Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung (Az.: I ZR 136/13) ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne in den Schutzbereich des Presserechts fallen, sondern auch „Werbezeitschriften“, die außer Werbung auch unterhaltende Beiträge bringen. Zu ihnen zählen, so das Gericht, beispielsweise Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts. Diese Entscheidung ist unter anderem deshalb wichtig, weil sich auch Herausgeber solcher Publikationen grundsätzlich auf die eingeschränkte Haftung der Presse für wettbewerbswidrige Werbeanzeigen Dritter berufen dürfen. Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist allerdings, so der BGH, umso geringer, je weniger die Informationsbedürfnisse der Leser befriedigt werden.
Anmerkungen
In dem vom Gericht entschiedenen Einzelfall hatte ein Verbraucherverband geklagt, bestimmte Anzeigen seien wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher aufgrund der konkreten Anordnung des Logos einer Verbraucherorganisation den unzutreffenden Eindruck gewinne, die beworbenen Produkte seinen von dieser Verbraucherorganisation tatsächlich getestet worden.
Bemerkenswert für Nicht-Experten ist aus der Urteilsbegründung noch, dass sich der BGH gegen das Argument des Herausgebers wendet, er stünde unter regelmäßigem Zeitdruck und könne deshalb nicht sämtliche Anzeigen umgehend auf Gesetzesverstöße überprüfen.