Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Bei jedem Juristenessen wird wohl gegenwärtig - wie gestern bei uns - das Weisungsrecht der Exekutive gegenüber den Staatsanwaltschaften diskutiert. Erfreulich schnell hat sich gestern am Nachmittag der Deutsche AnwaltVerein in seiner Depesche geäußert. Wir geben die Stellungnahme nachfolgend wider. Die Hervorhebungen stammen von uns.
Hier nun die Stellungnahme des AnwaltVereins: „Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften – DAV dafür In der aktuellen Debatte, ob das Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften bestehen bleiben soll, hat sich auch der DAV zu Wort gemeldet. Der Deutsche Richterbund hat die aktuelle Diskussion um den ehemaligen Generalbundesanwalt zum Anlass genommen, die Abschaffung des Weisungsrechts zu fordern. Der DAV weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften zur Exekutive und nicht zur rechtsprechenden Gewalt gehören. Die Exekutive bedarf allerdings der parlamentarischen Kontrolle. Dies geschieht mittelbar durch die Verantwortlichkeit der jeweiligen Justizminister. Sollten die Staatsanwaltschaften nicht mehr dem Weisungsrecht unterliegen, gäbe es auf der einen Seite einen Machtzuwachs bei gleichzeitigem, nicht zu akzeptierendem Kontrollverlust. Der DAV warnt insoweit vor einer 'Demokratielücke'. Am vergangenen Freitag hat der DAV ebenfalls per Pressemitteilung eine Reform der Vorschriften zum publizistischen Landesverrat gefordert. In seiner jetzigen Form kann die Regelung nicht bestehen bleiben.”

„Auf einzigartige Weise verbinden sich in der Tischgesellschaft Essen, Philosophie und Demokratie in dem Glück, freie Zeit (Freiheit) mit Lust, Kultur und Wohlleben zu erfüllen. ...
Eine Gesellschaft, die das Gastmahl als Grundlage einer allgemeinen (ernährungsethischen und demokratischen) Entwicklung wertschätzt, wird diesem Vergnügen eine entsprechende Bedeutung beimessen. Eine gute Gesellschaft sieht in der Tischgesellschaft eines ihrer zentralsten Wohlstands- und Glücksgüter. ...
Aus allen Phasen der Menschheitsgeschichte sind Schilderungen überliefert, die belegen, dass das Gemeinschaftsmahl und die feierliche Inszenierung des Tafelns zu den Grundlagen eines allgemeinen Wohlergehens gehören.”
Quelle: Auszüge aus Harald Lemke, in Rotary Magazin 8/2015.

Gute Hinweise bietet ein neues Urteil des OLG Düsseldorf (Az.: I-1 U 101/13).
Der neu entschiedene Fall:
Ein Autofahrer ließ auf der Fahrerseite die hintere Türe seines geparkten Pkw bis zum Anschlag offen, um sein Kind auf dem Rücksitz anzuschnallen. Geparkt hatte er direkt hinter einer engen Kurve.
Der Haftungsgrundsatz
Der Haltende hat gegen die strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich nämlich ein Ein- oder Aussteigender so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Von dieser Vorschrift werden nach der Ansicht des Gerichts auch solche Situation erfasst, in welchen sich ein Fahrzeuginsasse bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, um ein Kind beim Anschnallen zu unterstützen. Eine auf der Fahrerseite befindliche Tür darf dabei nicht länger als unbedingt notwendig offen stehen. Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche, urteilte das Gericht, eine Vermutung dafür, dass der Betreffende, wie hier, fahrlässig gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Mitverschulden des Vorbeifahrenden?
Dem Fahrer des vorbeifahrenden Pkw ist nach der Auffassung des Gerichts im entschiedenen Fall kein Mitverschulden anzulasten, da für ihn die Gefahrensituation verkehrsbedingt nicht rechtzeitig erkennbar war. Zwar ist ein Autofahrer nach § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, verpflichtet, vor der geöffneten Tür notfalls mit einer Vollbremsung anzuhalten. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass das Hindernis überhaupt rechtzeitig bemerkbar war. Deshalb haftet der Parkende im entschiedenen Fall zu 100% für den Schaden.

Das LAG Mainz musste aufgrund eines besonderen Sachverhalts entscheiden, dass die Mitarbeiterin eine positive Schlussformel beanspruchen darf; Az. 3 Sa 127/14. Das LAG hat als Schlussformel zugestanden: ”Für die erbrachten Leistungen möchten wir uns bei Frau C. bedanken und wünschen ihr weiterhin viel Erfolg.”
Der besondere Sachverhalt war, dass sich die Parteien zuvor gerichtlich auf ein wohlwollendes Zeugnis, welches dem beruflichen Fortkommen förderlich ist, verglichen hatten.

Anmerkung
Nützlich können für Sie als Nutzer die Ausführungen des Urteils zur Schlussklausel im Allgemeinen sein (Hervorhebungen von uns):
„Zwar ist mit der Beklagten grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis, das der Arbeitnehmer gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen kann, wonach sich die Angaben also auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken müssen, Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören. Ist der Arbeitnehmer also mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen (BAG 11.12.2012, NZA 2013, 324; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kap. 9, Rz. 67 ff. = S. 2422 ff.). Es gehört insoweit auch unabhängig davon grundsätzlich zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, ob er das Zeugnis mit einem Schlusssatz abschließt. Denn mit einem derartigen Schlusssatz gibt der Arbeitgeber eine Erklärung ab, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgeht. Ohne gesetzliche Grundlage kann der Arbeitgeber aber nicht verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen. Daher ist auch die Rechtsprechung zum unzulässigen Auslassen, dem beredten Schweigen, nicht übertragbar. Es ist letztlich auch nicht erkennbar, dass ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz entwertet ist (BAG 11.12.2012, a. a. O.; 20.02.2011 EzA § 630 BGB Nr. 23; 21.09.1999 EzA § 630 BGB Nr. 22). Auch wenn in der Praxis insbesondere in einem Zeugnis mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden (BAG 11.12.2012, a. a. O.).”

„Als Vater fühlt man sich hilflos. Man ist wie ein Cheerleader, der seine Frau bei allem von der Seite anfeuert.”
Channing Tatum, zitiert in der neuen Ausgabe -32/2015- der Zeitschrift „neue Woche”
Channing Tatum, ein US-amerikanischer Schauspieler, Filmproduzent, Tänzer, 35 Jahre alt, ist übrigens seit 2009 verheiratet und hat eine (!) Tochter.

So betitelt die Ausgabe 33/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 24. März 1973 traten die Fußball-Profis von Eintracht Braunschweig erstmals mit dem Hubertus-Hirschen auf der Brust gegen Schalke 04 an. Die Aufregung war groß, obwohl es schon Bandenwerbung gegeben hatte. Der Schiedsrichter zögerte, das Bundesligaspiel anzupfeifen.
In dieser Saison erlösen allein die 18 Erstligisten fast 130 Millionen Euro durch Werbung auf der Brust.
Nach einem Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm 1 AGH 16/15 ist es unzulässig, dass ein Anwalt auf der Rückseite seiner Robe - aus acht Metern Entfernung lesbar - seinen Namen und seine Internetadresse zeigt. Der Gerichtshof: Aus dem Zweck des Robetragens folge, dass die Robe des Anwalts frei zu sein habe von werbenden Zusätzen.

Soeben hat das Bundesverwaltungsgericht seine Pressemitteilung „Kein Auskunftsanspruch der Presse zur Sektorenliste der NSA”, also der National Security Agency der USA, zu seinem Beschluss Az. 6 VR 1.15 bekannt gemacht. Es hat zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit einerseits und den Interessen des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit der Liste andererseits abgewogen. Eine Einzelfallabwägung lehnt das Gericht, anders als üblich, ab.
Der Kernsatz besagt:
„Die Zusammenarbeit setzt voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden.”

Der im Jahre 2010 verstorbene Karl-Heinz Wildmoser ist immer noch auch für seine Sprüche als Präsident des TSV 1860 München bekannt. So verpasste er - mehrfach veröffentlicht - Journalisten einen Seitenhieb, als er erkältet war:
„In der Kabine ist es eng. Da kann passieren, dass ich einen Spieler anstecke. Das wäre schlecht. Bei Journalisten ist es nicht so schlimm. Wenn ich da einen anstecke, kommt der nächste.

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung (Az.: I ZR 136/13) ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne in den Schutzbereich des Presserechts fallen, sondern auch „Werbezeitschriften“, die außer Werbung auch unterhaltende Beiträge bringen. Zu ihnen zählen, so das Gericht, beispielsweise Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts. Diese Entscheidung ist unter anderem deshalb wichtig, weil sich auch Herausgeber solcher Publikationen grundsätzlich auf die eingeschränkte Haftung der Presse für wettbewerbswidrige Werbeanzeigen Dritter berufen dürfen. Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist allerdings, so der BGH, umso geringer, je weniger die Informationsbedürfnisse der Leser befriedigt werden.
Anmerkungen
In dem vom Gericht entschiedenen Einzelfall hatte ein Verbraucherverband geklagt, bestimmte Anzeigen seien wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher aufgrund der konkreten Anordnung des Logos einer Verbraucherorganisation den unzutreffenden Eindruck gewinne, die beworbenen Produkte seinen von dieser Verbraucherorganisation tatsächlich getestet worden.
Bemerkenswert für Nicht-Experten ist aus der Urteilsbegründung noch, dass sich der BGH gegen das Argument des Herausgebers wendet, er stünde unter regelmäßigem Zeitdruck und könne deshalb nicht sämtliche Anzeigen umgehend auf Gesetzesverstöße überprüfen.