Einem seit 1972 zugelassenen Rechtsanwalt wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen - so wurde angenommen - Vermögensverfalls entzogen. Entschieden hat zuletzt der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs unter dem Az.: AnwZ (Brfg) 32/15.
35 Jahre, von 1975 bis 2010, war der Rechtsanwalt zugleich (in Nordrhein-Westfalen) als Notar zugelassen. Der Rechtsanwalt erläuterte, dass nach Abzug aller Verbindlichkeiten, wenn der bevorstehende Verkauf seines Privathauses berücksichtigt werde, ein Guthaben von mehr als 100.000 € verbleibe. Dennoch beließ es der Bundesgerichtshof (mit einer juristisch-wirtschaftlichen Begründung) beim vorinstanzlichen Widerruf der Zulassung, und dies, obwohl in den Gründen des Beschlusses bestätigt wird:
„28 Jahre lang war er Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Beklagten. Am 29. November 1994 erhielt er das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepublik Deutschland, am 10. September 2008 die Ehrenmedaille der Beklagten.

Anmerkungen:
1. Wer seit langem in die Entscheidungen des Anwaltssenats hinein sieht, der gewinnt den Eindruck, dass der Anwaltssenat meistens über Widerrufe von Anwaltszulassungen entscheidet und regelmäßig, wenn nicht so gut wie ausnahmslos, die Widerrufe bestätigt.
2. Der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof entscheidet als Revisionsinstanz über die Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe. Besetzt ist er mit dem Präsidenten des BGH oder einem Vertreter qua Amt sowie zwei weiteren Mitgliedern des BGH und zwei Rechtsanwälten.