zwischen CDU und CSU ... ist kein Aufbegehren Bayerns gegen den Rest von Deutschland. Der Riss geht vielmehr durch unser ganzes Land. ... Hinter diesen Positionen stecken grundsätzliche Unterschiede über die Werte in Deutschland, über unsere Leitkultur und über unser Demokratieverständnis. Angela Merkel findet für ihre Haltung viel Zustimmung im linken Milieu und bei den Grünen, die das deutsche Volk am liebsten auflösen würden. ... Sorgen müssen wir uns um die Toleranz einer Religion, deren Gebote gegen unsere Grundrechte verstoßen."

„Heute kaufen nicht nur Zugereiste und importierte FC-Bayern-Profis als Erstes eine Tracht, sondern Italiener, Asiaten, Amerikaner kreuzen hier in Dirndl oder Lederhose auf. In dieser Wiedergeburt der traditionellen Kleidung manifestiere sich 'die Freude an der Ursprünglichkeit', meint Ex-Stadtrat Gauweiler. Jedenfalls hat keine PR-Firma der Wiesn einen Relaunch verpasst ... Es passierte einfach. ...
Zu Tausenden steigen ausgemachte Wiesn-Hasser nach der zweiten Maß auf die Bänke und grölen 'Sierra Madre suuu'.
Ansonsten völlig zurechnungsfähige Menschen singen zu Tausenden in den Zelten das 'Fliegerlied' mit: 'Und I fliag, fliag wie ein Flieger/Bin so stark, stark, stark wie ein Tiger/Und so groß, groß, groß wie'ne Giraffe/So hoch oh, oh, oh!'
Kontrollfreaks fahren auf der 'Wilden Maus'.
Auf der größten Fête der Welt verwischen sich die Grenzen sowohl zwischen den Völkern als auch zwischen den Milieus. Die Wiesn war stets eine Feierstätte, wo der Klassenunterschied als aufgehoben galt. Das ist heute nicht anders als zu Zeiten der Wittelsbacher. ..
Consigliere Seifert kennt eine feine Washingtoner Anwaltskanzlei, die Jahr für Jahr geschlossen einfliegt, um 16 Tage im überschäumenden München zu verbringen - den gesamten Jahresurlaub. ...”
Quelle: FOCUS 39/2015

Das OLG Saarbrücken hat in seinem (Urteil Az.: 4 U 69/14 einen Fall entschieden, den man kennen sollte:

1. Die Regelung über die Benutzung linker Radwege bezweckt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, nur den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht des Einbiege- und Querverkehrs. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, der die Benutzung linker Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 nur zulässt, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist, ist im Verhältnis zu einem rückwärts nach links in eine Grundstück abbiegenden Kfz-Führer einem Radfahrer nicht entgegenzuhalten.

2. Die Einfahrt in ein Grundstück gehört zum Abbiegen im Sinne von § 9 StVO, so dass dessen Vorschriften zum Schutze des Folge- und Gegenverkehrs unmittelbar anwendbar sind. Die Abbiegevorschriften gelten auch für das Rückwärtsabbiegen. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 3 StVO muss der Linksabbieger Gegenverkehr aller Art ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren lassen. Den Vorrang haben auch entgegenkommende Radfahrer, die einen – hier: so genannten anderen – Radweg benützen. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregel gilt diese auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden, etwa des (problemlos sichtbaren) entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers.