Gute Hinweise bietet ein neues Urteil des OLG Düsseldorf (Az.: I-1 U 101/13).
Der neu entschiedene Fall:
Ein Autofahrer ließ auf der Fahrerseite die hintere Türe seines geparkten Pkw bis zum Anschlag offen, um sein Kind auf dem Rücksitz anzuschnallen. Geparkt hatte er direkt hinter einer engen Kurve.
Der Haftungsgrundsatz
Der Haltende hat gegen die strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich nämlich ein Ein- oder Aussteigender so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Von dieser Vorschrift werden nach der Ansicht des Gerichts auch solche Situation erfasst, in welchen sich ein Fahrzeuginsasse bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, um ein Kind beim Anschnallen zu unterstützen. Eine auf der Fahrerseite befindliche Tür darf dabei nicht länger als unbedingt notwendig offen stehen. Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche, urteilte das Gericht, eine Vermutung dafür, dass der Betreffende, wie hier, fahrlässig gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Mitverschulden des Vorbeifahrenden?
Dem Fahrer des vorbeifahrenden Pkw ist nach der Auffassung des Gerichts im entschiedenen Fall kein Mitverschulden anzulasten, da für ihn die Gefahrensituation verkehrsbedingt nicht rechtzeitig erkennbar war. Zwar ist ein Autofahrer nach § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, verpflichtet, vor der geöffneten Tür notfalls mit einer Vollbremsung anzuhalten. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass das Hindernis überhaupt rechtzeitig bemerkbar war. Deshalb haftet der Parkende im entschiedenen Fall zu 100% für den Schaden.