Soeben hat das Bundesverwaltungsgericht seine Pressemitteilung „Kein Auskunftsanspruch der Presse zur Sektorenliste der NSA”, also der National Security Agency der USA, zu seinem Beschluss Az. 6 VR 1.15 bekannt gemacht. Es hat zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit einerseits und den Interessen des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit der Liste andererseits abgewogen. Eine Einzelfallabwägung lehnt das Gericht, anders als üblich, ab.
Der Kernsatz besagt:
„Die Zusammenarbeit setzt voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden.”