Auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg Az. 10 S 1883/14 sollte sich der Eine oder Andere einstellen. Interessant ist das Urteil allemal. Der VGH hat entschieden:
Bedenken gegen die Fahreignung können ausnahmsweise auch bestehen, wenn ein Fahrer vieljährig und hartnäckig viele Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht; - auch dann wenn sie nicht mit Punkten geahndet worden sind. Beurteilungskriterium ist, ob sich in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Kraftfahrer innerhalb von sechs Jahren 151 Parkverstöße begangen: Parken im Halteverbot und auf Gehwegen, Parkverstöße in einer Feuerwehreinfahrt, auf einem Radweg, in weniger als fünf Metern Abstand zu einer Kreuzung, auf Behindertenparkplätzen, in zweiter Reihe und in Fußgängerbereichen. Außerdem war der Autofahrer einmal wegen Alkohol und mehrmals wegen Geschwindigkeitsverstößen auffällig geworden. Da eine medizinisch-psychologische Untersuchung zum Nachweis seiner Fahreignung vom ihm verweigert wurde, ist, so das Gericht, die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.