Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Aston Martin Fahrer ist ungeschickt am Münchener Stachus bei einem Einkaufszentrum gegen eine Außenwand gefahren. Der Fahrer verließ schnell die Unfallstelle, ohne sich bei der Polizei oder sonstwo zu melden. Als Begründung gab er später an, er habe den ihm drohenden Spott, womöglich durch eine Bild-Veröffentlichung im Internet, gefürchtet.
Offenbar hat der Fahrer so die Nerven verloren oder er war so dreist, dass er zuletzt auch noch 5.000 € an seine eigene Versicherung zurückzahlen musste. Vgl. Urteil des Amtsgerichts München, Aktenzeichen 343 C 9528/14, Pressemitteilung 29/15. Die Begründung mit dem Gespött half dem Fahrer natürlich nicht.
Anmerkungen
Aus der Pressemitteilung ergibt sich zu weiteren, oft noch schlimmeren Folgen nur, dass der Fahrer wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle verurteilt wurde.
Die Regel-Fahrerflucht-Strafe ist eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, also drei Monatseinkommen.
Hinzu kommen kann - was in dem entschiedenen Fall einigermaßen wahrscheinlich ist - ein Fahrverbot bis zu drei Monaten, oder es wird die Fahrerlaubnis entzogen. Beim Entzug der Fahrerlaubnis verlieren Sie die Berechtigung und müssen nach Ablauf einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten versuchen, wieder eine Fahrberechtigung zu bekommen. In sehr schwerwiegenden Fällen droht, dass eine Fahrberechtigung erst nach einer erfolgreich abgeschlossenen MPU - Medizinisch-Psychologische Untersuchung („Idiotentest”) erworben werden kann.

So entschieden hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Urteil mit dem Az. 8 A 1943/13.
Das OVG begründet seine Meinung zu der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Problematik eingehend. Es geht (selbstverständlich) auf die in Betracht kommenden Normen ausführlich ein. Geleitet wird das Urteil jedoch wohl von Gründen der Praktikabilität. Das OVG erklärt (Hervorhebung von uns):
Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass. Vielfach werden deshalb sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst die Durchwahlnummern nicht „nach außen“ bekannt gegeben, sondern lediglich eine oder mehrere Sammelnummern für das jeweilige Sekretariat oder die jeweilige Geschäftsstelle. Es ist deshalb auch in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen überwiegend üblich, dass Anrufe zunächst über das Sekretariat geleitet werden. Bei Gerichten kommt es darüber hinaus auch immer wieder zu wiederholten Anrufen von Personen mit querulatorischer Neigung.

Dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat es gereicht. In seinem Beschluss Az. 10 S 2471/14 erklärt er schließlich:
„Werden sofort vollziehbare Anordnungen der Immissionsschutzbehörde nach § 24 Satz 1 BImSchG wiederholt und hartnäckig missachtet, kommt eine vorläufige Untersagung des Baustellenbetriebs nach § 25 Abs. 1 BImSchG in Betracht.”
Der VGH bietet auch ein Beispiel dafür, wie das Ermessen der Behörde im Hinblick auf ein weiteres Einschreiten auf Null reduziert sein kann.

Anmerkung:
Der Beschluss verdeutlicht allerdings, dass es bis zum Erfolg ein langwieriger Weg sein kann. Umso wertvoller ist der Beschluss, als er ein Muster zur Argumentation und zum Vorgehen zur Verfügung stellt. Wem schlimmer Baustellenlärm droht, tut gut daran, sich frühzeitig auf Gegenmaßnahmen vorzubereiten.

So betitelt die Ausgabe 41/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Viele Vermieter haben schon erfahren müssen, wie schwierig es ist, Wohnraum-Mietverhältnisse zu kündigen. Bemerkenswert ist deshalb ein Urteil, das eine Kündigung als gerechtfertigt beurteilt hat. Am Ende wird in der Pressemitteilung zum Urteil des Amtsgerichts München Az. 425 C 16113/14 zugunsten des Mieters (dem gekündigt worden ist) erklärt:
”Das Gericht hält in seinem Urteil dem Beschuldigten zugute, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und er sich danach lange in stationärer Behandlung befand.”
Anmerkungen:
1. Der Vorfall wird in der Pressemitteilung (siehe oben) sehr ausführlich geschildert.
2. Die Vermieterin hatte fristlos gekündigt. Sie musste, weil der Mieter in der Wohnung verblieb, auf Räumung klagen. Dadurch verging so viel Zeit, dass sich das Gericht damit begnügen konnte festzustellen, dass eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Diesen Beschluss Az. III ZR 167/14 hat der Bundesgerichtshof gestern veröffentlicht. Mit ihm hat der BGH einer Nichtzulassungsbeschwerde statt gegeben. Es gehört zu den Entscheidungen, die nicht nur - das Wichtigste - inhaltlich bemerkenswert und besonders hilfreich sind. Es gehört auch zu denen, bei denen man nicht hoch auf den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde wetten würde.
Der BGH in der Urteilsbegründung wörtlich (Hervorhebung von uns):
Auch wenn sich aus einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Behauptungen der Klägerin die streitige (weitere) Beauftragung mit Akquisitionstätigkeiten durch die Beklagte noch nicht ausreichend ergeben mag, und das Berufungsgericht ihren Vortrag in der Einspruchsschrift nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechtsfehlerfrei nicht zugelassen hat, weil es sich nicht lediglich um eine Konkretisierung bereits zuvor gehaltenden Vortrags gehandelt hat, lässt sich unter Einbeziehung des nicht beachteten Vorbringens der Klägerin eine Würdigung zu ihren Gunsten jedenfalls in der Gesamtschau ihres Vortrags nicht ausschließen.


Weil der Amtsrichter nicht allein Skat spielen kann, braucht ein Amtsgericht zwei Referendare.

Anmerkung: Vielleicht kann den einen oder anderen dieser „Spruch” dazu anregen, sich wieder einmal mit Theodor Fontane zu befassen (1819 - 1898), deutscher Journalist, Erzähler und Theaterkritiker.

Hier noch einige weitere Theodor Fontane-Sprüche:

Gegen eine Dummheit, die gerade in Mode ist, kommt keine Klugheit auf.

Personen, denen irgendetwas absolut, sind keine Genossen für mich; nichts seht fest, auch nicht einmal in Moral- und Gesinnungsfragen und am wenigsten in sogenannten Tatsachen.

Aber die Lebenskunst besteht darin, sein Pulver nicht unnütz und nicht in jedem Augenblick zu verschießen.

Dreiviertel meiner literarischen Zeit ist überhaupt Korrigieren und Feilen gewesen.

Humor zum Wochenende

Frage des Richters: „Zeuge, woraus schließen Sie, daß sich der Angeklagte in einem betrunkenen Zustand befand?“ Antwort: „Er ging in die Telefonzelle, kam nach zehn Minuten wieder heraus und beschwerte sich, daß der Fahrstuhl nicht funktioniert.“

Quelle: Aus einer von Andrea Schweizer in Studentenzeiten für die Kanzlei zusammen getragenen Sammlung

So betitelt die Ausgabe 40/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

-- Die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht” ist so schnell, wie das früher bei Fachzeitschriften unmöglich erschien. Am 16.9. ist uns als Parteivertreter das vollständige Urteil des BFH Az. VI R 77/12 zugestellt worden. Zwei Tage später, am 18.9., wurde es bereits in der gedruckten Ausgabe der Zeitschrift veröffentlicht.
-- So schnell das Urteil veröffentlicht wurde, so missverständlich wurde es auf der Titelseite angekündigt, nämlich: „Telefoninterviewer als Arbeitnehmer, Revisibilität der Beweiswürdigung”. So missverständlich wird das Urteil nun wohl auch seinen Weg nehmen und Steuerberater verunsichern.
Die Zeitschrift hat unkorrigiert die bisherige Formulierung der Rechtsprechung übernommen, ohne insofern das neue, von ihr in dieser Ausgabe vom 16.9. veröffentlichte BFH-Urteil zu berücksichtigen. Der BFH hat die bisherige Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln (nämlich „Telefoninterviewer = Arbeitnehmer”) aufgehoben.
Hier der Link zur Homepage des BFH:
Hessische Landessozialgericht in dem gleichen Sinne entschieden, dass der Interviewer als freier Mitarbeiter tätig war. Vor dem Landessozialgericht konnten wir weitgehend genauso argumentieren wie vor dem BFH, obwohl das Landessozialgericht nur einen (!) face to face-Interviewer mit Hauptberuf Rechtsanwalt (!) beurteilte. Der BFH befasste sich dagegen mit einer Vielzahl von Interviewern.