Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Marcel Reif beschreibt und analysiert geradezu warmherzig seinen Freund Franz Beckenbauer im Playboy 09/2015 und erzählt dort Sprüche und Anekdoten, die zwar teilweise schon bekannt sind, aber auch veranschaulichen, warum der F.C. Bayern München dank Beckenbauer und seiner Freunde etwas Anderes ist. So etwa:
„Ich erinnere mich, als er 2009 die Präsidentschaft beim FC Bayern an Uli Hoeneß abgab. Franz rief auf der Mitgliederversammlung seinen Nachfolgern Hoeneß und Rummenigge zu: 'Ihr seid jetzt am Zug. Es ist Euere Sache, wie ihr es von nun an macht. Aber eins müsst ihr mir versprechen: Ihr kümmert's euch um den Gerd!' Gemeint war Gerd Müller, der Bomber der Nation, dem das Leben manchmal zu schwer wurde und der das dann mit Alkohol versuchte auszublenden. Und von dem Beckenbauer sagt, ohne den Gerd würden wir alle, der Uli, der Sepp und ich, heute nicht hier sitzen.

Sie haben schon unendlich viel zu Franz Beckenbauer gelesen, gesehen und gehört. Aber der Artikel im Playboy Ausgabe September 2015 ist doch noch lesenswert. Wir haben diesen Artikel schon am 16. August an dieser Stelle angekündigt, und wir sind vielleicht subjektiv (Playboy ist seit vielen Jahren Mandant und Mitbewohner im Haus Arabellastraße 21 in München).
Marcel Reif leitet ein:
„Es war bei der WM 2002 in Japan und Südkorea: Franz und ich berichteten für den damaligen Sender Premiere. ... Am Abend mussten wir zu einem Spiel fahren. Nur wie? Der Verkehr war, wie immer, furchtbar. Also schlug ich vor, den Zug zu nehmen, statt drei Stunden nur 15 Minuten. 'Okay, Franz?'- 'Wenn du das sagst, machen wir das so', antwortete er. Wir betraten also den Bahnhof, liefen zum Gleis. Plötzlich stürzten 50, 60, 70 Japaner auf ihn zu und wollten Autogramme, Fotos. Mir wurde mulmig: Superidee mit dem Zug. Ohne Reservierung, ohne Schutz. Ich fühlte mich wie der größte Idiot unter der Sonne. Drinnen wurde es noch schlimmer: wieder 50, 60, 70 Japaner, Autogramme, Fotos, alles eng, laut, heiß. Und Franz? Der stand in aller Seelenruhe mitten im Gang - an Sitzen war für ihn gar nicht zu denken -, lächelte in sich hinein, schrieb Autogramme und ließ sich fotografieren. - Als wir endlich ankamen, stiegen wir in einen VW-Bus für die letzten Kilometer. Franz mir gegenüber. Nach einer Weile guckte er mich an und sagte: 'Du, morgen fahren wir wieder Zug, oder?'
Ich glaube, jener Moment in Japan beschreibt diesen Mann in all seiner Glorie am besten. Franz Beckenbauer ist wirklich ganz oben, einer der Allergrößten, die auf unserem Planeten herumspazieren. Und doch kenne ich keinen Menschen, der weniger abgehoben, weniger arrogant ist als er. ... Innerlich ist er der Junge aus München-Giesing geblieben, vor 70 Jahren als Sohn eines Oberpostmeisters und dessen Frau Antonie geboren, der niemand vor den Kopf stoßen will. ”
Auf den Seiten 39 bis 41 geht's weiter.

Ob dies auch speziell in solchen Fällen zutrifft?
„Der kleine Berliner Junge kommt weinend in die Küche zur Mutter: 'Mama, der Papa hat mir jeschlaagen!' Verbessert ihn die Mutter: 'Mich!' Wundert sich der Junge: 'Wat denn, dir ooch?'.”
Quelle: nach dem neuen Playboy, 09/2015

Gesetzlicher Feiertag an unserem Standort München.
Gedenktag für die Gottesmutter Maria. Das bedeutendste Marienfest der römisch-katholischen Kirche, jedenfalls seitdem es 1950 von Papst Pius XII zum Dogma erhoben wurde. Der Gedanke der leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel ist der evangelischen Theologie fremd. Für sie ist der 15. August der Todestag und ein Gedenktag.

Der Fall:
Der Kläger war als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 € beschäftigt. Daraus errechnet sich ein Stundenlohn von 5,19 €. Als der Kläger deshalb von seinem Arbeitgeber die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € forderte, machte dieser einen Gegenvorschlag. Der Kläger solle doch seine (gleiche) Arbeit in monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 € verrichten. Dies lehnte der Kläger ab und wurde daraufhin entlassen.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 28 Ca 2405/15) erklärte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam, denn sie wurde nach der Auffassung des Gerichts lediglich als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen. Somit stellt die Kündigung eine nach § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, verbotene Maßregelung dar. Das Gericht stellte außerdem klar, eine Maßregelung könne nicht mit dem (nicht näher erläuterten) Einwand verneint werden, es sei unlängst festgestellt worden, dass der Hausmeister für seinen Aufgabenbereich anstelle der vertraglich bedungenen 14 Arbeitsstunden pro Woche auch mit 32 Stunden pro Monat auskomme, und sich deshalb die Kündigung selber zuzuschreiben habe, weil er sich weigere, einen entsprechend geänderten Arbeitsvertrag (mit praktisch gleicher, aber aufgrund geringerer Arbeitszeit mindestlohngerechter Endvergütung) abzuschließen.

Auch wenn sich über die Errechnung dieser Statistikdaten vielleicht diskutieren lässt: Zum Vergleich sind sie auf jeden Fall instruktiv.
Im EU-Durchschnitt liegt die Jugenderwerbslosigkeit nach den neuesten, aktuellen Ermittlungen bei 22,2 Prozent. Den höchsten Wert erreichte Spanien, wo mit 53,2 Prozent gut jeder zweite junge Bürger von Arbeitslosigkeit betroffen war. Knapp dahinter folgte Griechenland mit 52,4 Prozent. Deutschland hat mit 7,7 Prozent hier den niedrigsten Wert. Als nicht erwerbstätig werden sowohl Erwerbslose eingestuft als auch Menschen, die in den vier Wochen vor der Befragung nicht aktiv nach Arbeit gesucht haben.
Quelle: Neuer European Circle Newsletter

Der Bundesgerichtshof nimmt in seinem neuen Urteil Az.: IV ZR 437/14 an:
Maßgeblich sei nach den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches allein der objektive Empfängerhorizont zur Zeit der Abgabe der Erklärung, und nach diesem Empfängerhorizont sei eben nicht ein etwaiger künftiger Ehegatte gemeint.

Anmerkung
Der BGH denkt also - kurz - streng logisch, nämlich: Wie kann jemand an einen Ehegatten denken, den er noch gar nicht kennt, und der noch nichts von seinem Glück weiß. Die Richter der Vorinstanz hatten anders gedacht, obwohl nicht die juristische Intelligenz gefragt war, sondern die Einschätzung des sog. Lebenssachverhalts. Perfekt wäre, aber dies lässt sich nur für Musterfälle realisieren:
Wenn keine Einzelheiten rückschließen lassen, müsste man repräsentativ ermitteln, wie gedacht wird, wenn nachgefragt werden würde, wie die Bevölkerung für den Fall einer Scheidung und Wiederverheiratung denkt. Der Verf. schätzt: 80 % der Erklärenden würden den künftigen Ehegatten meinen, 5 % würden es beim gegenwärtigen Ehegatten belassen und 15 % hätten keine Meinung (sog. Restkategorie). Was diese Ergebnisse bedeuten, entscheidet sich nach dem Sinn und Zweck der Normen (Analyseverfahren). Rechtsdogmatisch betrifft dieser Komplex die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht. Zu diesem Thema finden Sie zahlreiche Hinweise, wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Verkehrsauffassung”, „Wirklichkeit”, „Dezisionismus” u.a.

Wenn es sich so verhält, wie üblich, greifen die Grundsätze zur Gefälligkeit, bei welchen eine gefällige und geschädigte Angehörige nicht entschädigt werden muss, auch nicht von der Versicherung des Sportvereins. Entschieden hat der Bundesgerichtshof. Er hat soeben sein Urteil Az. III ZR 346/14 veröffentlicht.

Anmerkung
Den Sachverhalt schildert der BGH so: Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihre Enkelin nach B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.

So betitelt die Ausgabe 34/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Bonn hat neuerdings entschieden, Az.: 5 S 47/14: Fotografiert eine Privatperson Personen, um damit später Rechtsverstöße im Wege des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchzusetzen, ist darin ein unzulässiger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Person zu sehen. Soweit die Privatperson nicht selbst Opfer der Ordnungswidrigkeit ist, steht ihr nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu. Im entschiedenen Fall hatte der private Ordnungshüter Hundehalter, die Ihre Vierbeiner verbotswidrig ohne Leine im Park ausführten, ohne Einwilligung fotografiert.:
Das Gericht nimmt an, in das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts werde bereits dann rechtswidrig eingegriffen, wenn - wie hier - ohne Einwilligung des Betroffenen fotografiert wird, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, ob Fotos in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. zu verbreiten, angefertigt werden. Rechtsgrundlage: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, analog. Nach der Auffassung des Gerichts ist es nicht die Aufgabe des Bürgers, die Interessen der Allgemeinheit mit Hilfe von Fotoaufnahmen durchzusetzen. Diese Aufgabe komme allein den zuständigen staatlichen Stellen zu. Nur diese sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Fotos als Beweismittel anzufertigen.