Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 26/14) hat eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, erneut für unwirksam erklärt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler Fahrzeuge verkauft: „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle.“ Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars stand unter der Überschrift „Gewährleistung“ außerdem: „Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel.“ Nach der Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der verwendeten Freizeichnungsklausel sowohl nach der Erscheinungsform des Textes als auch nach dessen Inhalt um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch vom Verkäufer verwendet wurden. Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben hätte. Der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ beseitigt nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht. Denn derartige salvatorische Klauseln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen, so der BGH.