So entschieden hat das Amtsgericht München, Az.: 142 C 11428/15. Siehe bitte Pressemitteilung.
Das Recht auf Namensnennung ergibt sich aus § 13 des Urheberrechtsgesetzes. § 13 bestimmt: "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."
Anmerkungen:
1. Reich werden Fotografen durch diese für sie günstige Rechtsprechung dennoch nicht. Die Gerichte sprechen in der Regel einen Aufschlag von 100 % auf das vereinbarte oder üblicherweise geschuldete Honorar als Schadensersatz zu. Im entschiedenen Fall hat das AG München zudem berücksichtigt, dass von dem fotografierten Hotel nur 13 von 19 zur Verfügung gestellten Fotos genutzt wurden. So errechnete sich ein Aufschlag von 655,96 € für den beauftragten Profifotografen.
2. Warnen muss man: Die Fotografen müssen selbstverständlich darauf achten, dass sie bei der Auftragsformulierung nicht täuschen und der Aufschlag nicht als hinterlistig erscheint. Sonst machen sie sich unter Umständen strafbar und erhalten zudem keinen Aufschlag.
3. „Panoramafreiheit”. Nebenbei ist zur Zeit aktuell, dass zwar der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments bei kommerzieller Nutzung von Fotos öffentlicher Gebäude und Skulpturen urheberrechtliche Ansprüche zubilligen wollte, die Mehrheit des Parlaments es jedoch am 9. Juli dieses Jahres bei der „Panoramafreiheit” belassen hat. Nationale Einschränkungen für kommerzielle Verwertungen - wie sie in Italien, Belgien, Luxemburg und Griechenland bestehen - bleiben allerdings rechtswirksam; ebenso wie die vom Veranstalter vorbehaltenen Rechte für Aufnahmen von der Nachtbeleuchtung des Eiffelturms.