Der Fall:
Der Kläger war als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 € beschäftigt. Daraus errechnet sich ein Stundenlohn von 5,19 €. Als der Kläger deshalb von seinem Arbeitgeber die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € forderte, machte dieser einen Gegenvorschlag. Der Kläger solle doch seine (gleiche) Arbeit in monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 € verrichten. Dies lehnte der Kläger ab und wurde daraufhin entlassen.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 28 Ca 2405/15) erklärte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam, denn sie wurde nach der Auffassung des Gerichts lediglich als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen. Somit stellt die Kündigung eine nach § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, verbotene Maßregelung dar. Das Gericht stellte außerdem klar, eine Maßregelung könne nicht mit dem (nicht näher erläuterten) Einwand verneint werden, es sei unlängst festgestellt worden, dass der Hausmeister für seinen Aufgabenbereich anstelle der vertraglich bedungenen 14 Arbeitsstunden pro Woche auch mit 32 Stunden pro Monat auskomme, und sich deshalb die Kündigung selber zuzuschreiben habe, weil er sich weigere, einen entsprechend geänderten Arbeitsvertrag (mit praktisch gleicher, aber aufgrund geringerer Arbeitszeit mindestlohngerechter Endvergütung) abzuschließen.