Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Entschieden hat das Amtsgericht München unter dem Az. 463 C 10947/14. Ein Auskunftsanspruch besteht gegenüber dem Eigentümer jedenfalls nicht, solange der Eigentümer keine Konsequenzen zieht. Solange überwiegt nämlich die Fürsorgepflicht des Eigentümers gegenüber den anderen Hausbewohnern.

Auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg Az. 10 S 1883/14 sollte sich der Eine oder Andere einstellen. Interessant ist das Urteil allemal. Der VGH hat entschieden:
Bedenken gegen die Fahreignung können ausnahmsweise auch bestehen, wenn ein Fahrer vieljährig und hartnäckig viele Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht; - auch dann wenn sie nicht mit Punkten geahndet worden sind. Beurteilungskriterium ist, ob sich in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Kraftfahrer innerhalb von sechs Jahren 151 Parkverstöße begangen: Parken im Halteverbot und auf Gehwegen, Parkverstöße in einer Feuerwehreinfahrt, auf einem Radweg, in weniger als fünf Metern Abstand zu einer Kreuzung, auf Behindertenparkplätzen, in zweiter Reihe und in Fußgängerbereichen. Außerdem war der Autofahrer einmal wegen Alkohol und mehrmals wegen Geschwindigkeitsverstößen auffällig geworden. Da eine medizinisch-psychologische Untersuchung zum Nachweis seiner Fahreignung vom ihm verweigert wurde, ist, so das Gericht, die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.

So betitelt die Ausgabe 30/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wir weisen auf unserer Homepage möglichst oft auf neue interessante Entscheidungen zur Kanzleiorganisation hin.
Neuerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen Az.: II ZB 21/13 und II ZB 23/13 erneut auf den ständig von ihm angewandten Grundsatz hingewiesen:
”Treten Störungen in der Organisation des Büros auf, die dazu führen können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten.”
In diesem Beschluss Az. II ZB 21/13 hat der BGH aus diesem Grundsatz die Pflicht abgeleitet, dass bei Ausfall des elektronischen Fristenkalenders unter Umständen auf eine manuelle Fristenkontrolle umgestellt werden muss.

Das BGH-Urteil mit dem Az. V ZR 206/14 wurde zwar noch nicht vollständig - also mit Begründung - bekannt gegeben. Aber ein Satz der Pressemitteilung besagt das Entscheidende:
„Nachdem der Kläger [Kohl] die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte [Journalist] nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.”
Anmerkung:
Die Konstellation in diesem Falle zeigt, dass dieses Urteil auf viele Presseinterviews in seinem Kern grundsätzlich nicht anzuwenden ist.

Über den Beschluss des OLG Düsseldorf Az. I-16 W 92/14 wird sicher noch öfters gestritten werden.
Antragsteller war ein Notar. Ihm gehörten mehrere Mehrfamilienhäuser. Über ihn wurde in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung berichtet. Nach eigenen Angaben ging der Notar bereits gegen die WAZ erfolgversprechend vor.
Den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Redakteurin lehnten das LG und das OLG mit der Begründung ab, eine Eilentscheidung gegen die Redakteurin sei in Bezug auf den konkreten Streitgegenstand nicht notwendig. „Denn - so das OLG wörtlich - es ist nicht zu erwarten, dass diese [die Redakteurin] dann außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit für die Westdeutsche Allgemeine Zeitung entsprechende Äußerungen tätigen wird.”
Anmerkung:
Das OLG geht nicht darauf ein, dass Journalisten durchaus öfters für mehrere Verlage arbeiten, und sei es nur mit „Gastkommentaren”.

So betitelt die Ausgabe 29/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 2. Juli hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage berichtet, unter welchen Voraussetzungen „Telefoninterviewer” als Arbeitnehmer tätig sind und nicht als freie Mitarbeiter.
Am vergangenen Donnerstag, also ebenfalls am 2. Juli, hat das Hessische Landessozialgericht, Darmstadt, geurteilt, dass ein „face to face-Interviewer”, der Reisende im Zug befragt hatte, im entschiedenen Fall als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer tätig war.
Nachdem sich das Landessozialgericht zwischenzeitlich schriftlich gegenteilig für die Arbeitnehmereigenschaft ausgesprochen, aber noch nicht so entschieden hatte und die Richterbank anders besetzt worden war, hat es nun doch nach der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 die Berufung des Interviewers gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden zugunsten der Versicherung und des beigeladenen Marktforschungsinstituts abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil erging im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011. Siehe zu diesem erstinstanzlichen Urteil unsere verhältnismäßig ausführliche Meldung vom 1. August 2011 mit weiterführenden Hinweisen.
Sobald uns das Hessische Landessozialgericht das vollständige (zweitinstanzliche) Urteil zugestellt hat, werden wir weiter berichten.

Aus dem FOCUS 26/2015:
"... Der große Unterschied zur Lehman-Pleite besteht darin, dass die Banken damals die Geldschleusen panisch dichtmachten. Die Folge: Der Markt trocknete aus.
Im Unterschied zu 2008 drohen Banken im Fall einer griechischen Pleite keine Liquiditätsengpässe; im Gegenteil: Auf Grund der gegenwärtigen Geldpolitik können sie auf ausreichend Liquidität zurückgreifen. So ein Sprecher der Bundesbank.
Außerdem halten deutsche Geschäftsbanken nur noch Athener Anleihen für 2,4 Milliarden Euro, ..."

Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 26/14) hat eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, erneut für unwirksam erklärt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler Fahrzeuge verkauft: „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle.“ Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars stand unter der Überschrift „Gewährleistung“ außerdem: „Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel.“ Nach der Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der verwendeten Freizeichnungsklausel sowohl nach der Erscheinungsform des Textes als auch nach dessen Inhalt um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch vom Verkäufer verwendet wurden. Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben hätte. Der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ beseitigt nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht. Denn derartige salvatorische Klauseln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen, so der BGH.