Der Beschluss des BAG Az. 1 ABR 58/13 befasst sich eingehend mit den Rechten der Betriebsräte bei der Auswahl von Bewerbern. Er baut auf zwei Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2008 auf.
Einerseits muss der Arbeitgeber seine Auswahl mit vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar begründen.
Andererseits umfasst diese Pflicht nicht die Vorlage von Unterlagen, welche für die Auswahlentscheidung für den Arbeitgeber unerheblich waren. Zu diesen Unterlagen gehören auch Notizen, die nur einer Personalsachbearbeiterin als Erinnerungsstützen für die Besprechung mit ihrem Vorgesetzen gedient haben.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht den Inhalt der Gespräche wiedergeben.