Das BGH-Urteil mit dem Az. V ZR 206/14 wurde zwar noch nicht vollständig - also mit Begründung - bekannt gegeben. Aber ein Satz der Pressemitteilung besagt das Entscheidende:
„Nachdem der Kläger [Kohl] die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte [Journalist] nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.”
Anmerkung:
Die Konstellation in diesem Falle zeigt, dass dieses Urteil auf viele Presseinterviews in seinem Kern grundsätzlich nicht anzuwenden ist.